Hallo,
wann immer es um das Wildcampen in D geht, wird im netz viel Unsinn behauptet und verbreitet.
Wir haben uns schon oft darüber ausgetauscht.
Zuletzt sind wir so verblieben, daß wir bei Rechtsfragen auf die Wissensdatenbank von vivelranger verweisen:
http://vivalranger.com/wissensdatenbank/outdoorrecht
Nach meiner persönlichen Überzeugung ist das die einzig wirklich kompetente Darstellung der Rechtslage.
Nur: Gesetze ändern sich, und die Änderungen müssen dort eingepflegt werden, wollen wir weiter guten Gewissens dahin verlinken.
Der Joe Vogel hat mich jetzt kontaktiert und mir mitgeteilt, daß sein wirklich qualifizierter Autor aus Zeitgründen leider nicht in der Lage, diese Arbeit weiter zu verrichten. Er hat mich um Unterstützung gebeten, und ich habe gerne zugesagt.
Das wird natürlich Zeit in Anspruch nehmen.
Ich möchte die Bitte weitergeben. Hier sind ja viele kompetente user, unter ihnen auch weitere Juristen.
Wem bei vivelranger eine Änderung auffällt, bitte PN an mich.
Oder an Joe Vogel, wenn er hier einen account hat. ( Ich habe angeregt, er möge einen anlegen, falls er noch keinen hat). Viele Augen sehen mehr als zwei.
Die Prüfung trägt erste Früchte. So habe ich selbst hier immer geschrieben, in Schleswig-Holstein. Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg dürften nichtmotorisierte Wanderer vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers eine Nacht wild campen
( nur freie Landschaft, nicht Wald!).
Das hat sich für Brandenburg geändert. Nach dem neuen Brandenburgischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 21.01.2013 darf man in Brandenburg als nichtmotorisierter Wanderer nur noch auf ausgewiesenen Biwakplätzen zelten. Eine Einschränkung also. § 22 Abs 4 des Gesetzes im Wortlaut:
(4) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen in der freien Landschaft unbeschadet weitergehender Vorschriften außerhalb von öffentlichen Straßen und Plätzen nur auf einem Zelt- oder Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. Zelte von Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderern und -wanderinnen dürfen auch auf Biwakplätzen, die eine Gemeinde im Rahmen der sonstigen naturschutzrechtlichen Vorschriften und mit Gestattung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin in der freien Landschaft ausgewiesen hat, aufgestellt und benutzt werden.
http://www.bravors.brandenburg.de/si..._I_03_2013.pdf
Wenn euch weitere Änderungen auffallen, die bei vivelranger nicht berücksichtigt sind, her damit.
Gruß Ditschi
Editiert vom Moderator
wann immer es um das Wildcampen in D geht, wird im netz viel Unsinn behauptet und verbreitet.
Wir haben uns schon oft darüber ausgetauscht.
Zuletzt sind wir so verblieben, daß wir bei Rechtsfragen auf die Wissensdatenbank von vivelranger verweisen:
http://vivalranger.com/wissensdatenbank/outdoorrecht
Nach meiner persönlichen Überzeugung ist das die einzig wirklich kompetente Darstellung der Rechtslage.
Nur: Gesetze ändern sich, und die Änderungen müssen dort eingepflegt werden, wollen wir weiter guten Gewissens dahin verlinken.
Der Joe Vogel hat mich jetzt kontaktiert und mir mitgeteilt, daß sein wirklich qualifizierter Autor aus Zeitgründen leider nicht in der Lage, diese Arbeit weiter zu verrichten. Er hat mich um Unterstützung gebeten, und ich habe gerne zugesagt.
Das wird natürlich Zeit in Anspruch nehmen.
Ich möchte die Bitte weitergeben. Hier sind ja viele kompetente user, unter ihnen auch weitere Juristen.
Wem bei vivelranger eine Änderung auffällt, bitte PN an mich.
Oder an Joe Vogel, wenn er hier einen account hat. ( Ich habe angeregt, er möge einen anlegen, falls er noch keinen hat). Viele Augen sehen mehr als zwei.
Die Prüfung trägt erste Früchte. So habe ich selbst hier immer geschrieben, in Schleswig-Holstein. Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg dürften nichtmotorisierte Wanderer vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers eine Nacht wild campen
( nur freie Landschaft, nicht Wald!).
Das hat sich für Brandenburg geändert. Nach dem neuen Brandenburgischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 21.01.2013 darf man in Brandenburg als nichtmotorisierter Wanderer nur noch auf ausgewiesenen Biwakplätzen zelten. Eine Einschränkung also. § 22 Abs 4 des Gesetzes im Wortlaut:
(4) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen in der freien Landschaft unbeschadet weitergehender Vorschriften außerhalb von öffentlichen Straßen und Plätzen nur auf einem Zelt- oder Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. Zelte von Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderern und -wanderinnen dürfen auch auf Biwakplätzen, die eine Gemeinde im Rahmen der sonstigen naturschutzrechtlichen Vorschriften und mit Gestattung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin in der freien Landschaft ausgewiesen hat, aufgestellt und benutzt werden.
http://www.bravors.brandenburg.de/si..._I_03_2013.pdf
Wenn euch weitere Änderungen auffallen, die bei vivelranger nicht berücksichtigt sind, her damit.
Gruß Ditschi
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Da die Grundgesetz-Diskussion die Stefan09 hier ins Spiel gebracht hat ein völlig anderer themenbereich ist, habe ich die beiden Themen mal auseinandergebröselt und lasse hier das Eingangsposting aus dem Ursprungsthread mal zur Erkennbarkeit stehen.
rumtreiberin
rumtreiberin
Bei Nachfragen bitte eine PN an den Moderator senden. Dein Team der

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