AW: Gesetzesänderungen zum Wildcampen in Deutschland
Schmusi, kurz und ersthaft: im Bundeswaldgesetz und in den Waldgesetzen der Länder ist verankert, daß der Wald eine Erholungsfunktion hat und von jedermann zu diesem Zwecke betreten werden darf. Das gilt für Wälder im öffentlichen Eigentum genauso wie für Wälder in Privateigentum. Auch ein privater Waldbesitzer darf seinen Wald nicht willkürlich sperren und Dich seines Waldes verweisen.
Das ist der Grundsatz, für den es Ausnahmen gibt. Die Ausnahmen , die zur Sperrung eines Waldes oder eines Teiles davon berechtigen, sind im Gesetz genannt. Ein pivater Eigentümer darf von diesen gesetzlichen Möglichkeiten der Waldsperrung in der Regel nur mit öffentlicher-rechtlicher Zustimmung Gebrauch machen.
Die Sperrung ist justiziabel. Der Bürger, der durch die Sperrung eines Waldes in seinen Betretungsrecht verletzt wird, kann den Rechtsweg beschreiten. Die Gerichte prüfen dann, ob die Sperrung gesetzeskonform vollzogen wurde oder nicht.
Ditschi
Schmusi, kurz und ersthaft: im Bundeswaldgesetz und in den Waldgesetzen der Länder ist verankert, daß der Wald eine Erholungsfunktion hat und von jedermann zu diesem Zwecke betreten werden darf. Das gilt für Wälder im öffentlichen Eigentum genauso wie für Wälder in Privateigentum. Auch ein privater Waldbesitzer darf seinen Wald nicht willkürlich sperren und Dich seines Waldes verweisen.
Das ist der Grundsatz, für den es Ausnahmen gibt. Die Ausnahmen , die zur Sperrung eines Waldes oder eines Teiles davon berechtigen, sind im Gesetz genannt. Ein pivater Eigentümer darf von diesen gesetzlichen Möglichkeiten der Waldsperrung in der Regel nur mit öffentlicher-rechtlicher Zustimmung Gebrauch machen.
Die Sperrung ist justiziabel. Der Bürger, der durch die Sperrung eines Waldes in seinen Betretungsrecht verletzt wird, kann den Rechtsweg beschreiten. Die Gerichte prüfen dann, ob die Sperrung gesetzeskonform vollzogen wurde oder nicht.
Ditschi
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