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Eigentlich ist zu den Wildschweinen schon viel/alles gesagt worden. Dennoch wird auch mir jedes Mal unwohl wenn ich bedenke, demnächst eine Nacht alleine auf u.a. kleinen Pfaden im Wald zu verbringen. Vor ein paar Wochen sah ich mitten am Tag auf der Strecke ein Wildschwein im Gebüsch verschwinden, diese Woche waren es Rehe. Irgendwelche Schritte waren bei jedem (!) abendlichen Lauf zu hören (zu zweit noch erträglich...) bis auf jetzt, wo Laubrauschen unter den Füßen alles übertönt.
Die Viecher sollen ja ganz schlecht sehen. Bedeutet das, dass sie auch meine Lampe und rote Leuchtringe nicht merken? Wäre eine kleine Glocke als Krachmacher sinnvoll? Wie würdet Ihr es machen?
(Oder schiebe ich nur Panik? Wird nicht meine erste (Lauf)Nacht in deutschen Wäldern, auch nicht die erste alleine, aber irgendwie freu ich mich deswegen nicht so richtig darauf...)
Nita, Die Stirnlampe reicht vollkommen aus,
jetzt im Herbst besteht wenig Gefahr durch Wildschweine, da die Jungtiere ausgewachsen sind, die Bachen keine Beschützerinstinkte für Frischlinge hegen.
Die Lampe schützt auch vor Jägern,
da jagbares Wild seltenst beleuchtet ist
Ich halte den Aufenthalt im Wald für ungefährlich,
wenn es nicht stürmt.
Die Gefahr durch abfallende Äste dürfte größersein,
als die,
welch durch Tiere drohte.
"Wärme wünscht/ der vom Wege kommt----------------------
Mit erkaltetem Knie;------------------------------
Mit Kost und Kleidern/ erquicke den Wandrer,-----------------
Der über Felsen fuhr."________havamal--------
so gefällt es mir deutlich besser! Also mit Lampe und gut ist (bin immer wenn es geht ohne unterwegs, auch im Dunkeln - vielleicht auch ein Grund für die "Schritte" ).
so gefällt es mir deutlich besser! Also mit Lampe und gut ist (bin immer wenn es geht ohne unterwegs, auch im Dunkeln - vielleicht auch ein Grund für die "Schritte" ).
PS so einfach ging es...
Je nach Stirnlampe kann´s auch nett sein, noch eine helle Taschenlampe zu haben, um mal in den Wald reinzuleuchten. Sehen wirst Du von den Tieren vermutlich eher nichts, das Gebrülle ist allerdings auch Gewöhnungssache. Warnrufe von Rehwild sind auch auffällig.
Mit wäre es auch nicht so angenehm nachts einem Jäger in die Arme zu laufen - je nach Bundesland ist es ja wie andere Dinge auch nicht unbedingt erlaubt. Bei Vollmond und klarem Himmel sind sicher mehr Jäger unterwegs.
Mit wäre es auch nicht so angenehm nachts einem Jäger in die Arme zu laufen - je nach Bundesland ist es ja wie andere Dinge auch nicht unbedingt erlaubt. Bei Vollmond und klarem Himmel sind sicher mehr Jäger unterwegs.
Ohne jetzt sagen zu wollen, daß ich mich immer daran halte.... Kürzlich bin ich im Sauerland Rothaargebirge an einer Tafel vorbeigelaufen, da stand etwas von Betretungsverbot des Waldes zwischen 20 - 8 Uhr, das betraf wohl auch die Wege. Kann aber nochmal zu Hause nachsehen.
Erfahrungsgemäß trifft man am ehesten in der Dämmerung auf Jäger/ Förster, die einen dann aber teilweise auch in echter Sorge ansprechen. Oder eben wünschen, daß man eine bestimmte Richtung nicht einschlägt, weil da gejagt wird. Im großen und ganzen sind solche Begegnungen selten, mit nachts habe ich allerdings keine Erfahrung.
Hat ein Jäger eigentlich eine Befugnis, mir im Wald irgendwelche Anweisungen zu erteilen?
Das kommt darauf an. Anweisungen Jagdschutzberechtigter (die tragen irgendein offizielles Wappen vom Jagdverband oder der Aufsichtsbehörde) musst du Folge leisten. Der normale Jäger hat die gleichen Rechte wie du.
Wie genau der Jagdschutzberechtigte zu seiner Berechtigung kommt weiß ich nicht; zumindest bedarf es einer fachlichen Eignung. Förster dürften da in der Regel automatisch dazu gehören.
Da sowohl Förster als auch Jäger in dem Thread mitwirken, dürften die wohl das Thema genauer beleuchten.
Gut, mir ist schon klar, dass ein Jäger mit Waffe und Hund im Endeffekt immer am längeren Hebel sitzt, wenn ich diesen im Wald antreffe. Bisher dachte ich immer, dass lediglich Förster die Polizeigewalt im Wald ausüben.
Machen wir es mal an einem Beispiel fest: Hat ein Jäger oder Jagdschutzberechtigter die Befugnis, mich nachts aus einer Schutzhütte zu vertreiben bzw. mich unter Waffengewalt festzuhalten?
einmal schwarz auf weiß die nächtliche Waldbetretungsverbote:
SL-H § 17 Abs. 1 Landeswaldgesetz:
§ 17
Betreten des Waldes
(1) Jeder Mensch darf den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Betreten in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren.
in Hessen etwas versteckt in § 23 Abs 11 Landesjagdgesetz:
(11) Das Stören des Wildes durch unberechtigtes Verlassen befestigter Wege im Wald zur Nachtzeit ist verboten; § 19a des Bundesjagdgesetzes bleibt hiervon unberührt.
Zu polizeilichen Befugnissen von Forstbeamten, Jagdaufsehern etc. ist die Rechtsgrundlage § 152 GVG
( Gerichtsverfassungsgesetz):
§ 152.(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Jedes Bundesland hat dann per Rechtsverordnung bestimmt, wer genau dort "Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft" ist.
Das müßte dann jeder mal für sein Bundesland ergoogeln.
Hat ein Jäger oder Jagdschutzberechtigter die Befugnis, mich nachts aus einer Schutzhütte zu vertreiben bzw. mich unter Waffengewalt festzuhalten?
Und ich werf mal noch das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung hinterher:
„Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“
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