AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?
An alle, die von Jura genervt sind: ab sofort nicht mehr weiterlesen!
Für die anderen: Während der Kommentar von Steindorf/ Heinrich/ Papsthart zum § 42 a WaffG und zum Einhandmesser so gut wie nichts schreibt, widmet der Kommentar von Gade/ Stoppa dem Thema " Einhandmesser" fast zwei Seiten. Verständlich, denn beide Autoren unterrichten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Lübeck die Bundespolizei und möchten vermutlich ihren Eleven möglichst praxisbezogen etwas an die Hand geben.
Was sie zur Definition " Einhandmesser" schreiben, kann ich gut nachvollziehen: nach dem Gesetzestext verfügt ein " einhändig feststellbares Messer" über zwei Kriterien , die kumulativ vorliegen müssen ( RdNr. 12):
Das Messer muß so konstruiert sein, daß es erstens mit der das Messer haltenden Hand aufgeklappt werden kann.
Dafür ist erforderlich, daß es vom Hersteller dafür vorgesehene Konstruktionsmerkmale aufweist, nämlich ein Daumenloch, einen Flipper oder einen Daumenpin / Stift.
Zweitens muß es einen Feststellmachanismus haben, der im Falle des Aufklappens automatisch greift, so daß ein Einklappen der Klinge ein Lösen der mechanischen Sperrvorrichtuing erfordert.( immer noch Anm. 12)
Kommentar von mir dazu: ein Einhandmesser ist also ein Messer, das sich in einem Zuge mit einer Hand sowohl aufklappen als auch feststellen läßt. Diese Definition macht Sinn, da Messer sich in einschlägigen Kreisen besonderer Beliebtheit erfreuen, die versteckt getragen werden können, deren Klinge aber besonders schnell einsatzbereit ist. Das sieht man an den verbotenen Spring - , Butterfly und Fallmessern.
Es nicht ungewöhnlich und keinesfalls auf den 42 a WaffG beschränkt, sondern völlig normal, daß ein Gesetzestext der Interpretation durch die juristischen Anwender bedarf, also durch die Gerichte und die die Literatur ( Aufsätze/ Dienstvorschriften wie die WaffVwG; Kommentare). Es bedarf schon einiger Fantasie, sich bei Abfassung einer Norm alle Schwierigkeiten vorstellen, die sich durch die Formulierung ergeben könnten. Die Lücken werden meist erst in der Praxis aufgezeigt und müssen dann durch die Praxis geschlossen werden. Darum sind Kommentare ja meist auch so dick.
Das gilt also für so gut wie jedes Gesetz.
Es ist auch nicht ungewöhnlich, bei der Definition auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abzustellen.
Das geschieht ja auch bei der Definition, wann ein Messer eine Waffe ist gem. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 a WaffG: da kommt es zwar letztlich auf das Gesamterscheinungsbild an, aber zuvörderst wird auf die Zweckbestimmung des Herstellers abgestellt. ( Gade/ Stoppa, § 1 RdNr. 9; Steindorf/ Heinrich/Papsthart, § 1 RdNR. 23).
Wenn also das Messer eine spezielle Öffnungshilfe aufweist, die über die Fingernagelmulde hinausgeht, sollte man davon ausgehen, daß der Hersteller damit ein Einhandmesser bereitstellen will. Umgekehrt dürfte es beim Fehlen dann ein Zweihandmesser sein.
Wenn ich allerdings jetzt sehe, wie leicht sich manchmal auch ein Zweihandmesser einhändig aufklappen und feststellen läßt, dann kann man schon zweifeln, ob das Abgenzungskriterium geeignet ist. Aber was macht ein Amtsrichter, wenn er erstmalig mit der Materie zu tun hat? Er liest im Kommentar dort, wo er etwas findet. Also bei Gade/ Stoppa. Es ist nicht der schlechteste Rat, sich daran zu halten.
Ditschi
An alle, die von Jura genervt sind: ab sofort nicht mehr weiterlesen!
Für die anderen: Während der Kommentar von Steindorf/ Heinrich/ Papsthart zum § 42 a WaffG und zum Einhandmesser so gut wie nichts schreibt, widmet der Kommentar von Gade/ Stoppa dem Thema " Einhandmesser" fast zwei Seiten. Verständlich, denn beide Autoren unterrichten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Lübeck die Bundespolizei und möchten vermutlich ihren Eleven möglichst praxisbezogen etwas an die Hand geben.
Was sie zur Definition " Einhandmesser" schreiben, kann ich gut nachvollziehen: nach dem Gesetzestext verfügt ein " einhändig feststellbares Messer" über zwei Kriterien , die kumulativ vorliegen müssen ( RdNr. 12):
Das Messer muß so konstruiert sein, daß es erstens mit der das Messer haltenden Hand aufgeklappt werden kann.
Dafür ist erforderlich, daß es vom Hersteller dafür vorgesehene Konstruktionsmerkmale aufweist, nämlich ein Daumenloch, einen Flipper oder einen Daumenpin / Stift.
Zweitens muß es einen Feststellmachanismus haben, der im Falle des Aufklappens automatisch greift, so daß ein Einklappen der Klinge ein Lösen der mechanischen Sperrvorrichtuing erfordert.( immer noch Anm. 12)
Kommentar von mir dazu: ein Einhandmesser ist also ein Messer, das sich in einem Zuge mit einer Hand sowohl aufklappen als auch feststellen läßt. Diese Definition macht Sinn, da Messer sich in einschlägigen Kreisen besonderer Beliebtheit erfreuen, die versteckt getragen werden können, deren Klinge aber besonders schnell einsatzbereit ist. Das sieht man an den verbotenen Spring - , Butterfly und Fallmessern.
Es nicht ungewöhnlich und keinesfalls auf den 42 a WaffG beschränkt, sondern völlig normal, daß ein Gesetzestext der Interpretation durch die juristischen Anwender bedarf, also durch die Gerichte und die die Literatur ( Aufsätze/ Dienstvorschriften wie die WaffVwG; Kommentare). Es bedarf schon einiger Fantasie, sich bei Abfassung einer Norm alle Schwierigkeiten vorstellen, die sich durch die Formulierung ergeben könnten. Die Lücken werden meist erst in der Praxis aufgezeigt und müssen dann durch die Praxis geschlossen werden. Darum sind Kommentare ja meist auch so dick.

Es ist auch nicht ungewöhnlich, bei der Definition auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abzustellen.
Das geschieht ja auch bei der Definition, wann ein Messer eine Waffe ist gem. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 a WaffG: da kommt es zwar letztlich auf das Gesamterscheinungsbild an, aber zuvörderst wird auf die Zweckbestimmung des Herstellers abgestellt. ( Gade/ Stoppa, § 1 RdNr. 9; Steindorf/ Heinrich/Papsthart, § 1 RdNR. 23).
Wenn also das Messer eine spezielle Öffnungshilfe aufweist, die über die Fingernagelmulde hinausgeht, sollte man davon ausgehen, daß der Hersteller damit ein Einhandmesser bereitstellen will. Umgekehrt dürfte es beim Fehlen dann ein Zweihandmesser sein.
Wenn ich allerdings jetzt sehe, wie leicht sich manchmal auch ein Zweihandmesser einhändig aufklappen und feststellen läßt, dann kann man schon zweifeln, ob das Abgenzungskriterium geeignet ist. Aber was macht ein Amtsrichter, wenn er erstmalig mit der Materie zu tun hat? Er liest im Kommentar dort, wo er etwas findet. Also bei Gade/ Stoppa. Es ist nicht der schlechteste Rat, sich daran zu halten.
Ditschi
Kommentar