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Ich bin kein Jurist, aber die Ausübungsgewalt (oder wie das heißt) von Jagdschutzberechtigten beschränkt sich auf Umstände, die das Jagdrecht betreffen. Demnach sehe ich keinen Grund, sich aus einer Schutzhütte vertreiben zu lassen.
Und mit Waffengewalt geschieht schonmar gar nichts, solange du keinen bewaffneten Konflikt suchst.
Ich selbst wurde schon mal ziemlich unfreundlich von Jägern genötigt, einen Wanderparkplatz am Waldrand zum Übernachten im VW-Bus zu benutzen. Damals war ich noch jung und schüchtern und bin dem nachgekommen.
Was mir bisher noch unklar ist, ist der Unterschied zwischen Jagschutzberechtiger und "normalem" Jäger. Ist letzterer automatisch Jagschutzberechtigter? AFAIK werden Jagdschutzberechtigte von der Unteren Jagdbehörde ernannt und sind dann verpflichtet, bei der Ausübung das entsprechende Wappen zu tragen (neben dem Mitführen des Ausweises).
Gut, mir ist schon klar, dass ein Jäger mit Waffe und Hund im Endeffekt immer am längeren Hebel sitzt, wenn ich diesen im Wald antreffe. Bisher dachte ich immer, dass lediglich Förster die Polizeigewalt im Wald ausüben.
Es kommt darauf an. Als Jäger/Revierpächter, etc. sollte ich mich schon mit der Bevölkerung gut stellen bzw. gut verstehen, um die Jagd einigermaßen sinnvoll betreiben zu können. Daher sollte man als Jäger immer den Dialog suchen, und nicht nur irgendwelche Rechte durchsetzen. Und denken ist nicht wissen.
Machen wir es mal an einem Beispiel fest: Hat ein Jäger oder Jagdschutzberechtigter die Befugnis, mich nachts aus einer Schutzhütte zu vertreiben bzw. mich unter Waffengewalt festzuhalten?
Warum sollte der Jäger/bestätigter Jagdaufseher/Förster/Revierinhaber das ausser zur unmittelbaren Gefahrenabwehr tun?
Zuletzt geändert von Markus K.; 29.10.2012, 12:35.
"Es gibt kein schlechtes Wetter, nur das falsche Fell!"
-Samson und Beowulf- Als Hunde sind sie eine Katastrophe, aber als Menschen unersetzbar.
Zum Verständnis ergänze ich noch: die aufgelisteten " Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft", zu denen auch die Polizei selbst gehört, haben dann in ihrem Tätigkeitsfeld hoheitliche, sprich: polizeiliche Befugnisse.
" Nachtzeit" ist, wie das Gesetz in SL-H auch sagt, immer die Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Die Gesetze benutzen den Begriff oft, z.B. bei den Beleuchtungsregeln der Schiffahrt.
Sonnenaufgang / Sonnenuntergang sind in kalendarischen Tabellen auf die Minute genau festgehalten.
Und ich werf mal noch das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung hinterher:
„Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“
Ernsthaft festnehmen oder etwa doch eher festhalten?
§ 17
Betreten des Waldes
(1) ......... [/B]Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist ............ das Fahren mit Krankenfahrstühlen, ..........
i
....Also bei DER Vorstellung - wie da wer mit´m Rollstuhl über Singletrails und durch´s Unterholz brettert - musste ich nun herzlich schmunzeln! Danke für das Zitat! (Vermutlich haben wir in Ba-Wü. aber sicher ähnlich famoses....; nachher gleich mal nachschauen....)
btt.:
"... „After twenty years he still grieves“ Jerry Jeff Walkers +23.10.2020"
" Nachtzeit" ist, wie das Gesetz in SL-H auch sagt, immer die Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Die Gesetze benutzen den Begriff oft, z.B. bei den Beleuchtungsregeln der Schiffahrt.
Sonnenaufgang / Sonnenuntergang sind in kalendarischen Tabellen auf die Minute genau festgehalten.
OT: Die Zeiten der Sonnenauf- und Untergänge werden auch gerne in den Tageszeitungen abgedruckt.
@Uli
§ 37
Betreten des Waldes
(3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 52 Abs. 2 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
Wir leben hier im Bundesland der Erfinder und Bastler. So ein Krankenfahrstuhl ist schnell mal zum Geländemobil umgebaut:
(3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und
das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet.
Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.
Wusst´ ich´s doch!!!!!
Ups°! zu spät! Dank´ Dir, Markus!
LGUli
"... „After twenty years he still grieves“ Jerry Jeff Walkers +23.10.2020"
....Also bei DER Vorstellung - wie da wer mit´m Rollstuhl über Singletrails und durch´s Unterholz brettert - musste ich nun herzlich schmunzeln! Danke für das Zitat! (Vermutlich haben wir in Ba-Wü. aber sicher ähnlich famoses....; nachher gleich mal nachschauen....)
Ernsthaft festnehmen oder etwa doch eher festhalten?
Festnehmen:
§ 127
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.
Achtung, § 127 StPO gilt nur für Straftaten, nicht bei Ordnungswidrigkeiten ( § 46 Abs 3 OwiG ).
Es kommt darauf an. Als Jäger/Revierpächter, etc. sollte ich mich schon mit der Bevölkerung gut stellen bzw. gut verstehen, um die Jagd einigermaßen sinnvoll betreiben zu können. Daher sollte man als Jäger immer den Dialog suchen, und nicht nur irgendwelche Rechte durchsetzen. Und denken ist nicht wissen.
Deshalb habe ich ja nachgefragt. Schließlich will ich es mir als Waldbesucher auch nicht mit den Autoritäten im Wald verscherzen. Dazu muss man aber auch erst einmal wissen, wer für was zuständig ist. Die meisten Waldbesucher wissen bestimmt nicht, dass sie sich ggf. gegenüber einem jagdaufsichtsberechtigten Jäger ausweisen müssen...
Hat ein Jäger oder Jagdschutzberechtigter die Befugnis, mich nachts aus einer Schutzhütte zu vertreiben bzw. mich unter Waffengewalt festzuhalten?
Das impliziert doch, dass Du schutzbedürftig bist, weil Du
-Dich verlaufen hast
-Dir unwohl ist
-Du die Zeit falsch eingeschätzt hast
-nicht weisst wo Du bist.
-Angst vor der Dunkelheit und dem Wald und seinen Gefahren hast.
-einfach müde bist, dich hingelegt und einfach verpennt hast
-etc...
Warum soll man dann als Jäger zu solchen harten Massnahmen greifen?
Zuletzt geändert von Markus K.; 29.10.2012, 13:25.
"Es gibt kein schlechtes Wetter, nur das falsche Fell!"
-Samson und Beowulf- Als Hunde sind sie eine Katastrophe, aber als Menschen unersetzbar.
also neulich beim querfeldein wandern im Wald ein Wildschwein aufgeschreckt, das offenbar etwas verwirrt war (Mittagsschläfchen oder so) und anstatt von uns weg zu flüchten fast direkt auf uns zulief und an uns in 3 meter Entfernung vorbeilief und im Unterholz verschwand.
Sind mir nicht ganz geheuer die Viecher.
Kommen die eigentlich nachts ans Zelt und schnuppern an meinem Geschirr?
Egal, wo du dich befindest, vor Wildschweinen kann man nie sicher sein
Jetzt denke doch mal selbst ein bisschen nach! Du schriebst:
Das impliziert doch, dass Du schutzbedürftig bist, weil Du
-Dich verlaufen hast
-Dir unwohl ist
-Du die Zeit falsch eingeschätzt hast
-nicht weisst wo Du bist.
-Angst vor der Dunkelheit und dem Wald und seinen Gefahren hast.
-einfach müde bist, dich hingelegt und einfach verpennt hast
-etc...
Warum soll man dann als Jäger zu solchen harten Massnahmen greifen?
Sollte ich Dich als Jäger mit meinem konstruierten Beispiel beleidigt haben, so bitte ich um Entschuldigung. Es ist nicht meine Absicht gewesen, Jäger als schießwütige Unmenschen darzustellen! Ich gehe auch nicht davon aus, dass mich jemals ein Jäger mit einer Waffe bedrohen wird. Manchmal spiele ich einfach nur gerne verschiedene Szenarien im Gedanken durch...
Das impliziert doch, dass Du schutzbedürftig bist, weil Du
-Dich verlaufen hast
-Dir unwohl ist
-Du die Zeit falsch eingeschätzt hast
-nicht weisst wo Du bist.
-Angst vor der Dunkelheit und dem Wald und seinen Gefahren hast.
-einfach müde bist, dich hingelegt und einfach verpennt hast
-etc...
Warum soll man dann als Jäger zu solchen harten Massnahmen greifen?
Eben. Das wird kein Jäger, Förster oder sonst wer tun. Vermutlich wird man aber gefragt, ob denn alles okay ist. Würde man selber ja auch tun, wenn man jemand mitten im Wald auf einer Holzbank liegen sieht.
Wer dann freundlich reagiert, auf seine Füsse zeigt und erklärt, dass man heute schlicht nicht mehr weitergehen konnte, und daher beschlossen hat, hier Notzulagern und sich zu erholen, wird maximal noch gebeten, dann aber morgen früh bitte weiterzuziehen, keinen Müll zu hinterlassen und kein Lagerfeuer anzuzünden.
Wer dann die einzig vernünftige Antwort ("Selbstverständlich.") gibt, und sich danach auch richtet, ist auch schon durch.
Soweit meine mehrfache Erfahrung dazu. Gerade im Wald gilt: wie man in den Wald reinruft...
Wer wildcampen will, aber eben nicht in einer völlig verlassenen Gegend unterwegs ist, sollte Schutzhütten ernsthaft als unproblematische Alternative in Erwägung ziehen.
Mit so einem Holzdach über dem Kopf sind auch die schrecklichen Gefahren im deutschen Wald besser zu überleben. Wenn man auch ggf. auf den direkten Blick auf den Sternenhimmel verzichten muss.
Und ich werf mal noch das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung hinterher:
„Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“
Dieses "Jedermanns-Recht" bezieht sich aber nur auf Straftaten! Wenn man als Ausgangssachverhalt aber z.B.
a) ein nächtliches Betreten des Waldes außerhalb der Wege
b) "wildes" campieren mit Tarp oder Zelt
oder ähnliche Verstöße
betrachtet, dann handelt es sich maximal um Ordnungswidrigkeiten. Hier findet der § 127(1) StPO meiner bescheidenen Meinung nach keine Anwendung.
"Das Leben leicht tragen und tief genießen ist ja doch die Summe aller Weisheit."
Wilhelm von Humboldt, 1767-1835
@smeagolvomloh: Schon klar, aber mach Dir ein Feuerchen dazu oder versuche es nur und schwupps haben wir ne Straftat. Die Grenzen sind j nach Umgebung sehr knapp.
Man muss schon genau wissen, was man tut und wo man sich befindet, um sich da nicht auf Glatteis zu begeben.
Wegen kleiner Ordnungswidrigkeiten macht sich allerdings kaum ein Jäger/Förster/usw. die Nacht zum Tag.
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