AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?
Hier die Normen zum Nachlesen: Nach § 13 Abs. 6 WaffG darf ein Jäger eine Waffe auf dem Weg ins Revier nicht schußbereit führen. Das heißt, sie darf nicht geladen sein. Sie darf aber zugriffsbereit sein.
Die Verbringung seiner Waffe z.B. zum Schießstand oder zum Büchsenmacher fällt unter § 12 Abs. 3 Ziff. 2 WaffG. Hier darf die Waffe weder zugriffs- noch schußbereit sein.
Als Definition gilt: Schussbereit ist eine Waffe dann, wenn sie mit Munition geladen ist. Zugriffsbereit ist sie, wenn sie mit wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann ( am Mann oder an der Frau/ offen auf dem Autorücksitz). Nicht zugriffsbereit ist eine Schusswaffe, wenn diese in einem verschlossenen Koffer oder Futteral oder einem entsprechenden Behältnis im Kofferraum des Fahrzeuges transportiert wird.
Diese Definition von " zugriffsbereit" kann m.E. auch beim Führen von Messern übernommen werden.
Ditschi
Hier die Normen zum Nachlesen: Nach § 13 Abs. 6 WaffG darf ein Jäger eine Waffe auf dem Weg ins Revier nicht schußbereit führen. Das heißt, sie darf nicht geladen sein. Sie darf aber zugriffsbereit sein.
Die Verbringung seiner Waffe z.B. zum Schießstand oder zum Büchsenmacher fällt unter § 12 Abs. 3 Ziff. 2 WaffG. Hier darf die Waffe weder zugriffs- noch schußbereit sein.
Als Definition gilt: Schussbereit ist eine Waffe dann, wenn sie mit Munition geladen ist. Zugriffsbereit ist sie, wenn sie mit wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann ( am Mann oder an der Frau/ offen auf dem Autorücksitz). Nicht zugriffsbereit ist eine Schusswaffe, wenn diese in einem verschlossenen Koffer oder Futteral oder einem entsprechenden Behältnis im Kofferraum des Fahrzeuges transportiert wird.
Diese Definition von " zugriffsbereit" kann m.E. auch beim Führen von Messern übernommen werden.
Ditschi
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