Berechtigt das im Grundgesetz verankerte Recht auf Freizügigkeit zum Wildzelten?

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  • Ditschi
    Freak

    Liebt das Forum
    • 20.07.2009
    • 13192
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    Berechtigt das im Grundgesetz verankerte Recht auf Freizügigkeit zum Wildzelten?

    Hallo,

    wann immer es um das Wildcampen in D geht, wird im netz viel Unsinn behauptet und verbreitet.
    Wir haben uns schon oft darüber ausgetauscht.
    Zuletzt sind wir so verblieben, daß wir bei Rechtsfragen auf die Wissensdatenbank von vivelranger verweisen:

    http://vivalranger.com/wissensdatenbank/outdoorrecht

    Nach meiner persönlichen Überzeugung ist das die einzig wirklich kompetente Darstellung der Rechtslage.

    Nur: Gesetze ändern sich, und die Änderungen müssen dort eingepflegt werden, wollen wir weiter guten Gewissens dahin verlinken.

    Der Joe Vogel hat mich jetzt kontaktiert und mir mitgeteilt, daß sein wirklich qualifizierter Autor aus Zeitgründen leider nicht in der Lage, diese Arbeit weiter zu verrichten. Er hat mich um Unterstützung gebeten, und ich habe gerne zugesagt.
    Das wird natürlich Zeit in Anspruch nehmen.
    Ich möchte die Bitte weitergeben. Hier sind ja viele kompetente user, unter ihnen auch weitere Juristen.
    Wem bei vivelranger eine Änderung auffällt, bitte PN an mich.
    Oder an Joe Vogel, wenn er hier einen account hat. ( Ich habe angeregt, er möge einen anlegen, falls er noch keinen hat). Viele Augen sehen mehr als zwei.

    Die Prüfung trägt erste Früchte. So habe ich selbst hier immer geschrieben, in Schleswig-Holstein. Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg dürften nichtmotorisierte Wanderer vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers eine Nacht wild campen
    ( nur freie Landschaft, nicht Wald!).

    Das hat sich für Brandenburg geändert. Nach dem neuen Brandenburgischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 21.01.2013 darf man in Brandenburg als nichtmotorisierter Wanderer nur noch auf ausgewiesenen Biwakplätzen zelten. Eine Einschränkung also. § 22 Abs 4 des Gesetzes im Wortlaut:

    (4) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen in der freien Landschaft unbeschadet weitergehender Vorschriften außerhalb von öffentlichen Straßen und Plätzen nur auf einem Zelt- oder Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. Zelte von Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderern und -wanderinnen dürfen auch auf Biwakplätzen, die eine Gemeinde im Rahmen der sonstigen naturschutzrechtlichen Vorschriften und mit Gestattung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin in der freien Landschaft ausgewiesen hat, aufgestellt und benutzt werden.

    http://www.bravors.brandenburg.de/si..._I_03_2013.pdf

    Wenn euch weitere Änderungen auffallen, die bei vivelranger nicht berücksichtigt sind, her damit.

    Gruß Ditschi


    Editiert vom Moderator
    Da die Grundgesetz-Diskussion die Stefan09 hier ins Spiel gebracht hat ein völlig anderer themenbereich ist, habe ich die beiden Themen mal auseinandergebröselt und lasse hier das Eingangsposting aus dem Ursprungsthread mal zur Erkennbarkeit stehen.
    rumtreiberin

    Bei Nachfragen bitte eine PN an den Moderator senden. Dein Team der
    Zuletzt geändert von rumtreiberin; 31.07.2013, 16:40.

  • Stefan09
    Anfänger im Forum
    • 18.06.2012
    • 41
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    #2
    AW: Gesetzesänderungen zum Wildcampen in Deutschland

    Es gibt viele Gesetze in Deutschland aber es gibt nur ein Grundgesetz! Und in diesem steht in Artikel 11.

    Zitat von Grundgesetzt Bundesrepublik Deutschland
    (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
    (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
    Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_11.html

    Wikipedia definiert das Wort Freizügigkeit folgendermaßen:
    "Im juristischen Sprachgebrauch ist Freizügigkeit das Recht einer Person zur freien Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes."

    Ich habe also die Wahl meinen Wohn- und Aufenthaltsort frei zu wählen und das Grundgesetz gestattet es nicht mir dieses Recht zu verwähren solange ich meinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann ("in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist"), oder in Fällen in denen es „zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung“ geht.
    Da ich das 18. Lebensjahr vollendet habe kann ich nicht zur verwahrlosenden Jugend gehören, das es die „freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet“ wenn ich mein Zelt aufbaue oder in meinem Wohnmobil nächtige oder das ein solches Handeln aufgrund von „Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen“ zu unterbinden ist, das kann mir niemand glaubhaft erzählen.
    Somit widerspricht jedes, egal welches, Gesetz das einem volljährigem Bürger der keine Sozialleistungen bezieht und seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, das freie Campen verbietet, dem deutschen Grundgesetz und ist somit illegal und Verfassungswidrig!

    OT: In dem Punkt bin ich ein kleines wenig empfindlich. Als langjähriger Fahrzeugbewohner und offiziell Obdachloser war ich in meiner deutschen Heimat lange genug politischer Verfolgung aufgrund dieser verfassungswidrigen Gesetze ausgesetzt.
    Gut das ich dieses Land verlasen habe!
    Mehr über mich in meinen Wohnmobil Reiseberichten. Non Stop unterwegs seit 2007.

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    • Ingwer
      Alter Hase
      • 28.09.2011
      • 3237
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      #3
      AW: Gesetzesänderungen zum Wildcampen in Deutschland

      Stefan, bei deinem Hintergrund kann ich ja verstehen was du meinst und was du sagen willst, aber hier gehts nicht um wildcampen mit dem Wohnmobil, Wagenburgen oder Wagenkollektiven irgendwo in der Landschaft.
      Man kann ja in deinem Blog nachlesen das du dir bei vielem deine Freiheit nimmst und was mich angeht habe ich da auch nichts dagegen.
      Aber die Regeln existieren ja nicht grundlos.

      OT: Und ich bin ja kein Jurist, aber ist argumentieren mit dem Grundgesetz nicht irgendwie fehl am Platz?

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      • Stefan09
        Anfänger im Forum
        • 18.06.2012
        • 41
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        #4
        AW: Gesetzesänderungen zum Wildcampen in Deutschland

        Ob Wohnmobil oder Zelt, wo liegt der Unterschied? Das Grundgesetz gibt mir das Recht meinen Wohn und Aufenthaltsort frei zu wählen, Gesetze die dieses Grundrecht einschränken sind nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt. Ausser das beziehen von Sozialleistungen bzw. der Jugendlichkeit dürfte wohl keine dieser Ausnahmen auf den normalen Camper, wie auch immer er unterwegs ist, anzuwenden sein. Vieleicht wenn er in ein Trinkwasserschutzgebiet pinkelt --> Stichwort vermeidung von Seuchen.
        Klar kann ich mein Zelt nicht im Vorgarten von Frau Müller aufbauen. Aber auf jeder öffentlichen, also der Algemeinheit gehörenden Fläche solange ich niemand anders daran hindere seine Persöhnlichkeit zu entfalten. Ein KFZ, also etwa ein Wohnmobil oder Wohnwagen muss konform zur STVO abgestellt bzw. geparkt werden. Klar, nicht vor einer Feuerwehreinfaht.

        Übrigens stammen die anderslautenden Gesetze die versuchen dieses Grundrecht einzuschränken größtenteils noch aus der Zeit des Nationalsozialismusses.
        Ich googel gerade und versuche das anhand von Links zu belegen.
        OT:
        Das kann aber noch ein wenig dauern, denn in 10 Min sitze ich hier voll in der Sonne und dann schalte ich vor morgen Früh den PC nicht mehr ein *gg
        Mehr über mich in meinen Wohnmobil Reiseberichten. Non Stop unterwegs seit 2007.

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        • Moltebaer
          Freak

          Vorstand
          Administrator
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          • 21.06.2006
          • 13747
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          #5
          AW: Gesetzesänderungen zum Wildcampen in Deutschland

          Zitat von Stefan09
          Zitat von Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
          (2) Dieses Recht darf [...] für die Fälle eingeschränkt werden, in denen es [...] zur Bekämpfung von [...] Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen [...] erforderlich ist.
          Stichwort Waldbrandgefahr.
          Wandern auf Ísland?
          ICE-SAR: Ekki týnast!

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          • Bandog
            Erfahren
            • 21.02.2012
            • 224
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            #6
            AW: Gesetzesänderungen zum Wildcampen in Deutschland

            Zitat von Moltebaer
            Stichwort Waldbrandgefahr.
            Blick ich nicht! Ich lege mich also mit meinem Biwaksack in den Wald, und deshalb fängt der Wald an zu brennen?? Also so "heiß" bin ich auch wieder nicht.

            LG

            Bandog

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            • rotfuxx
              Erfahren
              • 28.06.2009
              • 197
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              #7
              AW: Gesetzesänderungen zum Wildcampen in Deutschland

              Stefan, der zitierte Artikel gehört zum Grundrechtskatalog des Grundgesetzes. Die Grundrechte sind keine allgemeine Gesetze, aus denen konkrete Verhaltensweisen abgeleitet werden können. Vielmehr dürfen die allgemeinen Gesetze (z.B. ein Naturschutzgesetz) die Grundrechte nicht verletzen. Dabei ist nicht jede Einschränkung eines Grundrechts sofort eine Verletzung, da zum einen das Interesse der Allgemeinheit berücksichtigt werden muss als auch die Grundrechte selber konträr zueinander stehen (z.B. Freizügigkeit versus Eigentumsrecht). Daher bedarf es stets Güterabwägungen.

              Der von Dir zitierte Grundrechtsartikel wird durch die Pflicht eines meldefähigen Erstwohnsitzes nicht verletzt. Du genießt Freizügigkeit hinsichtlich der Wahl Deines Wohn- und Aufenhaltsorts, aber dies muss ein meldefähiger Wohnsitz sein. Bis auf wenige Ausnahmen, die sonst in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt wären, sind meldefähige Wohnsitze in Deutschland feste Wohnsitze.Diese Einschränkung der grundrechtlichen Freizügigkeit ist im Sinne der Allgemeinheit sinnvoll (z.B. Gerichtsbarkeit, Wahlrecht und Steuerrecht). Bist Du nicht in der Lage einen festen Wohnsitz zu bezahlen, kannst Du staatliche Hilfen (Wohngeld, ALG II, Sozialhilfe) beantragen beantragen, wobei allerdings auch der Umzug in eine günstigere Wohnung verfügt werden kann.

              Mir wäre kein Verfassungsgerichtsurteil bekannt, dass Deine Interpretation der Freizügigkeit stützt (Kurzform: Überall mit einem Wohnmobil ohne feste Adresse campieren). Du kannst gerne eine Verfassungsklage gegen das Meldewesen und die daraus folgenden Anforderungen an Deinen Wohnsitz anstregen, aber ich glaube da dürftest Du wenig Chance haben, überhaupt angenommen zu werden.

              Und bitte benutzte Begriffe wie "politische Verfolgung" für diejenigen Sachverhalte, in denen es angebracht ist. Als herumfahrender Fahrzeugbewohner kommst Du nicht wegen Deiner Überzeugung in Konflikte mit der staatlichen Ordnung, sondern wegen Deinen Verstößen gegen das Eigentumsrecht Dritter, das Naturschutzrecht und das Meldewesen.

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              • smeagolvomloh
                Fuchs
                • 07.06.2008
                • 1929
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                • Meine Reisen

                #8
                AW: Gesetzesänderungen zum Wildcampen in Deutschland

                Danke @ rotfuxx!

                Der Beitrag von Stefan hatte mich hinsichtlich der Anwendung des Artikels 11 auf die bestehenden Bestimmungen zum Schutze der Natur ein wenig irritiert. Ich hatte gerade selber eine kleine Bemerkung vorbereitet. Du hast es aber schon sinngemäß und passend "zu Papier" gebracht.
                "Das Leben leicht tragen und tief genießen ist ja doch die Summe aller Weisheit."
                Wilhelm von Humboldt, 1767-1835

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                • Bandog
                  Erfahren
                  • 21.02.2012
                  • 224
                  • Privat

                  • Meine Reisen

                  #9
                  AW: Gesetzesänderungen zum Wildcampen in Deutschland

                  Zitat von rotfuxx
                  Und bitte benutzte Begriffe wie "politische Verfolgung" für diejenigen Sachverhalte, in denen es angebracht ist. Als herumfahrender Fahrzeugbewohner kommst Du nicht wegen Deiner Überzeugung in Konflikte mit der staatlichen Ordnung, sondern wegen Deinen Verstößen gegen das Eigentumsrecht Dritter, das Naturschutzrecht und das Meldewesen.
                  1.)Eigentumsrecht Dritter:

                  Damit sollte man im öffentlichen Raum genausowenig in Konflikt geraten, wie jeder andere. Ist ja öffentlich zugänglicher Raum, der jedem zur Verfügung stehen sollte(!), um dort kurzfristig zu verweilen, oder?

                  Naturschutzrecht:

                  Besondere Einschränkung, besteht doch eigentlich nur in bestimmten Schutzgebieten, oder? Ansonsten, siehe oben.

                  Meldewesen:

                  Aha, da hat der Frosch die Locken. Der Staat verlangt(!) also einen festen Wohnsitz (oder im Falle von OfW zumindest einen festen Aufenthaltsort) damit dieser immer die Möglichkeit hat, einen zu finden und auf einen zu zu greifen. Sprich, damit er einen besser und effektiver überwachen und kontrollierten kann!

                  Früher bekamen Menschen(!), die sich diesem Zwang(!) nicht unterordneten, einen Braunen (mancher Orts auch einen Schwarzen) Winkel und wurden interniert! Wer sich heut zu Tage nicht an dieses "Gesetz" hält, der wird erst schikaniert und dann gegebenenfalls inhaftiert. Die Formulierungen und Begründungen mögen sich geringfügig verändert haben, aber die gründe sind die gleichen!

                  Ich finde Stefan seine formulierung bezüglich Verfolgung gar nicht mal so unzutreffend.

                  LG

                  Bandog




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                  • Ingwer
                    Alter Hase
                    • 28.09.2011
                    • 3237
                    • Privat

                    • Meine Reisen

                    #10
                    AW: Gesetzesänderungen zum Wildcampen in Deutschland

                    Zitat von Bandog

                    Ich finde Stefan seine formulierung bezüglich Verfolgung gar nicht mal so unzutreffend.
                    Du siehst das falsch. Es handelt sich nicht um politische Verfolgung sondern um restriktive Kommunalpolitik.
                    Meist steckt dahinter ein Gedanke: Wenn da einer mit seinem Wagen kommt, kommen auch noch weitere. Ist ersteinmal die eine Wagenburg etabliert, animiert das weitere Wagenburgen in die Kommune zu kommen und Flächen einzufordern. Dagegen gibt es politische wie ideologische Vorbehalte. Aber das hat nichts mit politischer Verfolgung zu tun.

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                    • Ditschi
                      Freak

                      Liebt das Forum
                      • 20.07.2009
                      • 13192
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                      • Meine Reisen

                      #11
                      AW: Gesetzesänderungen zum Wildcampen in Deutschland

                      @ stefan09, Deine persönliche Interpretation des Begriffes Freizügigkeit halte ich für eine bewußte und grotestke Fehlinterpretation.
                      Zunächst hast Du Art. 11 GG und den Begriff der Freizügigkeit natürlich richtig erläutert. Auch richtig erläutert hast Du, daß sich Gesetze nur aus den in Art 11 Abs 2 GG Gründen gezielt gegen die Freizügigkeit richten dürfen.

                      Alle anderen Gesetze, die mit der Freizügigkeit nichts zu tun haben und aus anderen Gründen das gesellschaftliche Miteinander regeln, folglich die Freizügigkeit nicht tangieren, sind natürlich beachtlich. Ihnen steht Art. 11 nicht entgegen.

                      Das erkennst Du auch an.
                      Du erkennst an, daß Du dein Zelt "natürlich" nicht in Lieschen Müllers Vorgarten stellen darfst.
                      Du erkennst an, daß Du Dein Wohnmobil nicht vor die Feuerwehrausfahrt stellen darfst.
                      Warum erkennst Du das an? Tangieren nicht beide Verbote auch Deinen weiten Begriff von Freizügigkeit?
                      Warum erkennt Du dann nicht auch an, daß Du dein Zelt aus Naturschutzgründen nicht mitten in die Landschaft stellen darfst?
                      Du suchst es Dir aus, welche Normen Dir gefallen und Deine Zustimmung finden, und welche Dir persönlich im Wege stehen.

                      Mein Tipp: stelle Dein Wohnmobil mitten ins Naturschutzgebiet, fechte den Bußgelbescheid bis zur Rechtskraft aus und lege dann Verfassungsbeschwerde ein: das Verbot, im Naturschutzgebiet zu Campen, verletzte Dein Grundrecht aus Art 11 GG.
                      Wird das Bundesverfassungsgericht Deine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annehmen? Was glaubst Du?

                      Gruß Ditschi


                      Editiert vom Moderator
                      Beitrag angepaßt wegen Thread-Teilung. rumtreiberin

                      Bei Nachfragen bitte eine PN an den Moderator senden. Dein Team der
                      Zuletzt geändert von rumtreiberin; 31.07.2013, 16:56.

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                      • cast
                        Freak
                        Liebt das Forum
                        • 02.09.2008
                        • 19443
                        • Privat

                        • Meine Reisen

                        #12
                        AW: Berechtigt das im Grundgesetz verankerte Recht auf Freizügigkeit zum Wildzel

                        Gut das ich dieses Land verlasen habe!
                        und in welchem Land missachtest du nun geltende Gesetze und bastelst dir deine eigene Rechtfertigung?
                        "adventure is a sign of incompetence"

                        Vilhjalmur Stefansson

                        Kommentar


                        • Marhabal
                          Erfahren
                          • 08.06.2013
                          • 498
                          • Privat

                          • Meine Reisen

                          #13
                          AW: Gesetzesänderungen zum Wildcampen in Deutschland

                          Zitat von Stefan09 Beitrag anzeigen
                          ...

                          Ich habe also die Wahl meinen Wohn- und Aufenthaltsort frei zu wählen und das Grundgesetz gestattet es nicht mir dieses Recht zu verwähren solange ich meinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann ("in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist"), ...
                          ... und genau da fängt es spätestens an falsch zu werden. Lebensunterhalt ist nämlich ungleich Lebensgrundlage.

                          Und der Allgemeinheit entstehen durch Deinen Aufenthalt im (N)Irgendwo - nach geltener Rechtsauffassung in Deutschland, die m.E. übrigens auch aus Sicht der Nachhaltigkeit und generell ökologischer Überlegungen völlig richtig ist - Belastungen die qualifizierbar und quantifizierbar sind.

                          Dass auch durch andere Handlungen, die rechtlich in der BRD nicht beanstandet werden, der Allgemeinheit Lasten im gleichen räumlichen wie gedanklichen Umfeld auferlegt werden, ist dabei völlig belanglos, denn das ist eben die Freiheit des Souveräns (des Volkes), sich seinen Rechtsrahmen selbst zu schaffen. Und das funktioniert in Deutschland, auch wenn es dem einen oder anderen nicht passt, zum Glück über eine repräsentative und parlamentarische Demokratie. D.h. es kann durchaus passieren, dass wir in Deutschland irgendwann mehrheitlich der Meinung sind, freies Campieren ist gestattet. Dann werden wir das ändern. Bis dahin haben isch alle an die Regeln zu halten oder die Konsequenzen zu ertragen oder zu gehen, wenn es denn das ist, was ihnen - wie in Deinem Fall - besser gefällt.

                          Gruß Marhabal

                          OT: Wo best Du denn heute? Es würde mich ja schon mal interessieren, wo es rechtstaatlich denn besser läuft als bei uns... vielleicht folge ich Dir dann ...

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                          • rotfuxx
                            Erfahren
                            • 28.06.2009
                            • 197
                            • Privat

                            • Meine Reisen

                            #14
                            Berechtigt das im Grundgesetz verankerte Recht auf Freizügigkeit zum Wildzelten?

                            Zitat von Bandog Beitrag anzeigen
                            1.)Eigentumsrecht Dritter:

                            Damit sollte man im öffentlichen Raum genausowenig in Konflikt geraten, wie jeder andere. Ist ja öffentlich zugänglicher Raum, der jedem zur Verfügung stehen sollte(!), um dort kurzfristig zu verweilen, oder?

                            Naturschutzrecht:

                            Besondere Einschränkung, besteht doch eigentlich nur in bestimmten Schutzgebieten, oder? Ansonsten, siehe oben.

                            Meldewesen:

                            Aha, da hat der Frosch die Locken. Der Staat verlangt(!) also einen festen Wohnsitz (oder im Falle von OfW zumindest einen festen Aufenthaltsort) damit dieser immer die Möglichkeit hat, einen zu finden und auf einen zu zu greifen. Sprich, damit er einen besser und effektiver überwachen und kontrollierten kann!
                            Du sagst selber, dass das kurzfristige Verweilen im öffentlichen Raum statthaft wäre. Beim Wohnen geht es aber um eine langfristige Nutzung öffentlichen Raums für private Belange. Jedes Kleiderrondell, das auf einem Gehweg steht, muss Nutzungsentgelte an die Allgemeinheit zahlen. Jeder Café-Stuhl auf einem öffentlichen Platz muss bezahlt sein. Und dauerparkende Werbeanhänger bekommen je nach kommunaler Ordnung einen Bescheid. Die Nutzung öffentlichen Raums ist mitnichten komplett frei, insbesondere wenn es um private kommerzielle oder geldwerte Nutzung geht.

                            Es gibt zahlreiche Gebiete in Deutschland, die unter Schutz stehen. Selbst mit dem eher wenig restriktiven Status eines Landscaftsschutzgebietes dürfte ein permanenter Wohnwagencamper nicht vereinbar sein. Zudem ergeben sich durch längere Standzeiten unweigerlich Fragen zur korrekten Entsorgung von Müll und Brauchwasser.

                            Der Gesetzgeber zieht in den meisten Ländern unterscheidet daher auch zwischen dem nicht-invasiven Übernachtlager und dem campieren.

                            Zum Meldewesen: Wir leben nun einmal in einem Staat mit Melde- und Ausweispflicht. Im Gegensatz zu angelsächsischen Ländern brauchen wir daher keine Anmeldung fürs Wählerverzeichnis (dort mit auffälligen Bias), kein privat zu erwerbenes Ausweis-Surrogat (dort Führerschein), kein Identitäts-Surrogat (dort z.B. Sozialversicherungsnummer), keine ständigen Volkszählungen (dort teilweise jährlich) und können für Post- und Zahlungsverkehr auf Meldeadressen zurückgreifen. Es ist eine Maßnahme, um das Staatswesen effizienter zu gestalten, Steuermittel zwischen den Gebietskörperschaften gerechter zu verteilen, Bedarfe besser prognostizierbar zu machen, aber auch Rechtssicherheit für den interpersonellen Transaktionen zu schaffen. Ein typischer paternalistischer Zwang, den sich das Allgemeinwesen auferlegt hat, um besser zu funktionieren.

                            Die angedeuteten Vergleiche mit den Verfolgen des Nazi-Regimes finde ich komplett daneben. Stefan musste sicherlich zu keinem Zeitpunkt, um sein Leben fürchten. Ordnungsgelder für die Nichteinhaltung demokratisch legitimierter Gesetzesvorschriften zu bezahlen, ist auch keine politische Verfolgung, sondern einfach ene logische Kosequenz.
                            Zuletzt geändert von rotfuxx; 01.08.2013, 00:02.

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                            • Igelstroem
                              Fuchs
                              • 30.01.2013
                              • 1984
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                              #15
                              AW: Berechtigt das im Grundgesetz verankerte Recht auf Freizügigkeit zum Wildzel

                              Der Konsens, der sich in dieser Diskussion eingestellt hat, erstaunt mich nicht.

                              Widerspruch in Kurzfassung:


                              (1) Es ist durchaus erlaubt, sich von seinem bisherigen festen Wohnsitz abzumelden und »ohne festen Wohnsitz« z.B. mit einer Yacht, einem Wohnmobil oder zu Fuß unterwegs zu sein. (Sondernutzungsrechte aller Art an öffentlich zugänglichen Flächen aller Art folgen daraus aber nicht.)


                              (2) Ditschis Ausführungen zu der Frage, unter welchen Umständen eine einfachrechtliche Regelung ein Grundrecht tangiert, sind mindestens missverständlich formuliert:

                              »Alle anderen Gesetze, die mit der Freizügigkeit nichts zu tun haben und aus anderen Gründen das gesellschaftliche Miteinander regeln, folglich die Freizügigkeit nicht tangieren, sind natürlich beachtlich. Ihnen steht Art. 11 nicht entgegen.« (Hervorhebungen von mir.)

                              Ob eine gesetzliche Regelung ein Grundrecht tangiert und ob daraus ihre Verfassungswidrigkeit folgt oder nicht, hängt nicht davon ab, ob der Gesetzgeber mit dieser Regelung irgendein anderes legitimes Ziel verfolgt hat. Eklatantestes Beispiel: Luftsicherheitsgesetz.


                              (3) Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der Vergangenheit durchaus mit der Verfassungskonformität ordnungsrechtlicher Bestimmungen befasst. Ein Beispiel hierfür ist die Entscheidung über das »Reiten im Wald«. Dabei ging es nach meiner Erinnerung um die Frage, ob eine Regelung, die das Reiten nur auf bestimmten Wegen erlaubt, gegen Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) verstößt. Die Rechtsmaterie ist also von derjenigen des Wildcampens nicht unendlich weit entfernt. Die Klage hatte zwar in der Sache keinen Erfolg; man sieht aber hieran, dass eine verfassungsrechtliche Betrachtung möglicher Kollisionen zwischen Ordnungsrecht einerseits, Grundrechten andererseits keineswegs von vornherein abwegig ist.
                              Lebe Deine Albträume und irre umher

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                              • Ditschi
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                                • 20.07.2009
                                • 13192
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                                #16
                                AW: Berechtigt das im Grundgesetz verankerte Recht auf Freizügigkeit zum Wildzel

                                (3) Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der Vergangenheit durchaus mit der Verfassungskonformität ordnungsrechtlicher Bestimmungen befasst. Ein Beispiel hierfür ist die Entscheidung über das »Reiten im Wald«. Dabei ging es nach meiner Erinnerung um die Frage, ob eine Regelung, die das Reiten nur auf bestimmten Wegen erlaubt, gegen Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) verstößt. Die Rechtsmaterie ist also von derjenigen des Wildcampens nicht unendlich weit entfernt. Die Klage hatte zwar in der Sache keinen Erfolg; man sieht aber hieran, dass eine verfassungsrechtliche Betrachtung möglicher Kollisionen zwischen Ordnungsrecht einerseits, Grundrechten andererseits keineswegs von vornherein abwegig ist.
                                Ja, Verfassungsbeschwerde kann man gegen alles einlegen, und davon wird fleißig Gebrauch gemacht.

                                Die Erfolgsquote liegt seit Jahren gleichbleibend bei etwa 1,8 %.

                                Anders ausgedrückt wird es noch plastischer: 98,2 % aller Verfassungsbeschwerden ist kein Erfolg beschieden.

                                Gruß Ditschi

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                                • rotfuxx
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                                  • 28.06.2009
                                  • 197
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                                  #17
                                  Berechtigt das im Grundgesetz verankerte Recht auf Freizügigkeit zum Wildzelten?

                                  Igelstroem, Du hast vollkommen Recht, dass Einzelklagen gegen das Ordnungsrecht alles andere als hoffnungslos sind. Ein gutes Beispiel ist eine erfolgreiche Klage gegen ein Badeverbot in einem See. Dabei folgten die Richter der Sichtweise, dass potenzielle Gefahrenquellen für äußerst schlechte Schwimmer für eine allgemeine Sperrung nicht ausreichend ist. Will der Staat somit den Zutritt zu bestimmten Gebieten verweigern, bedarf er dazu schon triftiger Gründe (z.B. Sicherheit oder Naturschutz). Als Kletterer kann ich ein Liedlichen davon singen, wie regelmäßig versucht wird, mit dieser Begründung Gebiete zu sperren. Gleichzeitig ist es ein Beispiel dafür wie man mit bereinbarten Nutzungskonzepten eine Teilöffnung errichen kann.

                                  Ob allerdings eine Verfassungsklage gegen einen meldefähigen Ersteohnsitz Erfolg hätte, wage ich zu bezweifeln. Dem staatsbürgerlichen Recht der Freizügigkeit stehen hierbei Pflichten gegenüber der Allgemeinheit entgegen. Dazu gehört insbesondere, dass man eine vorladungsfähige Adresse hat und Schriftverkehr an diese Adresse als rechtlich zugestellt bewertet werden kann. Mobiler Wohnsitz und Melderecht muss sich nicht widersprechen. Bei den Schaustellern wurde schließlich auch eine Lösung gefunden, wobei hier der Vorteil ist, dass man sich in einem dem Ordnungswesen bekannten Verband (Kirmes, Zirkus) bewegt.

                                  Als Gedankenexperiment könnte man sich vorstellen, wie bei Privatpersonen mit mobilen Erstwohnsitzen den Anforderungen eines festen Wohnsitzes Genüge getan wäre, um meldefähig zu sein. Als vorladungsfähige "Adresse" könnte ein permanent übermitteltes GPS-Signal des Zelts oder Wohnmobils dienen. Als Zustelladresse ein Postfach, dessen Inhalt elektronisch als De-Mail (oder welches gerichtsfestes System auch immer) weitergeleitet wird. Hört sich scary an, aber das wäre vielleicht der Preis für die Freiheit, denn unser Staatswesen basiert nicht auf dem Prinzip: Wer etwas von mir will, soll mich erstmal finden.

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                                  • rotfuxx
                                    Erfahren
                                    • 28.06.2009
                                    • 197
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                                    #18
                                    Berechtigt das im Grundgesetz verankerte Recht auf Freizügigkeit zum Wildzelten?

                                    Zitat von Igelstroem Beitrag anzeigen
                                    Widerspruch in Kurzfassung:


                                    (1) Es ist durchaus erlaubt, sich von seinem bisherigen festen Wohnsitz abzumelden und »ohne festen Wohnsitz« z.B. mit einer Yacht, einem Wohnmobil oder zu Fuß unterwegs zu sein. (Sondernutzungsrechte aller Art an öffentlich zugänglichen Flächen aller Art folgen daraus aber nicht.)
                                    Kurze Nachfrage. Ich kenne nur noch das Prinzip, dass man Erstwohnsitze ummeldet. Also beim Umzug in die neue Stadt, meldet man sich an und der alte Wohnsitz wird dadurch entweder abgemeldet oder Zweitwohnsitz. Nur Zweitwohnsitze kann man direkt abmelden. Dieses Verfahren sorgt also dafür, dass ich zu jedem Zeitpunkt einen meldefähigen Erstwohnsitz habe.

                                    Den Erstwohnsitz kann ich nur abmelden, wenn ich ins Ausland ziehe (was viele unterlassen haben und für die größte Abweichung beim letzten Zensus verantwortlich war). Melde ich meinen Erstwohnsitz unter dem Vorwand eines Umzug ins Ausland ab, um dann doch in Deutschland (auf meiner Yacht, in meinem Wohnwagen oder was auch immer) zu verbleiben, ist das wahrscheinlich nicht rechtens.

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                                    • Ditschi
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                                      • 13192
                                      • Privat

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                                      #19
                                      AW: Berechtigt das im Grundgesetz verankerte Recht auf Freizügigkeit zum Wildzel

                                      Igelstroem, Du hast vollkommen Recht, dass Einzelklagen gegen das Ordnungsrecht alles andere als hoffnungslos sind.
                                      Zunächst muß man unterscheiden, ob man gegen einen ordnungsrechtlichen Verwaltungsakt im Verwaltungsrechtsweg vorgeht oder eine Verfassungsbeschwerde einlegt ( die übrigens die Ausschöpfung des ordentlichen Rechtsweges vorausetzt).

                                      Ersteres kann durchaus erfolgreich sein. Dabei kommt es gelegentlich vor, daß auch die Norm, auf welcher der Verwaltungsakt beruht, einer Überprüfung nicht standhält.

                                      Anders die Ausgangsfrage in diesem thread, ob es aussichtsreich ist, eine banale ordnungsrechtliche Norm, die einen irgendwie ärgert, für verfassungswidrig zu halten?

                                      Man kann sagen: mit einer Wahrscheinlichkeit so um die 98,2 % ist sie es nicht. Ob jemand die verbleibende Chance von 1,8% als " alles andere als hoffnungslos" bezeichnen möchte, sei ihm überlassen.

                                      Die tatsächlich festgestellte Verfassungswidrigkeit einer ordnungspolitischen Norm deckt sich in keiner Weise mit den inflationären Behauptungen derer, die mit dem Grundgesetz unterm Arm rumlaufen.

                                      Gruß Ditschi
                                      Zuletzt geändert von Ditschi; 01.08.2013, 09:22. Grund: Ergänzung

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                                      • rotfuxx
                                        Erfahren
                                        • 28.06.2009
                                        • 197
                                        • Privat

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                                        #20
                                        Berechtigt das im Grundgesetz verankerte Recht auf Freizügigkeit zum Wildzelten?

                                        Ditschi, deshalb habe ich auch allgemein von "Klagen" gesprochen, das angeführte Badeverbot wurde, soviel ich in Erinnerung habe, von einem Oberverwaltungsgericht kassiert.

                                        Ich kann Dir nur zustimmen, dass es als Einzelperson sehr einfach eine Bestimmung, die einem nicht passt, als Verfassungsverstoß zu deklarieren. Gerade im breit formulierten Grundrechtskatalog findet sich sicherlich etwas das passt, zumal die Begriffe schnell subjektiv interpretiert werden können. Wenn man anfängt sich mit dem in zahlreichen Verfahren geronnenen Verständnis von Begriffen zu befassen und das Prinzip der Güterabwägung beachtet, wird aus vielen vermeintlichen Verfassungsverstößen einfach persönliche Inakzeptanz einer legitimen, allgemeinverbindlichen Norm. Wer deren kosequente Nichtbefolgung und die daraus resultieren Geldbußen als "politische Verfolgung" ansieht, muss sich vielleicht selber mal hinterfragen.

                                        Natürlich ist Recht stets im Fluss. Vor einigen Jahrzehnten stand Sex unter Männern noch unter Strafe, jetzt ist die Diskriminierung homosexueller Paare sogar im Steuerrecht gefallen. Dies wurde gerade durch erfolgreiche Verfassungsbeschwerden einzelner Personen vorangetrieben.

                                        Zum Fortschritt gehört die bisherige Auslegung von Rechtsbegriffen angesichts technischen und sozialen Wandels zu hinterfragen. Manche Vorhaben wirken für mich sofort logisch (Gleichstellung Mann/Frau, hetero-/homosexuelle Paare, Inklsion Behinderter usw.) andere eben nicht. So ist das eben, wenn es um Verstöße gegen die Ordnung aus höherer Motivation geht, des einen Freiheitskämpfer ist des anderen Gesetzesbrecher.

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