Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

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  • Leguan
    Neu im Forum
    • 14.08.2011
    • 8
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    • Meine Reisen

    AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

    Zitat von krupp Beitrag anzeigen
    hier unterscheidet man nun zwischen geschlossen (wäre zb der rucksack normal)
    und verschlossen (zb rucksack mit einem schloss gesichert) [absatz 2, punkt 2] .
    Den Rucksack oder ein Rucksackfach per kleinem Vorhängeschloss zu verschliessen bringt juristisch mehr Sicherheit, aber praktisch weniger Komfort, solange neben dem Messer noch weitere Dinge im Rucksack/-fach verstaut sind.
    (Scharfe) Klinge und Griff machen ein Messer konstruktiv komplett.
    Individuelle Kydex-Scheiden sind entweder kommerziell oder durch bastlerisches Geschick ohne große Aufwendungen zu beschaffen.

    Wenn also eine Kydex-Scheide eine Bohrung besitzt (z.B. oberhalb des Handschutzes), die bei eingesetztem Vorhängeschloss das Messer vor Herausziehen aus der Scheide sichert, wäre damit das Messer verschlossen (und daher in unverschlossenen Rucksackfächern legal zu transportieren) oder wäre tatsächlich nur die Klinge/Schneide gesichert und die potentielle Waffe (hier: das Messer als ganzes) weiterhin zugänglich, also letztlich unverschlossen aufbewahrt?

    Wer kennt solch einen Fall und die Argumentation dazu oder kann eine unverbindliche Einschätzung dazu liefern?

    Grüsse vom Leguan!

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    • Okapi
      Erfahren
      • 30.08.2011
      • 138
      • Privat

      • Meine Reisen

      AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

      In einem Futteral ist eine Waffe in der Regel nicht zugriffsbereit und darf in der Regel auch transportiert werden. Was gut genug für eine Schusswaffe ist sollte auch gut genug für ein Messer sein, soll man meinen.

      Zitat von AG Kiel | Az.: 597 Js-OWi 27781/09
      Tatbestand

      (1) Mit Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Kiel vom 05. März 2009 ist dem Betroffenen vorgeworfen worden, einer Ordnungswidrigkeit gem. §§ 53 Abs. 1 Ziffer 21a i.V.m. 42a Abs. 1 Ziffer 3 des Waffengesetzes schuldig zu sein, weil er am 03.02.2009 in Kiel, Kronshagener Weg 17 in seinem Rucksack ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von über 12cm bei sich führte.


      Entscheidungsgründe

      (2) Von diesem Vorwurf war der Betroffene aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Gem. § 42a Abs. 2 Nr. 2 Waffengesetz gilt Abs. 1 nicht für den Transport in einem verschlossenen Behältnis.

      (3) Das war hier der Fall.

      (4) Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische Schließeinrichtung oder auf andere Weise, z.B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.

      (5) Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.

      (6) Das Messer befand sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Rucksack. Es konnte grundsätzlich niemand an das Messer gelangen, ohne dass der Betroffene dies bemerkt hätte.

      (7) Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
      Rechtssicherheit hat man mit dem §42a sowieso nicht. Deswegen habe ich es bisher ganz einfach gehandhabt. Gehe ich wandern oder arbeiten führe ich auch, sofern benötigt, das nicht nach §42a konforme Messer. Für den Transport kommt es in den Rucksack.

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      • Homer
        Freak

        Moderator
        Liebt das Forum
        • 12.01.2009
        • 17042
        • Privat

        • Meine Reisen

        AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

        Zitat von Okapi Beitrag anzeigen
        Ich trage im Wald selbst des Öfteren ein Messer dessen Klinge über 12cm lang ist ... hat der Hersteller generell keine Kampfmesser im Programm, deswegen mache ich mir da bisher auch keine Sorgen.
        du glaubst ernsthaft, daß dich ein ,,guter" hersteller vor dem bösen gesetz schützt?
        Zitat von Okapi Beitrag anzeigen
        In einem Futteral ist eine Waffe in der Regel nicht zugriffsbereit und darf in der Regel auch transportiert werden.
        das ist leider total unrichtig.
        420

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        • krupp
          Fuchs
          • 11.05.2010
          • 1466
          • Privat

          • Meine Reisen

          AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

          hallo okapi

          dein zitiertes urteil zeigt vorallem das auch die richter mit der momentanen
          gesetzeslage überfordert sind und unterschiedliche entscheidungen treffen.

          zitat:

          (2) Von diesem Vorwurf war der Betroffene aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Gem. § 42a Abs. 2 Nr. 2 Waffengesetz gilt Abs. 1 nicht für den Transport in einem
          verschlossenen Behältnis.
          hier bezogen auf einen normalen rucksack ohne schloss.
          andere richter haben schon anders entschieden.
          nicht ohne grund wird zwischen geschlossen und verschlossen unterschieden,
          und es ist auch ein gewaltiger unterschied was die zugriffsmöglichkeiten betrifft.

          ein normaler rucksack mit reissverschluss ist also nur geschlossen und nicht verschlossen...
          möglicherweisse ein fehlurteil aber zum glück ein positives für den messerträger in diesem fall.
          Wer Sicherheit der Freiheit vorzieht, ist zu Recht ein Sklave.

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          • Ditschi
            Freak

            Liebt das Forum
            • 20.07.2009
            • 12397
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            • Meine Reisen

            AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

            [QUOTE=krupp;915624]hallo okapi

            dein zitiertes urteil zeigt vorallem das auch die richter mit der momentanen
            gesetzeslage überfordert sind und unterschiedliche entscheidungen treffen.


            andere richter haben schon anders entschieden.

            Hallo krupp,

            nur so daher gesagt, oder hast Du was? Wo sind die unterschiedlichen Entscheidungen? Welche Richter haben wo anders entschieden?

            Das Urteil des AG Kiel kannte ich. Andere dazu habe ich nicht gefunden.
            Wir sammeln hier ja. Also her damit.

            Gruß Ditschi

            Kommentar


            • krupp
              Fuchs
              • 11.05.2010
              • 1466
              • Privat

              • Meine Reisen

              AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

              naja zb das von mir gepostete mit dem autofahrer wo doch genau das auto
              als solches eben nicht verschlossen sondern nur geschlossen war.
              auch hatte ich glaube direkt beim bundesministerium das gelesen warum und
              wie man geschlossen und verschlossen als begriffe auswählt,
              das wurde auch dahingehend formuliert das man an die qualität des schosses
              keine ansprüche stellt.
              müsste ich jetzt auch wieder rauskramen, aber falls ich mich nicht irre habe ich das
              eben auf der bmi seite gelesen.

              auch wenn das (?) gesetzlich nicht festgehalten wird was genau ge oder verschlossen
              ist, ergibt es sich ja aus der logik der formulierung.

              ich glaube man übertragt es quasi wie bei den schusswaffen, also nicht zugriffbereit,
              was heisst das eine gwisse hürde überwunden werden muss (zb ein schloss).
              das war ja meine wiederholte frage von der letzten seite,
              das ich mir nicht sicher bin was genau nun "führen" bedeutet.

              da haben sicherlich andere leute (zb du ditschi) mehr ahnung als ich was so juristische
              formulierungen angeht und in wie weit man diese auslegen kann.

              nochmal ne fixer deit, mir gehts dabei auch nich um klugscheisserei oder darum ander zu belehren,
              ich hab ja mein feldmesser auch immer dabei, ich versuche auch nur das gesetz genau zu
              verstehen... 200.- owi kann ich mir auch sparen.

              zwischen führen & transport muss ja irgendwo eine grenze sein wo das eine in das andere
              übergeht, wo genau ist die? dann spricht man seit 2008 von verschlossen im gegensatz zu
              geschlossen, also muss auch da ein unterschied vorhanden sein, welcher ?
              Zuletzt geändert von krupp; 03.10.2011, 20:55.
              Wer Sicherheit der Freiheit vorzieht, ist zu Recht ein Sklave.

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              • Okapi
                Erfahren
                • 30.08.2011
                • 138
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                • Meine Reisen

                AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                Zitat von Homer Beitrag anzeigen
                du glaubst ernsthaft, daß dich ein ,,guter" hersteller vor dem bösen gesetz schützt?
                Was hast du denn geraucht? In der Waffenfrage ist die Zweckbestimmung entscheidendes Kriterium für den Feststellungsbescheid des BKA. Internetrecherche gehört dazu. Das Messer ist kein Kampfmesser, wird nicht als solches verkauft und der Hersteller hat generell gar keine Kampfmesser im Programm, das spielt alles in den Feststellungsbescheid mit ein und sollte die Frage der Zweckbestimmung relativ eindeutig beantworten. Weitaus schlechter ist es da zum Beispiel um das Cold Steel Sortiment bestellt welches in Herstellereigenen Werbevideos ständig irgendwelche Schweinehälften durchstechen, hauen und schneiden darf.

                Stichwort: Zweckbestimmung.

                Wenn du das nicht kapierst kann ich dir auch nicht mehr helfen.

                Zitat von Homer Beitrag anzeigen
                das ist leider total unrichtig.
                Eine entladene, ggf. demontierte Schusswaffe im Futteral transportiert gilt in der Regel als nicht schuss- und nicht zugriffsbereit. Das berechtigt den Inhaber einer Waffenbesitzkarte die Schusswaffe beispielsweise zum Schießstand zu transportieren.
                Zuletzt geändert von Okapi; 03.10.2011, 21:12.

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                • Ditschi
                  Freak

                  Liebt das Forum
                  • 20.07.2009
                  • 12397
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                  AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                  Zitat von krupp Beitrag anzeigen
                  naja zb das von mir gepostete mit dem autofahrer wo doch genau das auto
                  als solches eben nicht verschlossen sondern nur geschlossen war.
                  auch hatte ich glaube direkt beim bundesministerium das gelesen warum und
                  wie man geschlossen und verschlossen als begriffe auswählt,
                  das wurde auch dahingehend formuliert das man an die qualität des schosses
                  keine ansprüche stellt.
                  müsste ich jetzt auch wieder rauskramen, aber falls ich mich nicht irre habe ich das
                  eben auf der bmi seite gelesen.

                  auch wenn das (?) gesetzlich nicht festgehalten wird was genau ge oder verschlossen
                  ist, ergibt es sich ja aus der logik der formulierung.

                  ich glaube man übertragt es quasi wie bei den schusswaffen, also nicht zugriffbereit,
                  was heisst das eine gwisse hürde überwunden werden muss (zb ein schloss).
                  das war ja meine wiederholte frage von der letzten seite,
                  das ich mir nicht sicher bin was genau nun "führen" bedeutet.

                  da haben sicherlich andere leute (zb du ditschi) mehr ahnung als ich was so juristische
                  formulierungen angeht und in wie weit man diese auslegen kann.

                  Hallo,

                  gut, ich halte mal fest: kein weiteres Urteil, das wir noch nicht kannten! Keine widersprüchlichen Urteile bislang.

                  Was " Führen" heißt, hatte ich schon aus dem Gesetzestext zitiert.
                  Damit kommen wir nicht weiter, da es um die Ausnahme geht nach § 42 a Abs 2 Ziff2 WaffG geht: ....Transport in einem verschlossenen Behältnis....

                  Das sagte der Gesetzgeber zum Verschlossenen Behältnis in der Bundestagsdrucksache 16/8224:

                  Zu Buchstabe m (Artikel 1 Nr. 23, § 42a des Waffengesetzes)
                  Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen, die das vorgesehene Führensverbot für Anscheinswaffen er- weitert. Deren Transport wird künftig nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche) vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Besitztum möglich sein. Auf diese Weise sollen für den Transport von Anscheinswaffen außerhalb des Führens- verbotes hohe Hürden aufgebaut werden. Inhaber von Anscheinswaffen sollen es künftig wesentlich schwerer haben, diese außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zu benutzen. Die hohe Hürde für den Transport von Anscheinswaffen ist ein weiterer Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Ächtung.


                  Auch nur zwei Beispiele, und die "eingeschweißte Verpackung" belegt, daß nicht immer ein Schloß mit Schlüssel notwendig ist. ( Was da für für Anscheinswaffen gesagt ist, gilt auch für die Messer des § 42 a WaffG.)

                  Die Diskussion verschlossen, geschlossen, Schloß, Schlüssel bringt uns nicht weiter.

                  Richtig dürfte sein: ein verschlossenes Behältnis liegt vor, wenn der rasche Zugriff verhindert oder ganz erheblich erschwert wird.

                  Ansonsten wieder ein "unbestimmter Rechtsbegriff", bei dem es der Gesetzgeber den Gerichten überläßt, ihn auszufüllen.

                  Schon der Zweite: nach dem " berechtigten Interesse" das " verschlossene Behältnis".

                  Wer den Rechtsunsicherheiten entgehen will, die sich daraus ergeben, hat es einfach:

                  nur ein feststehendes Messer führen mit einer Klingenlänge nicht über 12 cm, und man entgeht jeglicher Diskussion. Da gibt es keine Auslegung: nur den Zollstock nehmen! Wer es stattdessen darauf anlegt und mit einem größeren Messer loszieht, sollte sich nicht beklagen, wenn`s schiefgeht, denn das Risiko war leicht vermeidbar.

                  Gruß Ditschi

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                  • umeier

                    Alter Hase
                    • 13.04.2009
                    • 4185
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                    AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                    Zitat von krupp Beitrag anzeigen
                    naja zb das von mir gepostete mit dem autofahrer wo doch genau das auto
                    als solches eben nicht verschlossen sondern nur geschlossen war.
                    Hintergrund des ganzen Zirkus dürfte doch sein, dass der überprüfende Polizeibeamte davon ausgehen will, dass ihm während der Überprüfung das Messer nicht in den Bauch gesteckt wird.
                    Das dürfte regelmässig dann der Fall sein, wenn die überprüfte Person das Messer im verschlossenen Rucksack hat, weil sie dann eben nicht so einfach dran kommt.
                    Wenn der Polizeibeamte hingegen sein "Griass God, allgemeinde Verkehrskontrolle, Führerschein und Fahrzeugschein bitte"-Sprüchlein aufsagt und dann ein (oder mehrere) Messer in der Tür sieht (also genau da, wo sie der Fahrzeugführer sofort in die Hand nehmen und ihm in den Bauch stecken kann) hat das Ganze dann doch schon eine andere Qualität.
                    Es geht eben nicht nur darum, dass das Messer vor dem (unbefugten) Zugriff Dritter geschützt ist, es wird wohl auch unterstellt dass vom Besitzer eine Gefahr ausgeht. Wenn sich also Messer und Besitzer im gleichen abgeschlossenen/verschlossenen Gefäss befinden wird der Polizist zunächst von einer potentiellen Gefahr ausgehen.
                    (Von der gleichen Situation dürfte man ausgehen, wenn sich das Messer und die überprüfte Person im gleichen Rucksack befinden, aber das will ich nicht weiter ausführen ...)
                    This space intentionally left blank

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                    • krupp
                      Fuchs
                      • 11.05.2010
                      • 1466
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                      AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                      jau das meinte ich doch aber auch... das es eben keine eindeutige regelung gibt.

                      so nun zb wegen oben, innenministerium bayern
                      http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/innere/sicherleben/detail/16857/

                      Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht.
                      das steht nun zwar nicht so im gesetz selber ist aber die zielrichtung des gesetzes,
                      und legt nahe das es hier einen unterschied geben muss.
                      aber ich will da nicht mit dir diskutieren, im gegenteil ich gehe davon aus das
                      du davon mehr ahnung hast als ich, sondern nur eine weitere stelle in diesem
                      paragraphen zeigen die ziemlich unklar ist.

                      edit @ umaier das ging mir auch schon durch den kopf
                      Wer Sicherheit der Freiheit vorzieht, ist zu Recht ein Sklave.

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                      • Ditschi
                        Freak

                        Liebt das Forum
                        • 20.07.2009
                        • 12397
                        • Privat

                        • Meine Reisen

                        AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                        Hallo,

                        nochmal an okapi, wenn auch wiederholt. Die "Zweckbestimmung" soll ermöglichen, zu unterscheiden, wann ein Messer eine Waffe ist oder ein Werkzeug.
                        Wir diskutieren hier den § 42 A WaffG, und da ist diese Frage völlig egal.
                        Denn § 42 a WaffG gilt für Messer als Waffen und Werkzeuge.

                        Beleg: Auszug Bundestagsdrucksache 16/8224:

                        Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des
                        Drucksache 16/8224 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
                        Waffengesetzes abgesehen, auch wenn dadurch die bisherige Systematik des Waffengesetzes ausnahmsweise verlassen wird.


                        Es kommt bei feststehenden Messern nur auf die Klingenlänge an. Für Dein Messer über 12 cm Klingenläge ist es unerheblich, ob es nach Zweckbestimmung eine Waffe ist oder nicht. Ohne berechtigtes Interesse daher lieber zu Hause lassen. Und eine BKA -Einstufung brauchst Du nicht--nur einen Zollstock.
                        Gruß Ditschi

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                        • khyal
                          Lebt im Forum
                          • 02.05.2007
                          • 8195
                          • Privat

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                          AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                          Zitat von umeier Beitrag anzeigen
                          ...
                          (Von der gleichen Situation dürfte man ausgehen, wenn sich das Messer und die überprüfte Person im gleichen Rucksack befinden, aber das will ich nicht weiter ausführen ...)
                          Schade, jetzt fing der Thread endlich an, interessant zu werden

                          Man koennte ueberlegen, ob es dann wieder ok ist, wenn der Rucksack von aussen verschlossen ist und ob ein Smart als fahrender Rucksack einzuordnen ist
                          www.terranonna.de

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                          • Okapi
                            Erfahren
                            • 30.08.2011
                            • 138
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                            AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                            Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                            Hallo,

                            nochmal an okapi, wenn auch wiederholt. Die "Zweckbestimmung" soll ermöglichen, zu unterscheiden, wann ein Messer eine Waffe ist oder ein Werkzeug.
                            Wir diskutieren hier den § 42 A WaffG, und da ist diese Frage völlig egal.
                            Denn § 42 a WaffG gilt für Messer als Waffen und Werkzeuge.
                            Dann lies doch noch einmal worauf ich mich bezogen habe.
                            Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                            Es kommt bei feststehenden Messern nur auf die Klingenlänge an. Für Dein Messer über 12 cm Klingenläge ist es unerheblich, ob es nach Zweckbestimmung eine Waffe ist oder nicht.
                            Da bin ich anderer Meinung. Denn... :
                            Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                            Ohne berechtigtes Interesse daher lieber zu Hause lassen.
                            Wenn ich im Wald arbeite liegt ein berechtigtes Interesse für ein "Messer" mit Werkzeugbestimmung vor. Wie soll das berechtigte Interesse für ein Kampfmesser bei gleicher Situation und Outdooraktivitäten allgemein begründet werden? Es wäre mehr als seltsam wenn bei der Waldarbeit oder anderen friedlichen Outdooraktivitäten wie dem wandern, sofern als berechtigtes Interesse anerkannt, nicht zwischen Kampfmesser und Gertel unterschieden werden würde.

                            Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                            Und eine BKA -Einstufung brauchst Du nicht--nur einen Zollstock.
                            Ich nutze Werkzeuge wie Macheten oder Gerteln mit Klingenlängen über 12cm. Im Zweifelsfall finde ich die Zweckbestimmung des Messers sehr relevant.
                            Zuletzt geändert von Okapi; 03.10.2011, 22:35.

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                            • Sabine38

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                              • 07.06.2010
                              • 5368
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                              AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                              Zitat von Okapi Beitrag anzeigen
                              Im Zweifelsfall finde ich die Zweckbestimmung des Messers sehr relevant.
                              Nur dass es weder den Gesetzgeber, noch den Polizeibeamten, noch den Richter interessiert was du findest. Es geht ja in diesem Thread nicht darum ob das Gesetz zweckmäßig oder sinnvoll ist, sondern was es bedeutet und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.
                              Uuuups... ;-)

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                              • Okapi
                                Erfahren
                                • 30.08.2011
                                • 138
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                                AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                                Zitat von Sabine83 Beitrag anzeigen
                                Es geht ja in diesem Thread nicht darum ob das Gesetz zweckmäßig oder sinnvoll ist, sondern was es bedeutet und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.
                                Über nichts anderes als über die Konsequenzen schreibe ich.. Das scheinst du nicht zu verstehen oder du kannst nicht so weit denken, vielleicht trifft auch beides zu.

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                                • Homer
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                                  • 12.01.2009
                                  • 17042
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                                  AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                                  Zitat von Okapi Beitrag anzeigen
                                  Was hast du denn geraucht?
                                  Wenn du das nicht kapierst kann ich dir auch nicht mehr helfen.
                                  lies doch nochmal, was ditschi netterweise geschrieben hat - der ist vom fache.
                                  das ist so eindeutig, das sollte man kapieren, selbst wenn man geraucht hat

                                  Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                                  Es kommt bei feststehenden Messern nur auf die Klingenlänge an. Für Dein Messer über 12 cm Klingenläge ist es unerheblich, ob es nach Zweckbestimmung eine Waffe ist oder nicht. Ohne berechtigtes Interesse daher lieber zu Hause lassen. Und eine BKA -Einstufung brauchst Du nicht--nur einen Zollstock.
                                  Gruß Ditschi
                                  Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                                  nur ein feststehendes Messer führen mit einer Klingenlänge nicht über 12 cm, und man entgeht jeglicher Diskussion. Da gibt es keine Auslegung: nur den Zollstock nehmen! Wer es stattdessen darauf anlegt und mit einem größeren Messer loszieht, sollte sich nicht beklagen, wenn`s schiefgeht, denn das Risiko war leicht vermeidbar.
                                  420

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                                  • Okapi
                                    Erfahren
                                    • 30.08.2011
                                    • 138
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                                    AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                                    (1) Es ist verboten
                                    1.
                                    Anscheinswaffen,
                                    2.
                                    Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
                                    3.
                                    Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
                                    zu führen.


                                    (2) Absatz 1 gilt nicht
                                    1.
                                    für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
                                    2.
                                    für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
                                    3.
                                    für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
                                    Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
                                    (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
                                    Der §42a unterscheidet zwischen Messern mit einer Klingenlänge über 12cm und Hieb- sowie Stoßwaffen.

                                    Es ist verboten Hieb- und Stoßwaffen zu führen auch wenn deren Klingenlänge unter 12cm liegt.

                                    Das Führungsverbot gilt nicht, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Sowohl für Messer mit über 12cm Klingenlänge, als auch für Hieb- und Stoßwaffen.

                                    Bleiben wir nun bei den Outdooraktivitäten liegt bei der Waldarbeit, ggf. auch dem wandern oder dem angeln, durchaus ein berechtigtes Interesse für ein Messer mit Klingenlängen über 12cm vor, für Hieb- und Stoßwaffen wird das bei gleicher Aktivität noch lange nicht gelten.

                                    Um es auch den stark begriffsstutzigen irgendwie beigreiflich zu machen.

                                    Für Fernsehaufnahmen an einem bestimmten Ort wird es dem Darsteller sicherlich erlaubt sein, ein Schwert (Anscheinswaffe, Hieb- und Stoßwaffe) zu führen. Geht nun ein Angler am gleichen Ort angeln, darf er dann auch ein Schwert führen? Wohl kaum.

                                    Für mich stellen sich zwei Fragen. Ob ein berechtigtes Interesse zum Führen des großen Messers beispielsweise zum entasten bei der Waldarbeit vorliegt und ob dieses Messer der Zweckbestimmung nach auch geeignet ist. Eben ein Outdoormesser, Gertel oder Machete statt des taktischen Kampfmessers. Deswegen auch mein Hinweis zum Tanto-Merkmal.

                                    Im Zweifelsfall ist es nämlich sehr wohl relevant was man da führt. Am Ende auch für den Richter. Zu schade wenn das schon so manchen Horizont übersteigt.

                                    Der Zollstock-Vorschlag von Ditschi lässt viele Anwendungsgebiete völlig außer acht und ist damit auch keine Patentlösung.
                                    Zuletzt geändert von Okapi; 04.10.2011, 00:06.

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                                    • Homer
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                                      Zitat von Okapi Beitrag anzeigen
                                      ...Um es auch den stark begriffsstutzigen irgendwie beigreiflich zu machen....
                                      ...Zu schade wenn die Tatsache schon so manchen Horizont übersteigt....
                                      auch wenn du dich im recht wähnst würde ich dich doch um einen etwas moderateren umgangston bitten.
                                      OT:
                                      ich bin aus diesem thread raus - bringt nix
                                      420

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                                      • Okapi
                                        Erfahren
                                        • 30.08.2011
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                                        Zitat von Homer Beitrag anzeigen
                                        auch wenn du dich im recht wähnst würde ich dich doch um einen etwas moderateren umgangston bitten.
                                        Wenn ihr anderen Mitgliedern erst einmal unreflektiert ans Bein pisst ohne es zu begründen und es schuldig bleibt euere in inhaltsleere Einzeiler verpackten Behauptungen zu belegen oder Gegenargumente einzubringen, dann wundert euch um Himmels willen nicht wenn der Umgangston schärfer wird. Danke.

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                                          • 4185
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                                          Zitat von Okapi Beitrag anzeigen
                                          Über nichts anderes als über die Konsequenzen schreibe ich.. Das scheinst du nicht zu verstehen oder du kannst nicht so weit denken, vielleicht trifft auch beides zu.
                                          OT: In Bayern pflegt man in diesem Stadium der Diskussion üblicherweise zu sagen:
                                          "Oba vom Gas!"
                                          This space intentionally left blank

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