AW: Berechtigt das im Grundgesetz verankerte Recht auf Freizügigkeit zum Wildzel
Dagegen ist nichts zu sagen. Ein bisschen Larmoyanz ist auch erlaubt. Hält sich aber in Grenzen, wie sich nicht zuletzt an der Art seines Ausstiegs aus der Diskussion zeigt. Ich habe mich bei meiner Einschätzung an Stefans Website und einem Teil seiner Reiseberichte orientiert. Analysen wie diese:
finde ich anmaßend.
Jetzt noch etwas zum Thema des Threads:
In der Diskussion offenbart sich ein Vermittlungsproblem des Rechtsstaates und seiner Sachwalter. Während beim Art. 2 Abs. 1 (allgemeine Handlungsfreiheit) der Schutzbereich wie auch der Vorbehaltsbereich sehr weit gefasst ist, ist beim Art. 11 der Vorbehaltsbereich eng gefasst. Daraus folgt bei ausführlicher Betrachtung vielleicht, dass auch der Schutzbereich, das heißt der Begriff der Freizügigkeit, eng gefasst werden muss. Dem Wortlaut ist das aber nicht ohne weiteres zu entnehmen, so dass der Nichtjurist in Versuchung geraten könnte, alles Mögliche in den Wortlaut hineinzuinterpretieren.
Wenn er auf Wikipedia zurückgreift, wie Stefan es getan hat, findet er den Hinweis, dass etwa auch polizeirechtliche Platzverweise und Aufenthaltsverbote die Freizügigkeit einschränken. Das spräche eher für einen weiten Freizügigkeitsbegriff. Erst wenn er weiter recherchiert, findet er heraus, dass nach herrschender Meinung das Instrument des Platzverweises nicht den Schutzbereich des Art. 11, sondern den des Art. 2 Abs. 1 berührt. Und auch das ist nicht völlig unumstritten, wiewohl es plausibel ist.
Es obliegt den Juristen, die Bedeutung der rechtlichen Bestimmungen so zu erläutern, dass auch der Nichtjurist sie versteht. Dazu gehört in diesem Fall eine Erläuterung der Begriffe ›Freizügigkeit‹ und ›Einschränkung‹ sowie ein Hinweis darauf, wie überhaupt der Schutzbereich zu ermitteln ist, wenn er nicht intuitiv aus dem Wortlaut abgeleitet werden kann.
Und hier beginnt eben das Vermittlungsproblem. Es reicht nicht aus, sich darüber zu empören, dass der Nichtjurist bei seiner Interpretation des Wortlautes zu anderen Ergebnissen kommt als der Jurist. Das, was stattdessen nötig wäre, ist in diesem Thread nur sehr schwerfällig erfolgt und gelegentlich in einem Ton, als hätte sich der Bürger des Rechtsstaates gefälligst auf den Rechtsgehorsam zu beschränken, statt über seine verfassungsmäßigen Grundrechte zu vernünfteln.
Zitat von Ditschi
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Zitat von rotfuxx
Jetzt noch etwas zum Thema des Threads:
In der Diskussion offenbart sich ein Vermittlungsproblem des Rechtsstaates und seiner Sachwalter. Während beim Art. 2 Abs. 1 (allgemeine Handlungsfreiheit) der Schutzbereich wie auch der Vorbehaltsbereich sehr weit gefasst ist, ist beim Art. 11 der Vorbehaltsbereich eng gefasst. Daraus folgt bei ausführlicher Betrachtung vielleicht, dass auch der Schutzbereich, das heißt der Begriff der Freizügigkeit, eng gefasst werden muss. Dem Wortlaut ist das aber nicht ohne weiteres zu entnehmen, so dass der Nichtjurist in Versuchung geraten könnte, alles Mögliche in den Wortlaut hineinzuinterpretieren.
Wenn er auf Wikipedia zurückgreift, wie Stefan es getan hat, findet er den Hinweis, dass etwa auch polizeirechtliche Platzverweise und Aufenthaltsverbote die Freizügigkeit einschränken. Das spräche eher für einen weiten Freizügigkeitsbegriff. Erst wenn er weiter recherchiert, findet er heraus, dass nach herrschender Meinung das Instrument des Platzverweises nicht den Schutzbereich des Art. 11, sondern den des Art. 2 Abs. 1 berührt. Und auch das ist nicht völlig unumstritten, wiewohl es plausibel ist.
Es obliegt den Juristen, die Bedeutung der rechtlichen Bestimmungen so zu erläutern, dass auch der Nichtjurist sie versteht. Dazu gehört in diesem Fall eine Erläuterung der Begriffe ›Freizügigkeit‹ und ›Einschränkung‹ sowie ein Hinweis darauf, wie überhaupt der Schutzbereich zu ermitteln ist, wenn er nicht intuitiv aus dem Wortlaut abgeleitet werden kann.
Und hier beginnt eben das Vermittlungsproblem. Es reicht nicht aus, sich darüber zu empören, dass der Nichtjurist bei seiner Interpretation des Wortlautes zu anderen Ergebnissen kommt als der Jurist. Das, was stattdessen nötig wäre, ist in diesem Thread nur sehr schwerfällig erfolgt und gelegentlich in einem Ton, als hätte sich der Bürger des Rechtsstaates gefälligst auf den Rechtsgehorsam zu beschränken, statt über seine verfassungsmäßigen Grundrechte zu vernünfteln.
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