Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

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  • Ditschi
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    • 20.07.2009
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    AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

    An alle, die von Jura genervt sind: ab sofort nicht mehr weiterlesen!
    Für die anderen: Während der Kommentar von Steindorf/ Heinrich/ Papsthart zum § 42 a WaffG und zum Einhandmesser so gut wie nichts schreibt, widmet der Kommentar von Gade/ Stoppa dem Thema " Einhandmesser" fast zwei Seiten. Verständlich, denn beide Autoren unterrichten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Lübeck die Bundespolizei und möchten vermutlich ihren Eleven möglichst praxisbezogen etwas an die Hand geben.
    Was sie zur Definition " Einhandmesser" schreiben, kann ich gut nachvollziehen: nach dem Gesetzestext verfügt ein " einhändig feststellbares Messer" über zwei Kriterien , die kumulativ vorliegen müssen ( RdNr. 12):
    Das Messer muß so konstruiert sein, daß es erstens mit der das Messer haltenden Hand aufgeklappt werden kann.
    Dafür ist erforderlich, daß es vom Hersteller dafür vorgesehene Konstruktionsmerkmale aufweist, nämlich ein Daumenloch, einen Flipper oder einen Daumenpin / Stift.
    Zweitens muß es einen Feststellmachanismus haben, der im Falle des Aufklappens automatisch greift, so daß ein Einklappen der Klinge ein Lösen der mechanischen Sperrvorrichtuing erfordert.( immer noch Anm. 12)

    Kommentar von mir dazu: ein Einhandmesser ist also ein Messer, das sich in einem Zuge mit einer Hand sowohl aufklappen als auch feststellen läßt. Diese Definition macht Sinn, da Messer sich in einschlägigen Kreisen besonderer Beliebtheit erfreuen, die versteckt getragen werden können, deren Klinge aber besonders schnell einsatzbereit ist. Das sieht man an den verbotenen Spring - , Butterfly und Fallmessern.
    Es nicht ungewöhnlich und keinesfalls auf den 42 a WaffG beschränkt, sondern völlig normal, daß ein Gesetzestext der Interpretation durch die juristischen Anwender bedarf, also durch die Gerichte und die die Literatur ( Aufsätze/ Dienstvorschriften wie die WaffVwG; Kommentare). Es bedarf schon einiger Fantasie, sich bei Abfassung einer Norm alle Schwierigkeiten vorstellen, die sich durch die Formulierung ergeben könnten. Die Lücken werden meist erst in der Praxis aufgezeigt und müssen dann durch die Praxis geschlossen werden. Darum sind Kommentare ja meist auch so dick. Das gilt also für so gut wie jedes Gesetz.
    Es ist auch nicht ungewöhnlich, bei der Definition auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abzustellen.
    Das geschieht ja auch bei der Definition, wann ein Messer eine Waffe ist gem. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 a WaffG: da kommt es zwar letztlich auf das Gesamterscheinungsbild an, aber zuvörderst wird auf die Zweckbestimmung des Herstellers abgestellt. ( Gade/ Stoppa, § 1 RdNr. 9; Steindorf/ Heinrich/Papsthart, § 1 RdNR. 23).
    Wenn also das Messer eine spezielle Öffnungshilfe aufweist, die über die Fingernagelmulde hinausgeht, sollte man davon ausgehen, daß der Hersteller damit ein Einhandmesser bereitstellen will. Umgekehrt dürfte es beim Fehlen dann ein Zweihandmesser sein.
    Wenn ich allerdings jetzt sehe, wie leicht sich manchmal auch ein Zweihandmesser einhändig aufklappen und feststellen läßt, dann kann man schon zweifeln, ob das Abgenzungskriterium geeignet ist. Aber was macht ein Amtsrichter, wenn er erstmalig mit der Materie zu tun hat? Er liest im Kommentar dort, wo er etwas findet. Also bei Gade/ Stoppa. Es ist nicht der schlechteste Rat, sich daran zu halten.
    Ditschi

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    • derMac
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      • 08.12.2004
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      AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

      Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
      Kommentar von mir dazu: ein Einhandmesser ist also ein Messer, das sich in einem Zuge mit einer Hand sowohl aufklappen als auch feststellen läßt.
      Ok, nur steht da bei dir wieder nix über Öffnungshilfen. Und damit bewegt sich jeder, der ein Messer hat welches auch ohne Öffnungshilfe einhändig geöffnet werden kann, in einer rechtlichen Grauzone. Und da hilft auch die Kommentarwerke nur eingeschränkt. Allerdings war das IMO so gewollt. Ich würde in dem anderem Thread ja gern dieses Messer empfehlen, aber da sieht man wie kritisch sowas sein kann, die Sache hätte auch anders ausgehen können (ok, dann hätten wir wenigstens eine Feststellung vom BKA).

      Diese Definition macht Sinn, da Messer sich in einschlägigen Kreisen besonderer Beliebtheit erfreuen, die versteckt getragen werden können, deren Klinge aber besonders schnell einsatzbereit ist. Das sieht man an den verbotenen Spring - , Butterfly und Fallmessern.
      Butterfly-Messer sind nach aktueller Gesetzgebung weder Einhandmesser (sie haben keinerlei Vorrichtung zum einhändigen Öffnen) noch Waffen (wenn sie nicht beidseitig geschliffen sind) noch lassen sich sich besonders schnell öffnen. Sie sind einfach nur verboten, weil sie in bestimmten Kreisen beliebt waren. Diese Kreise sind auf andere Messer ausgewichen und jetzt sind diese "verboten". Kann sich jeder überlegen, wie das weitergeht.

      Es nicht ungewöhnlich und keinesfalls auf den 42 a WaffG beschränkt, sondern völlig normal, daß ein Gesetzestext der Interpretation durch die juristischen Anwender bedarf, also durch die Gerichte und die die Literatur ( Aufsätze/ Dienstvorschriften wie die WaffVwG; Kommentare).
      Ich behaupte, nach allem was man über die Enstehungsgeschichte des Paragraphen weiß, dass er absichtlich unscharf formuliert wurde und das kritisiere ich. Der normale Besitzer eines vorher legal tragbaren Messers wird keine Gerichtsurteile und Kommentare lesen.

      Es bedarf schon einiger Fantasie, sich bei Abfassung einer Norm alle Schwierigkeiten vorstellen, die sich durch die Formulierung ergeben könnten.
      Viele der Probleme waren hier recht leicht vorher erkennbar. Man kann ja Experten fragen. (Soweit ich weiß wurde einer gefragt und seine Meinung dann ignoriert.)

      Wenn also das Messer eine spezielle Öffnungshilfe aufweist, die über die Fingernagelmulde hinausgeht, sollte man davon ausgehen, daß der Hersteller damit ein Einhandmesser bereitstellen will. Umgekehrt dürfte es beim Fehlen dann ein Zweihandmesser sein.
      Gerade die "Zielgruppe" des Paragraphen wird jetzt die Messer wählen, welche keine (offensichtliche) Öffnungshilfe haben, sich aber trotzdem einhändig öffnen lassen.

      Mac

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      • Ditschi
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        • 20.07.2009
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        AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

        @ mac, kleine Korrektur: Butterflymesser sind schon deshalb Waffen im technischen Sinn, weil sie das Waffengesetz gem. § 2 Abs. 1 Ziff.. 2 b WaffG dazu erklärt ( ... und in diesem Gesetz ( als Waffen; Anm. von mir) genannt sind. )

        Was die Unvollkommenheit der gesetzlichen Regelung angeht, stimme ich Dir zu . Was glaubst Du, auf wieviel unvollkommene gesetzliche Regelungen Du stößt, wenn Du von Fach bist und täglich Gesetze anwenden mußt? Ob das gewollt ist, weiß ich nicht. Auch bei allen sonstigen Normen, mit denen der 42 a WaffG die Unvollkommenheit teilt, ist diese zumeist nicht gewollt. Allenfalls in Kauf genommen. Ich habe geschrieben, der 42 a WaffG ist, was Messer betrifft, eine Petitesse. Andere hier schreiben " Viel Lärm um nichts" und meinen das Gleiche. Ich glaube, es war dem Gesetzgeber einfach nicht wichtig genug, um sich mehr Mühe zu geben. Inbesondere haben sie sicher nicht die gelegentlich schwer verständliche und machmal skuril anmutende emotionale Betroffenheit der Messerfreunde auf der Rechnung gehabt. Aber Du kannst ja Deine Kritik der Politik vorbringen, alleine um zu beobachten, ob sich da jemand tatsächlich für die Problematik erwärmt? Man darf ja nicht vergessen, daß wir die hohe Zahl der Beiträge zu dem Thema hier der Tatsache verdanken, daß sich hier Messerfreunde versammeln und so das Meinungsbild verzerren.
        Ditschi
        Zuletzt geändert von Ditschi; 14.12.2015, 18:24. Grund: Man entdeckt immer wieder Schreibfehler

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        • derMac
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          • 08.12.2004
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          AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

          OT:
          Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
          @ mac, kleine Korrektur: Butterflymesser sind schon deshalb Waffen im technischen Sinn, weil sie das Waffengesetz gem. § 2 Abs. 1 Ziff.. 2 b WaffG dazu erklärt ( ... und in diesem Gesetz ( als Waffen; Anm. von mir) genannt sind. )
          Da hast du natürlich recht. Aber sie haben keine einzige Waffeneigenschaft (wie sie anderswo im Gesetzestext verwendet wird), sie sind einfach als verbotene Waffe definiert (mit den entsprechenden Konsequenzen).

          Mac

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          • lanzelot72
            Erfahren
            • 17.12.2013
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            AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

            @ditschi :

            ... Zweitens muß es einen Feststellmachanismus haben, der im Falle des Aufklappens automatisch greift ...
            Das mit dem "automatisch" erschließt sich mir noch nicht wirklich.

            Nehmen wir mal eine Konstruktion an, die zwar (so vorgesehen) einhändig zu öffnen ist, aber nicht automatisch arretiert / feststellt, sondern optional nach dem Öffnen erst noch manuell (einhändig !) festgestellt werden kann.

            Würde doch auch unter 42a fallen, oder ? (Also mal völlig unabhängig von den zitierten Kommentaren.)

            Griaßle !
            Meine Beiträge sind das Produkt aus rein zufälligen persönlichen Einzelerfahrungen und einem sehr pragmatischen Weltbild !
            http://hikker.eu

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            • Ditschi
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              • 20.07.2009
              • 12392
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              AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

              Gibt es das?

              Wenn ja, wirst Du darüber kaum etwas finden. Nach dem Wortlaut bleibt es ein Einhandmesser. Ich würde es nach dem Sinn der Norm entscheiden, nämlich danach, ob dieser zusätzliche Handhabungsschritt den schnellen Einsatz der Klinge nennenswert behindert oder nicht. Ist es in einem Zuge machbar oder so fummelig, daß es dauert? Aber ein anderer kann das anders sehen.

              Bin aber dankbar für das Beispiel, denn es belegt, daß man auch als Gesetzgeber unmöglich alles bedenken kann. Selbst wenn man das versucht, kommt garantiert einer mit einer Variante, an die niemand gedacht hat. Vielleicht auch, weil das Wissen fehlt, daß es die Variante überhaupt gibt. Ein Gesetz, daß jedes " ... was wäre aber, wenn ..." berücksichtigt, ist m.E kaum denkbar. " .. was wäre, wenn..." tendiert gegen unendlich. Das muß dann von Fall zu Fall entschieden werden. Und da gibt es dann auch kein " richtig oder falsch", sonder nur ein " mehr oder minder vertretbar".
              Ditschi

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              • lanzelot72
                Erfahren
                • 17.12.2013
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                AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                Gibt es das?
                Ehrlich gesagt ... KEINE AHNUNG !
                (bin ja kein Messerfreak )
                Bin nur über den Begriff "automatisch" gestolpert, den der 42a (nach meiner laienhaften Meinung !) so nicht hergibt.

                Griaßle !
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                • derMac
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                  • 08.12.2004
                  • 11888
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                  AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                  Zitat von lanzelot72 Beitrag anzeigen
                  Bin nur über den Begriff "automatisch" gestolpert, den der 42a (nach meiner laienhaften Meinung !) so nicht hergibt.
                  Er gibt auch das von Ditschi häufiger mal verwendete "schnell" nicht her. Wie ich schon weiter vorn schrieb, fällt mein Opinel bei wörtlicher Auslegung unter 42a, es kann einhändig geöffnet und festgestellt werden, das schaff ich mit meiner leicht kaputten Hand ohne Übung - dauert nur ein wenig. Allerdings stehen momentan die Chancen gut, dass ein Richter das nicht so sieht.

                  Zu deiner Frage: Das einfachste Bsp, für das man auch kein "Messerfreak" sein muss, ist ein Teppichmesser.

                  Mac

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                  • woodcutter
                    Dauerbesucher
                    • 13.11.2011
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                    AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                    Zitat von derMac Beitrag anzeigen
                    Zu deiner Frage: Das einfachste Bsp, für das man auch kein "Messerfreak" sein muss, ist ein Teppichmesser.
                    Ein Teppichmesser wird bei den meisten Modellen entweder automatisch arretieren oder automatisch wieder einfahren. Gefragt war meinem Verständnis nach die manuelle Arretierung nach einhändiger Öffnung.

                    Einhändig öffnen und manuell arretieren muss ich bspw. mein Olfa CK-2 Bastelmesser. Beides schafft man einhändig, links wie rechts. Im Grund ist ein pöses Fallmesser. Besitze ein echtes Fallmesser, das legal zu führen ist, abhängig von der eingebauten Klingenform: mit dem Rettungsmesser Klingencharakter (stumpf, Seilkapp Funktion, einseitig geschliffener Wellenschliff) ist es legal und führbar dank Feststellungsbescheid.

                    Das Olfa hingegen ist eigentlich als Zweihandmesser konstruiert, mit dem Argument von oben, es kann mit Übung auch einhändig geöffnet werden, mit weniger Übung im geöffneten Zustand einhändig arretiert werden (Reibungswiderstand).

                    Deshalb würde ich ein drittes Kriterium ergänzen wollen, die den Umstand der "Gefährlichkeit" der Klingenform betrifft. Ein stumpfe Klinge wie im Sonderfall des Rettungsmesser kann den Waffencharakter aushebeln. Sehe das aber klar als Sonderfall, der jedoch durchaus hilfreich sein kann (in einer späteren juristischen Fallbehandlung).

                    P.S. Ist Schwerkraft ein Öffnungshilfe? Die keiner besonderen Vorrichtung bedarf? Weil Schwerkraft auf Masse an sich Wirkung ausübt? Ist Masse an sich dann bereits ... nein.

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                    • Waldhexe
                      Alter Hase
                      • 16.11.2009
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                      AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                      Noch mal Zusammenfassung:
                      Teppichmesser im Fußballstadium oder auf der Demo - schlechte Idee.
                      Teppichmesser im Blaumann morgens beim Metzger - kein Problem.
                      Kann es einen Polizisten geben, der einen trotzdem "verknackt"? Möglich, aber unwahrscheinlich.
                      Kann es einen Richter geben, der einen trotzdem "verknackt"? Möglich, aber unwahrscheinlich.

                      Gruß,

                      Claudia

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                      • Ditschi
                        Freak

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                        • 20.07.2009
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                        AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                        Wie ich schon weiter vorn schrieb, fällt mein Opinel bei wörtlicher Auslegung unter 42a, es kann einhändig geöffnet und festgestellt werden, das schaff ich mit meiner leicht kaputten Hand ohne Übung - dauert nur ein wenig. Allerdings stehen momentan die Chancen gut, dass ein Richter das nicht so sieht.
                        Ich halte das Opinel auch nicht für ein Einhandmesser, eben weil es nicht dafür konzipiert wurde, es schnell zu öffnen und festzustellen. Selbst wenn man es einhändig schafft. Klinge rausschieben, Ring drehen, alles mit einer Hand? Geht ( wenn das Holz nicht grade gequollen ist), aber als Einhandmesser zu langsam und zu fummelig. Ja, die Chancen stehen gut, daß es als Zweihandmesser durchgeht. Aber ich kann nicht für jeden sprechen. Solange sowas nicht definitiv obergerichtlich entschieden ist, gibt es aber keine Garantie. Das BKA kümmert sich nicht um die Einordnung nach § 42 a WaffG, sondern ist, grob gesprochen, nur für die Frage zuständig, ob ( verbotene) Waffe oder nicht, siehe § 2 Abs. 5 Waffg i.V.m. § 48 Abs. 3 WaffG. Nee, und Waffe ist das Opinel nicht. Dazu braucht man kein BKA.
                        Ditschi

                        Ich ergänze den Hinweis, daß Gade/ Stoppa ein Teppichmesser durchaus für ein Einhandmesser hält, in der Fußnote aber anführt, daß diese Auslegung im Schrifttum umstritten sei. Da streiten sogar die Kommentatoren.
                        Vielleicht nochmal der Hinweis, daß die Führung eines Messers nach § 42 a WaffG zu unterscheiden ist von der Frage, ob und wann ein Messer Waffe ist oder nicht. Über letzteres sagt der § 42 a garnichts. Nur die Legaldefinition in § 1 Abs. 2 WaffG. Deswegen ist die Klingenform für § 42 a WaffG auch egal.
                        Zuletzt geändert von Ditschi; 14.12.2015, 21:18. Grund: Ergänzung

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                        • derMac
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                          • 08.12.2004
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                          OT:
                          Zitat von Waldhexe Beitrag anzeigen
                          Noch mal Zusammenfassung:
                          Teppichmesser im Fußballstadium oder auf der Demo - schlechte Idee.
                          Teppichmesser im Blaumann morgens beim Metzger - kein Problem.
                          Kann es einen Polizisten geben, der einen trotzdem "verknackt"? Möglich, aber unwahrscheinlich.
                          Kann es einen Richter geben, der einen trotzdem "verknackt"? Möglich, aber unwahrscheinlich.
                          Was ist daran eine "Zusammenfassung"?

                          Mac

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                          • Waldhexe
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                            OT: Was ist daran keine Zusammenfassung?


                            Claudia

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                            • derMac
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                              Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                              Das BKA kümmert sich nicht um die Einordnung nach § 42 a WaffG, sondern ist, grob gesprochen, nur für die Frage zuständig, ob ( verbotene) Waffe oder nicht, siehe § 2 Abs. 5 Waffg i.V.m. § 48 Abs. 3 WaffG.
                              Doch, natürlich tut es das. Prominentes Bsp zu unserer Diskussion: Messer ohne Öffnungshilfe nach Einschätzung der Rechtskommentare, nach der wichtigeren Einschätzung des BKA sehr wohl ein nach 42a ein Einhandmesser.

                              Mac

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                              • derMac
                                Freak
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                                AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                                OT:
                                Zitat von Waldhexe Beitrag anzeigen
                                OT: Was ist daran keine Zusammenfassung?
                                Das du da Sachen eingefügt hast, die gar nicht diskutiert wurden, andere wiederum weggelassen.

                                Mac

                                Kommentar


                                • Waldhexe
                                  Alter Hase
                                  • 16.11.2009
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                                  AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                                  OT: Ich gebs auf hier. eot

                                  Claudia

                                  Kommentar


                                  • Ditschi
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                                    • 20.07.2009
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                                    AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                                    ZitatderMac.
                                    Doch, natürlich tut es das. Prominentes Bsp zu unserer Diskussion: Messer ohne Öffnungshilfe nach Einschätzung der Rechtskommentare, nach der wichtigeren Einschätzung des BKA sehr wohl ein nach 42a ein Einhandmesser.
                                    Sie haben es gemacht, ja. Interessant. Denn zuständig sind sie nach § 2 Abs. 5 WaffG für die Einordnung als Gegenstand nach Anlage 1 und 3 sowie Anlage 2 WaffG. Das betrifft die Feststellung, ob Waffe oder nicht und ob verbotene Waffe oder nicht. Die Frage, ob Einhandmesser oder nicht, war wohl eine Zugabe. Widerspricht im Ergebnis der von mir zitierten Kommentierung. Das BKA ist schon gelegentlich von dem Gerichten aufgehoben worden, wenn sie über das Ziel hinausgeschossen sind. Über ihnen stehen ja noch die Verwaltungsgerichte. Die Bescheide sind anfechtbare Verwaltungsakte. Die Frage, ob die Bestandkraft einer BKA-Entscheidung auch sonstige Gerichte, also Strafgerichte, bindet, ist umstritten und komplex. Siehe zwei Seiten dazu in im Steindorf/ Heinrich/ Papsthart, § 2 Abchnitt 6 WaffG mit weiteren Nachweisen. Es gab Gerichte, die sich an die Entscheidung des BKA nicht gebunden fühlten, weil das BKA die Entscheidungskompetenz überschritten habe. Ist jetzt aber alles sehr juristisch und hochstreitig.
                                    Wer als Bürger einen BKA- Entscheid mitführt, hat jedenfalls nichts zu befürchten. Er muß es nicht besser wissen.
                                    Ditschi

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                                    • cast
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                                      AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                                      Über ihnen stehen ja noch die Verwaltungsgerichte.
                                      Genau, in den Gerichten sitzen ja die Waffenexperten. Beim BKA alles nur Dilettanten.
                                      "adventure is a sign of incompetence"

                                      Vilhjalmur Stefansson

                                      Kommentar


                                      • Ditschi
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                                        • 20.07.2009
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                                        @ cast, stimmt! Woher wußtest Du das? Die rechtliche Einordnung von Waffen gem. dem Waffengesetz ist Rechtsfrage, keine waffentechnische Frage.
                                        Ich habe alle BKA- Entscheidungen zu Messern gelesen, auch wenn ich nicht mehr alle im Kopf habe. Es gibt auch einen netten user hier, der mich darauf aufmerksam macht, wenn es mal was Neues gibt. Die BKA- Entscheidungen sind von bündiger Kürze. Mich überzeugen nicht alle, aber das ist ohne Belang. Ich bin nicht zur Entscheidung berufen. Sie überzeugen aber auch nicht immer die, die zur Entscheidung berufen sind. Das ist von Belang.
                                        Auseinandersetzungen mit abweichenden Meinungen, Auslegung nach allen gängigen Auslegungskriterien, Quellenzitate, dialektische Argumentation-- all das, was man von einer fundierten Gerichtsentscheidung erwarten muß, ist den BKA-Entscheidungen fremd. Darf wohl auch nicht erwarten. Nur liegen sie manchmal halt auch schief und bekommen eins auf die Mütze. Nur zwei Beispiele:

                                        http://www.bverwg.de/entscheidungen/...0609U6C21.08.0

                                        http://www.olg-karlsruhe.de/pb/,Lde/...STPAGE=1150103 ( BKA hat seine Kompetenz überschritten; Gericht revidiert die Entscheidung , spricht aber frei wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums, weil der Bürger auf die BKA- Entscheidung vertraut hat. Interessant die Begründung: das BKA sei aufgerufen, bestehende Zweifel rechtsverbindlich zu erklären. Lasse das Waffenrecht nach Überzeugung des Strafgerichtes keine Zweifel zu, hat das BKA nichts zu klären und überschreite seine Kompetenz. Es sei nämlich nicht befugt, das Waffenrecht zu ändern. Da muß man auch erstmal drauf kommen!

                                        Ditschi
                                        Zuletzt geändert von Ditschi; 14.12.2015, 23:40. Grund: Ergänzung

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                                        • lorenz7433
                                          Fuchs
                                          • 08.11.2012
                                          • 2269
                                          • Privat

                                          • Meine Reisen

                                          AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                                          ihr beteibt nun hunderte beiträge lang pfengifuscherei von was könnte der Gesetzestext den nun bedeuten oder wie soll man.......

                                          die Ausgangsbasis dieses beitrags war ja wer je kontrolliert wurde und was danach war.

                                          ich von meiner seite mal da dazu, in letzter zeit paar mal kontrolliert wurde.
                                          pendle grad oft zwischen Salzburg und Rosenheim, das gibt's ne grenze dazwischen."hoffe muss nicht mehr dazu sagen was da ist"

                                          2x mit spyderco delica kontrolliert worden jedes mal nur der Kommentar"nettes teil" vom aktuellen Polizisten.
                                          1x mit nem flipper von kizer knives, ebenfalls juckte es die Polizisten nicht die bohne."nur messer angesehn aus Interesse weil es edel ausschaun tut"


                                          anstatt hier pfenigpfuscherei zu betreiben was der text den nun bedeutet oder wie man ihn deutet.....
                                          jeder Polizist entscheidet nach eigenem ermessen aufgrund verschiedener Faktoren ob er überhaupst über diesen gesetzespunkt überhaupst nachdenkt.

                                          es ist weit wichtiger wo und wann es getragen wird und wie das auftreten der Person ist die es trägt"gemütlich locker vs agressiv" oder ein ersichtlicher grund ist warum man es dabei hat."ich sag immer arbeit/jause und fertig bei so ner frage die mir leider nur ein enziges mal überhaupst gestellt wurde"

                                          es macht nun mal nen unterschied:
                                          ob nachts eine kräftiger man in in ner kneipe mit glatze+bomberjacke und eisernem kreuz Tattoo sowas mit sich führt hat nen ganz anderen Stellenwert als ne freundliche ordentlich gekleidete Person die einfach nur unterwegs ist am hellichten tag.
                                          oder ne Person einer Gruppierung"gang".......

                                          und natürlich hab ich und werd ich immer verbotene Klappmesser in Deutschland mit mir führen aus genau diesem grund!!
                                          nur nachts in kneipen halb angetrunken hat sowas nur ein dummer mensch dabei."sollte auch klar sein"
                                          Zuletzt geändert von lorenz7433; 15.12.2015, 00:18.

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