AW: Der Tod trägt Schwarz
Um es noch komplizierter zu machen: denkt Euch mal, daß bei einem Verkehrsunfall mit KfZ- Beteiligung der Fahrer des Autos und der Halter nicht identisch sind. Das kommt häufig vor.
Der Fahrer kann nur aus Verschulden haften. Dieses Verhalten muß sich der Halter anrechnen lassen. Der Halter, nicht aber der Fahrer, haftet auch aus Betriebsgefahr ohne Verschulden. Der Halter muß eine Haftplichtversicherung haben, die letztendlich die ist, die zahlt.
Bei Klagen aus Verkehrsunfällen werden in aller Regel auf Seiten der KfZ- Beteiligung drei Parteien verklagt: Fahrer, Halter, Haftplichtversicherung. Gegen die HaftpflichtVers besteht ein Direktanspruch. Liegt kein Verschulden des Fahrers vor, aber auch keine höhere Gewalt, ist der Fahrer raus, der Halter und die Versicherung aber haftbar.
Gleichwohl wird vorsorglich immer der Fahrer mitverklagt, um ihn als Zeugen auszuschließen. Im Zivilverfahren kann eine Partei nicht gleichzeitig Zeuge sein.
Für die Beurteilung von Verkehrsunfällen gibt es für die verschiedenen Konstellationen Haftungsschemata, die man abarbeitet, weil man sonst schnell den Überblick verliert und die Haftung der verschienen Beteiligten gedanklich nicht auf die Reihe bekommt. Und dann muß es noch verständlich zu Papier bringen. Kein Wunder, daß die Versicherungen bei Schadenssachbearbeitern gerne auf abgebrochene Juristen zurückgreifen. Oder fertige mit schlechten Noten. Die guten gehen da nicht hin, da die Bezahlung schlecht ist.
Ditschi
Um es noch komplizierter zu machen: denkt Euch mal, daß bei einem Verkehrsunfall mit KfZ- Beteiligung der Fahrer des Autos und der Halter nicht identisch sind. Das kommt häufig vor.
Der Fahrer kann nur aus Verschulden haften. Dieses Verhalten muß sich der Halter anrechnen lassen. Der Halter, nicht aber der Fahrer, haftet auch aus Betriebsgefahr ohne Verschulden. Der Halter muß eine Haftplichtversicherung haben, die letztendlich die ist, die zahlt.
Bei Klagen aus Verkehrsunfällen werden in aller Regel auf Seiten der KfZ- Beteiligung drei Parteien verklagt: Fahrer, Halter, Haftplichtversicherung. Gegen die HaftpflichtVers besteht ein Direktanspruch. Liegt kein Verschulden des Fahrers vor, aber auch keine höhere Gewalt, ist der Fahrer raus, der Halter und die Versicherung aber haftbar.
Gleichwohl wird vorsorglich immer der Fahrer mitverklagt, um ihn als Zeugen auszuschließen. Im Zivilverfahren kann eine Partei nicht gleichzeitig Zeuge sein.
Für die Beurteilung von Verkehrsunfällen gibt es für die verschiedenen Konstellationen Haftungsschemata, die man abarbeitet, weil man sonst schnell den Überblick verliert und die Haftung der verschienen Beteiligten gedanklich nicht auf die Reihe bekommt. Und dann muß es noch verständlich zu Papier bringen. Kein Wunder, daß die Versicherungen bei Schadenssachbearbeitern gerne auf abgebrochene Juristen zurückgreifen. Oder fertige mit schlechten Noten. Die guten gehen da nicht hin, da die Bezahlung schlecht ist.
Ditschi
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