"Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

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  • Ditschi
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    Liebt das Forum
    • 20.07.2009
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    #21
    AW: "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

    Das Befahren eines Flusses mit einem Kanu ist vom Gemeingebrauch umfaßt. Zugunsten des Naturschutzes kann der Gemeingebrauch eingeschränkt werden. Gesetzliche Grundlagen finden sich in den Naturschutzgesetzen. Aufgrund dieser Gesetze können Befahrensregeln erlassen werden. Dies geschieht in Form von Rechtsverordnungen, Satzungen oder Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung.
    Vor dem Gesetz und im Verwaltungshandeln sollten alle Bürger gleich sein. Hier werden Bürger, nämlich Mitglieder des DKV, bevorzugt. Deutlich wird das eigentlich bislang nur an einer Stelle, nämlich im Beitrag 17 von ryo. Selbst wenn der DKV sich rechtspolitisch einbringt und für die Kanuten im Normgebungsverfahren Erleichterungen erreicht, dann dürfte er m.E. diese Erleichterungen nur für alle Kanuten erreichen, keinesfalls nur für Mitglieder. Da ich aber die offizielle Begründung für die Ungleichbehandlung nicht kenne ( Ratespiele helfen nicht) , bleibe ich im Konjunktiv: in der Priviligierung der Mitglieder eines privaten Vereins in einer Rechtsnorm oder einer Allgemeinverfügung könnte ein Verstoß gegen den Gleichheitsatz gesehen werden.
    Was tun? Hier ein paar Vorschläge:

    1. Sich nicht aufregen.
    2. Sich aufregen.
    3. DKV- Mitglied werden. ( So wie ich. Habe ich schon erwähnt, daß mir die Bevorzugung gefällt?)
    4. Rechtspolitisch aktiv werden, Bürgerinitiative bilden, Petition einreichen, demonstrieren
    5: Beratungshilfeschein beim Sozialamt holen und dem hocherfreuten Uli G. ein Mandat erteilen zur Klage

    Den Rat, Befahrensregeln zu mißachten, erteile ich bewußt nicht. Solange sie da sind, sind sie gültig.

    Gruß Ditschi

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    • Torres
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      Liebt das Forum
      • 16.08.2008
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      #22
      AW: "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

      3. DKV- Mitglied werden. ( So wie ich. Habe ich schon erwähnt, daß mir die Bevorzugung gefällt?)


      Mir auch.
      Oha.
      (Norddeutsche Panikattacke)

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      • berni71
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        Fuchs
        • 27.01.2005
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        #23
        AW: "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

        Oh, hier wird ja schon kräftig diskutiert und ich war mal ein paar Stunden nicht im Forum .

        Sorry Ditschi, ich hätte Links mitliefern sollen.

        Also ganz konkret geht´s mir z.B. darum:

        http://www.landkreis-ludwigsburg.de/...n-auf-der-enz/


        Bei einem Wasserstand zwischen 45 cm und 64 cm ist die Befahrung nur mit einer geführten Tour möglich. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder des Deutschen Kanuverbandes (DKV).

        Das mit der "geführten Tour" interpretiere ich als kommerzielle Anbieter (wobei natürlich in seltenen Fällen auch eine Vereinsfahrt dazu zählen wird, die findet dort aber so gut wie nicht statt, da zu kurz).

        Ich werd´s am besten so machen, wenn ich das nächste mal mit Kumpel, Kind und Kegel unterwegs bin und jemand was will, dass wir offiziell eine geführte Tour machen, bei der ich der Führer bin .

        Vielleicht lasse ich mir auch mal aus Jux ein T-Shirt drucken mit der Aufschrift "Kanuguide"

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        • berni71
          Musteruser
          Fuchs
          • 27.01.2005
          • 1612
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          #24
          AW: "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

          Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
          Jetzt kommt das große Aber: der Antrag ist befristet. Er ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen ( § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Wird die Frist versäumt, hat die Regel Bestand und bleibt beachtlich.
          Das finde ich sehr interessant, denn der Fall liegt hier ja vor.

          Wenn gegen das bestehende "Unrecht" keiner innerhalb eines Jahres vorgeht, bleibt es bestehen.

          Das finde ich schon sehr bedenklich

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          • Torres
            Freak

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            • 16.08.2008
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            #25
            AW: "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

            In dem Link steht aber auch, dass die Guides Qualifikationen nachweisen müssen.

            Gewerbliche Kanuanbieter müssen das gültige Qualitäts- und Umweltsiegel im Kanutourismus nachweisen oder vergleichbare Qualitätsanforderungen im Hinblick auf den Natur-, Umwelt- und Gewässerschutz erfüllen. Die entsprechenden Nachweise sind dem Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Umwelt vorzulegen.
            Ich vermute mal, dass die Logik dahinter ist, dass die DKV Mitglieder zu großen Teilen Mitglieder von Vereinen sind (Ausnahme: Einzelmitglieder) und über die Vereine in Richtung Naturschutz geschult werden. Das kann man bei Individualpaddlern bzw. Kanumietern nicht immer erwarten (auch ich als Anfänger muss da noch sehr viel lernen!). Dass nun ODSler da eine rühmliche Ausnahme bilden können, ist sicherlich nicht im Bewusstsein der Behörden und auch so erstmal nicht nachweisfähig. Vielleicht könnte man das für ODS Vereinsmitglieder irgendwann mal ändern und neue Ausnahmen schaffen? Spaß beiseite, wird wohl kaum umsetzbar sein.
            Zuletzt geändert von Torres; 27.04.2014, 09:14. Grund: präzisiert
            Oha.
            (Norddeutsche Panikattacke)

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            • berni71
              Musteruser
              Fuchs
              • 27.01.2005
              • 1612
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              #26
              AW: "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

              jetzt habe ich auch den kompletten Verordnungstext gefunden:


              http://www.landkreis-ludwigsburg.de/...en-auf-enz.pdf

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              • Torres
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                • 16.08.2008
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                #27
                AW: "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

                Aha. Der Begleiter muss also auch geschult werden:

                wenn es unter der Führung eines Begleiters erfolgt, der durch
                die Bundesvereinigung Kanutouristik, durch den Deutschen Sportbund oder eine vergleich-
                bare Organisation geschult wurde und über entsprechende Nachweise verfügt.
                DKV Mitglieder sind übrigens auch Mitglieder im Deutschen Sportbund.
                Oha.
                (Norddeutsche Panikattacke)

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                • Ditschi
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                  • 20.07.2009
                  • 12392
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                  #28
                  AW: "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

                  Danke, Bernie.

                  Das ist der von Dir beanstandete Satz in der Rechtsverordnung:

                  § 5
                  Diese Einschränkung gilt nicht für geübte Kanusportler, die im Deutschen-Kanu-Verband e.V. (DKV)organisiert sind.
                  Die Einschränkung in § 5 Satz 1 ( ...Erfordernis eines geschulten Begleiters...) ist sachlich, nachvollziebar und daher kaum angreifbar.

                  Für den zitierte Satz oben gilt das m.E. nicht. Der Begriff " geübter Kanusportler" ist so unbestimmt, daß er nicht zu konkretisieren und nachzuprüfen ist. Offenbar geht der Landkreis Ludwigsburg davon aus, daß jede Kanute, der im DKV organisiert ist, gleichzeitig ein geprüfter und im Umweltbewußtsein geschulter Kanusportler ist. Das ist natürlich Unsinn.
                  Im DKV kann, mit Ausweis versehen, ein völlig ungeübter und nie unterrichteter Anfänger organisiert sein.
                  Ich habe als Einzelmitglied von dort ja auch nie eine Unterrichtung erfahren mit Ausnahme der für jedermann einsehbaren veröffentlichten Apelle.
                  Einziges Kriterium bleibt daher, daß ein DKV-Mitglied mit Ausweis den Fluß zu der Zeit befahren dürfte, während ein geübter, im Umweltrecht geschulter, aber nicht-organisierter Kanute ausgesperrt bleibt.
                  Darin kann in der Tat ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegen, dann das kann man als eine nicht gerechtfertige Priviligierung eines privaten Vereinsmitgliedes ansehen. Ob die Regelung vor einem Gericht Bestand hätte, darf angezweifelt werden.

                  Wenn gegen das bestehende "Unrecht" keiner innerhalb eines Jahres vorgeht, bleibt es bestehen.

                  Das finde ich schon sehr bedenklich
                  Einzelfallgerechtigkeit vs. Rechtssicherheit. Fast jedes Rechtsmittel ist befristet. Wenn Du in einem Gerichtsverfahren Deine Berufungsfrist versäumst, ist auch finito.

                  Gruß Ditschi

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                  • Torres
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                    • 16.08.2008
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                    • Meine Reisen

                    #29
                    AW: "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

                    ein geübter, im Umweltrecht geschulter, aber nicht-organisierter Kanute ausgesperrt bleibt.
                    Aber nur, wenn er über die Schulung keine Nachweise hat. Sonst hat er ja die Befähigung zum Begleiter.

                    Der Begriff "geübter Kanusportler" ist tatsächlich sehr unkonkret. Möglicherweise sah das 2006 bzw. als die Regelung beraten wurde, noch anders aus?
                    Oha.
                    (Norddeutsche Panikattacke)

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                    • Ditschi
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                      #30
                      AW: "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

                      Aber nur, wenn er über die Schulung keine Nachweise hat. Sonst hat er ja die Befähigung zum Begleiter.
                      Der DKV- Ausweis ist auch kein Nachweis über eine Schulung oder eine sonstwie geartete Qualifikation.

                      Ditschi

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                      • Torres
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                        #31
                        AW: "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

                        Schon richtig. Aber Du hast geschrieben: "im Umweltrecht geschulter". Diese Formulierung setzt ja eine Qualifikation voraus, die ebenfalls eine Erlaubnis darstellt, sofern es keine Selbstschulung ist.

                        Ich sinniere aber über etwas anderes: Die Verordnung ist von 2006. Geben wir ihr 2 Jahre Vorlauf. Also von 2004. Vermutlich erstellt von Leuten, die nicht unbedingt tagtäglch im Internet waren. Wer damals anfing, zu paddeln, tat das doch sicherlich vor allem im Umfeld von Kanuvereinen? Oder gab es damals schon die jetzige Infrastruktur an Bootsberatung im Internet, Foren, Paddelvideos etc.? Ich wäre das zu der Zeit noch so angegangen: Vereinsmitglied werden, Paddelkurs machen, Boot kaufen. Möglicherweise hat da die Regulierung der Entwicklung nicht stand gehalten. Tatsächlich könnte sich ja jeder einen DKV Ausweis besorgen und hat damit einen Freibrief.

                        Vernünftiger wäre es in der Tat, es am Europäischen Paddel-Pass festzumachen. Aber auch da gibt es dann natürlich wieder Ängste: http://www.kanu.de/go/dkv/home/freiz...ddelpass.xhtml

                        Aber weiß jemand zufällig was DPA ist? Das stand bei den Befahrungsregeln auch als Pflichtnachweis dabei.
                        Oha.
                        (Norddeutsche Panikattacke)

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                        • Ditschi
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                          • 20.07.2009
                          • 12392
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                          #32
                          AW: "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

                          § 5 Satz 1 der RVO stellt einen solchen Begleiter
                          wenn es unter der Führung eines Begleiters erfolgt, der durch die Bundesvereinigung Kanutouristik, durch den Deutschen Sportbund oder eine vergleichbare Organisation geschult wurde und über entsprechende Nachweise verfügt.
                          in Satz 2 einem Kanuten, der lediglich einen DKV-Ausweis besitzt, gleich.
                          Der muß keinen weiteren Nachweis erbringen. Das könnte ein blutiger Anfänger sein, der alles verkehrt macht und der Fauna schadet. Hat er einen Ausweis, darf er fahren. Satz 1 ist daher o. k., Satz 2 angreifbar. Da hat möglicherweise der DKV für seine Klientel einen nicht gerechtfertigten Vorteil durchgesetz. Einen, der nicht-organisierte, verantwortungsbewußte und geübte sonstige Kanuten benachteiligt.
                          Gruß Ditschi
                          Zuletzt geändert von Ditschi; 27.04.2014, 10:33. Grund: Man entdeckt immer wieder Schreibfehler

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                          • ryo
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                            #33
                            AW: "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

                            Übrigens mal als Vorschlag: wenn einen solche Regelungen stören, sollte man mal schauen ob man sich nicht mal direkt an das zuständige Referat im Landratsamt wenden kann. Man mag dort auf taube Ohren stößt, kann aber genauso gut sein das sich hier jemand durchaus die Zeit nimmt und sich die Einwände die man hat anhört. Im Zweifel wird zwar wohl eher die Sonderregelung für den DKV aufgehoben als eine Öffnung für alle erreicht aber das wäre dann zumindest eine Gleichbehandlung.
                            Oder mal den DKV anschreiben wie dieser eigentlich einen geübten Kanusportler definiert und was man vorweisen muss um im konkreten Fall fahren zu dürfen als Mitglied. Die Antwort wäre sicher auch mal spannend.

                            Ich finde das schon komisch, überlegt mal man würde Felsen sperren und klettern nur für DAV Mitglieder erlauben oder Radwege nur für ADFC Mitglieder erlauben, nur weil dieser sich für den Bau eingesetzt hat. Als Freizeitsportler der von allem etwas macht müsste man ja dann in zig Verbänden und Vereinen sein. Das sind mal schnell dann ordentliche Summen an Beiträgen die da auflaufen.
                            Zuletzt geändert von ryo; 27.04.2014, 12:32.

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                            • Torres
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                              #34
                              AW: "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

                              Andersrum könnte eine Beendigung der Ungleichheit ebenso bewirken, dass jeder Kanufahrer nun einen Nachweis braucht. Das wäre gerecht, aber irgendwie auch komisch, oder? Ist es denn so wichtig, dort zu paddeln, wenn zu wenig Wasser da ist? Ist es so dramatisch. als Paddler sich in Einem Interessenverband zu engagieren incl. Vorteile beim Zelten? Oder eben einen Kurs zu machen? Ich finde den Sport ganz schön teuer, da sollten eigentlich ein paar Euro drin sein, oder ist das sehr teuer?

                              Ich bestreite nicht, dass es ungerecht ist. Bin mir aber nicht sicher, ob ich mehr Formalismus gut fände.
                              Oha.
                              (Norddeutsche Panikattacke)

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                              • ryo
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                                #35
                                AW: "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

                                Du hast natürlich recht. Ich sage ja, wenn man im konkreten Beispiel was dagegen unternimmt wird am Ende eine höchstens schlechtere Regelung dabei raus kommen. Die dann gerechter ist, weil eben die DKV Leute auch nicht mehr dürfen. Das das wenig sinnvoll ist ist mir selber klar, ist von mir auch pragmatisch betrachtet, da es mich nicht trifft.

                                Allerdings sehe ich dieses: "dann tritt man halt ein" durchaus kritisch. Man kann nämlich so ein Hobby sicher auch mit wenig Geld betreiben. Und manch einer hat vielleicht Gründe warum er dem Verband nicht beitreten möchte, nicht immer muss einem nämlich die Verbandspolitik gefallen, das gilt wohl in allen Bereichen.

                                Der DKV schreibt übrigens auf der Seiten mit den Vorteilen der Mitgliedschaft: "• Sie genießen die Sonderregelungen für DKV-Mitglieder in Naturschutzgebieten." Link

                                Ich finde das schon dreist. Wie gesagt, man überlege in den Alpen gäbe es in Naturparks Wege die "Nur für DAV Mitglieder" sind. Da würden sich nur viel mehr drüber aufregen weil es viel mehr trifft. Und obwohl ich dann als Mitglied nicht betroffen wäre würde ich mich da schon drüber aufregen. Letztlich ist es nämlich nur eines, die bewusste Benachteiligung von Nicht-Mitgliedern. Für mich ist das Geldmacherei, denn hier wird nicht Interessenpolitik für Paddler gemacht sondern Interessenpolitik für die zahlende Kundschaft.

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                                • Ditschi
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                                  • 20.07.2009
                                  • 12392
                                  • Privat

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                                  #36
                                  AW: "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

                                  Ryo sieht das ganz richtig: ein privater Verband oder Verein erwirkt durch Lobbyarbeit -- die prinzipiell nicht zu beanstanden ist-- Sonderrechte in Gesetzen für ihre Mitglieder. Das hat schon ein Geschmäckle.
                                  Ryo hat gute Beispiele gebracht, wie es wäre , wenn das Schule macht.
                                  Weiteres Beispiel: öffentliche Straße gesperrt, frei für Mitglieder des ADAC. Schließlich bietet der ja ein Fahrsicherheitstraining, auch wenn nur wenige teilnehmen.
                                  Nee, Leute, ist nicht o.K.
                                  Ditschi

                                  Kommentar


                                  • DerNeueHeiko
                                    Alter Hase
                                    • 07.03.2014
                                    • 3144
                                    • Privat

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                                    #37
                                    AW: "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

                                    Neben dem Anruf bei der zuständigen Behörde könnte man auch beim DKV einmal nachfragen. Und evtl. sogar auf die Idee kommen, vor der Tour beim DKV einzutreten und hinterher wieder auszutreten. Und vor der nächsten Tour wieder einzutreten und hinterher wieder auszutreten ;)

                                    Natürlich jeweils mit dem Hinweis auf bestimmte Befahrensregeln - vielleicht setzt sich dann auch der DKV für Reformen ein.

                                    MfG, Heiko

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                                    • Gundhar
                                      Erfahren
                                      • 02.01.2007
                                      • 434
                                      • Privat

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                                      #38
                                      AW: "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

                                      "...nur zulässig, wenn es unter der Führung eines Begleiters erfolgt, der durch die Bundesvereinigung Kanutouristik, durch den Deutschen Sportbund oder eine vergleich-bare Organisation geschult wurde und über entsprechende Nachweise verfügt..."

                                      Da genügt dann auch mein Jagdschein zusammen mit dem Nachweis als früherer Wettkampsportler.

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                                      • markrü
                                        Alter Hase
                                        • 22.10.2007
                                        • 3353
                                        • Privat

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                                        #39
                                        AW: "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

                                        Zitat von DerNeueHeiko Beitrag anzeigen
                                        (...) Und vor der nächsten Tour wieder einzutreten und hinterher wieder auszutreten ;) (...) vielleicht setzt sich dann auch der DKV für Reformen ein.
                                        Eher für eine deutlich erhöhte Eintrittsgebühr...
                                        Wieso sollte gerade eine mit solchem Demokratieverständnis gesegnete Organisation gegen ihre eigenen Machtinteressen handeln?

                                        Gruß,
                                        Markus
                                        Der Optimist glaubt, dass wir in der besten aller Welten leben.
                                        Der Pessimist fürchtet, dass das wahr ist...

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                                        • stoeps
                                          Dauerbesucher
                                          • 03.07.2007
                                          • 537

                                          • Meine Reisen

                                          #40
                                          "Befreiungsregelung nur für DKV Mitglieder" = zulässige Diskriminierung?

                                          (Ich habe nicht alle Beiträge gelesen, weil mir das zu klein-klein-juristisch wurde. Falls mein Gedanke schon vorgetragen wurde, ignoriert ihn.)

                                          Aus den bruchstückhaften Informationen, die ich über die Befahrungsverbote der Heideflüsse habe, vermute ich mal folgende Abfolge der Ereignisse:
                                          - ganz früher: keine Verbote
                                          - vor gefühlt 20-25 Jahren: die ersten Verbote für alle
                                          - in der Folge: argumentiert der DKV, dass der klassische Wanderpaddler doch ein sehr naturbewusster Geselle sei und das Problem die Wochenend-Chaoten seien, die dauernd in die Böschung dengeln und ihren Müll überall rumliegen lassen
                                          - die Behörden lassen sich erweichen und öffnen teilweise wieder für DKV-Mitglieder (auch, weil es ein bürokratisch recht einfach zu überprüfendes Kriterium ist)

                                          Wenn Ihr Euch jetzt aufregt und ggf. formale Schritte einleitet ist – so meine These – die Alternative nicht "freie Fahrt für alle", sondern "gesperrt für alle" …


                                          Gruß
                                          stoeps
                                          „The world's big and I want to have a good look at it before it gets dark.”
                                          ― John Muir

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