Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

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  • markrü
    Alter Hase
    • 22.10.2007
    • 3470
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    • Meine Reisen

    #61
    AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

    Hallo Ditschi,

    ich weiß, dass das deutsche Recht manch praxisferne Blüten treibt. Aber:

    Ist ein Dienstleister nicht per Definition ein gewerblich handelnder?

    Kann ein - sagen wir - Fleischereifachverkäufer überhaupt eine verbindliche Rechtsauskunft erteilen?

    Wenn mich jemand beleidigt und ich ihm sage, er dürfe mich nicht ***** nennen - Ist das dann schon eine verbotene Rechtsberatung?

    Ist die Aussage: "Ich glaube, an diesem Punkt handelst Du legal oder illegal" nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt?

    Fragt sich
    Markus

    edit: Ups, da war Blue schneller und kompetenter...
    Der Optimist glaubt, dass wir in der besten aller Welten leben.
    Der Pessimist fürchtet, dass das wahr ist...

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    • Ditschi
      Freak

      Liebt das Forum
      • 20.07.2009
      • 13214
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      • Meine Reisen

      #62
      AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

      Hallo markrü,
      einfach das RDG lesen. Steht auch im Volltext im Internet.
      § 6 RDG befaßt sich mit der unentgeltlichen, also nicht gewerblichen Rechtsdiensleistung.. Nach § 6 Abs. 2 RDG darf auch diese außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehung nur erbringen, wer die erforderliche Sachkunde besitzt ( verkürzte Darstellung).
      Und noch einmal § 1 Abs 1 RDG:

      " Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert."

      Gruß Ditschi

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      • Mephisto

        Lebt im Forum
        • 23.12.2003
        • 8565
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        • Meine Reisen

        #63
        AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

        Wie wird hier die Sachkunde definiert? Ich hab eine Waffensachkundeprüfung (allerdings nur gem. § 7 WaffG i.V. §§ 1, 2 u. 3 AWaffV) gemacht

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        • markrü
          Alter Hase
          • 22.10.2007
          • 3470
          • Privat

          • Meine Reisen

          #64
          AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

          Hallo Ditschi,

          das ist wieder eine Frage, bei der wir wahrscheinlich noch 20 Jahre warten müssen, bis der Gesetzgeber das Internet entdeckt...

          Für mich persönlich würde eine Gemeinschaft (wie z.B. ein Internetforum) durchaus unter "familiäre, nachbarschaftliche oder ähnlich persönliche Beziehung" zählen.

          Wenn das allerdings zu unpersönlich und öffentlich sein sollte, müsste wiederum folgendes greifen: §2 Abs(3)'Rechtsdienstleistung ist nicht:' (...) 5. 'die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, ' (...)

          Wenn man die Definition enger sehen mag, dürfte selbst der Hinweis auf §XYZ oder die Veröffentlichung von Gesetzestexten verboten sein...

          Aber ich fange schon wieder an, mich zu ärgern (nicht über Ditschi sondern über die Bürokratie). Deshalb: Ich bin raus!
          Markus
          Der Optimist glaubt, dass wir in der besten aller Welten leben.
          Der Pessimist fürchtet, dass das wahr ist...

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          • Ditschi
            Freak

            Liebt das Forum
            • 20.07.2009
            • 13214
            • Privat

            • Meine Reisen

            #65
            AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

            Hallo Mephisto,
            so eine Sachkundeprüfung habe ich auch einmal abgelegt, um für mein Boot die Seenotrettungssignale erwerben und besitzen zu dürfen. Ich fühle mich dadurch nicht als Sachkundiger im Waffenrecht.
            Das mit der Sachkunde ist einfach und steht da in Abs 2:

            § 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
            (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
            (2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

            Dir und Markrü: man darf jedes Gesetzt und jede Rechtsfrage im Forum erörtern. Abstrakt und losgelöst vom Einzelfall! Kritisch wird es, wenn jemand in seinem individuellen konkreten Rechtsfall im Forum eine konkrete Lösung oder Antwort erwartet. Dann sollte man das RDG im Hinterkopf haben und sich vor Augen führen, daß Profis das Risiko einer falschen Antwort mit einer Berufshaftpflichtversicherung abdecken.
            Solche individuellen Fragen gibt es oft, nicht nur von Bötchen.
            Ein User schildert, wie seine gekaufte Matte kaputtgegangen ist, und er fragt, welche Rechte er in diesen konkreten Einzelfall gegen den Verkäufer oder Hersteller hat. Die Antwort könnte eine verbotene Rechtsberatung im Einzelfall sein, wenn dem Antwortenden die Sachkunde nach § 6 Abs 2 RDG fehlt. Das RDG hieß früher " Rechtsberatungsgesetz", und das gab es mit ähnlichem Inhalt schon lange.
            Ich will aber nicht der Rechtsdienstleister des Forums sein und finde auch, wird sollten das RDG abschließen, zumal der Thread ein anders Thema hat. Alle sind gewarnt, und jeder mag selbst prüfen, wie entspannt er damit umgehen möchte oder nicht und welches Risiko er zu gehen bereit ist.
            Gruß Ditschi

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            • Ditschi
              Freak

              Liebt das Forum
              • 20.07.2009
              • 13214
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              • Meine Reisen

              #66
              AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

              § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
              (1) Es ist verboten
              1. Anscheinswaffen,
              2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
              3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
              zu führen.
              (2) Absatz 1 gilt nicht
              1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
              2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
              3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
              Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
              (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


              Hallo,
              da hier ein 15jähriger fragte, welches Messer er führen darf, möchte ich eine Antwort wagen.
              Er hat es verdient, daß ihm der Versuch einer hoffentlich einigermaßen qualifizierten Antwort zuteil wird. Dazu habe ich versucht, mir das WaffG anhand des Textes , der Bundestagsdrucksache und zweier Kommentare zu erarbeiten.
              Mein Ergebnis ist, daß ich ihm seine Frage nicht beantworten kann, weil es wirklich im Einzelfall auf das konkrete Messer ankommt, daß er mitzunehmen gedenkt.
              Ich möchte versuchen, das zu begründen.
              Ich möchte vorausschicken, daß ich mich nur auf Messer beschränke, nicht eingehe auf sonstige Waffen. Ich möchte ferner nicht als Waffenexperte gelten und bombardiert werden mit weiteren Fragen, die ich nicht beantworten kann. Die Zeit und Kraft hätte ich auch nicht.
              Also: oben steht der § 42 a WaffG im Wortlaut. Diese Norm bezieht sich –Messer betreffend—nur auf das Führen.
              Nach Anlage 1 Zu § 1 Abs 4 WaffG, Abschnitt 2 Ziff 4 führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.
              In § 42 a WaffG steht nichts, aber auch garnichts, darüber, wann ein Messer als Waffe anzusehen ist.
              Die Definition eines Messers als Waffe ergibt sich ausschließlich aus § 1 Abs 2 Ziff.2 WaffG. Dazu später!
              Der nachträglich eingeführte § 42 a WaffG wird von den Fachleuten als „ systemwidrig“ angesehen,
              weil anerkannt ist, daß er sich bei Messern auf alle Messer bezieht, seien sie Waffen oder nicht.
              Es wird als Paradox empfunden, daß das WaffG eben Waffen behandelt, der § 42 a WaffG aber auch Messer einbezieht, die keine Waffen sind. So darf man z.B. ohne berechtigtes Interesse auch kein feststehendes Küchenmesser - das keine Waffe ist -führen, wenn die Klinge länger als 12 cm ist.
              Personen unter 18 Jahren – also Minderjährigen- ist gem. § 2 Abs 1 WaffG der Umgang mit Waffen verboten. Auf die gesetzlichen Ausnahmen gehe ich hier nicht ein.
              Umgang ist definiert in §1 Abs. 3 WaffG und schließt das Führen ein.

              Damit haben wir schon ein Ergebnis:
              Ist ein Messer keine Waffe, fällt es für Minderjährige nicht unter das Umgangsverbot des § 2 Abs 1 WaffG. Dann darf der Minderjährige dieses Messer führen, wie jeder Erwachsene, unter Beachtung des oben zitierten § 42 a WaffG.

              Ist das Messer eine Waffe, darf der Minderjährige es nicht führen und auch sonst nicht damit umgehen nach § 2 Abs 1 WaffG. Dann wird § 42 a WaffG für ihn garnicht relevant. Er darf es nicht führen, völlig unabhängig von der Klingenlänge oder dem berechtigten Interesse.
              Ob ein Messer eine Waffe ist, bestimmt sich ausschließlich nach § 1 Abs. 2 Ziff 2 a und b WaffG.
              Einfach ist das bei § 1 Abs 2 Ziff. 2 b, weil zu dieser Norm die Anlage 1 gehört, und da sind in Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Ziff 2 Messer aufgeführt, die immer als Waffe gelten: Springmesser, Fallmesser, Faustmesser, Butterflymesser. ( Anmerkung: die meisten davon sind, mit geringfügiger Abweichung, auch „ verbotene Waffen“, die von niemandem geführt werden dürfen)
              Schwierig wird es bei Messern, die unter § 2 Abs 2 Ziff 2 a WaffG fallen.
              Da sind „ insbesondere“ Hieb- und Stoßwaffen“ genannt, zu denen ja auch Messer gehören können.
              Das Wort „ insbesondere“ verrät jedoch dem Kundigen, daß die Aufzählung des Gesetzgebers nicht abschließen ist.
              Folglich: es verbleiben noch Messer nach § 1 Abs 2 Ziff 1 a WaffG, die Waffen sind, aber in keiner Anlage namentlich aufgeführt sind. Der Gesetzgeber arbeitet hier – wie oft-mit einem unbestimmten
              Rechtsbegriff, der von der Rechtspraxis auszufüllen ist.
              Es gibt noch Messer, die Waffen sind, wenn sie ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs-oder Abwehrfähigkeit zu beseitigen oder herabzusetzen.
              Die Kommentarliteratur gibt sich große Mühe, den Begriff „ ihrem Wesen nach“ zu erläutern und einzugrenzen. Es würde den Rahmen des threads sprengen, diese Versuche wiederzugeben.
              Das Ergebnis ist nie eindeutig.
              Es gibt Messer, die eindeutig keine Waffen sind.
              Es gibt Messer, die eindeutig Waffen sind, weil sie im Gesetz genannt sind, oder weil man es ihnen auf den ersten Blick ansieht.
              Dazwischen liegt ein fließender Übergang. Da gibt es- wie immer bei einem unbestimmten Rechtsbegriff- Messer, wo streiten kann, welcher Kategorie zu zugehören.
              Das macht Bötchens Frage so schwierig: es kommt letztlich auf das konkrete Messer an und seine Einordnung als Waffe oder nicht.
              Alles klar? Vermutlich nicht. Ich habe mir Mühe gegeben, kann mich aber auch irren. Jeder, der es besser weiß, darf mich widerlegen. Aber Bitte mit Norm und Fundstelle.
              Und ansonsten: bitte keine Einzelfragen zu konkreten Messern! Mir qualmen die Finger, und ich möchte mich jetzt gerne zurückziehen.
              Gruß Ditschi
              Zuletzt geändert von Ditschi; 28.09.2010, 18:34.

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              • loewe
                Dauerbesucher
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                • Meine Reisen

                #67
                AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                OT: Dieser Thread zeigt mir wieder einmal wieso ich kein Jura studiere...
                Man könnte aber die von Ditschi (womöglich) aufgezeigte Problematik mit der Rechtsauskunft im konkreten Fall aufgreifen und solche Threads bzw Fragestellungen vermeiden.
                Andererseits wäre dies (das "Vermeiden") auch etwas schade.
                Naja, solln sich andere die Rübe drüber zermartern

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                • sjusovaren
                  Lebt im Forum
                  • 06.07.2006
                  • 6059

                  • Meine Reisen

                  #68
                  AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                  Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                  § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
                  (1) Es ist verboten
                  1. Anscheinswaffen,
                  2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
                  3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
                  zu führen.
                  (2) Absatz 1 gilt nicht
                  1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
                  2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
                  3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
                  Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
                  (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


                  Hallo,
                  da hier ein 15jähriger fragte, welches Messer er führen darf, möchte ich eine Antwort wagen.
                  Er hat es verdient, daß ihm der Versuch einer hoffentlich einigermaßen qualifizierten Antwort zuteil wird. Dazu habe ich versucht, mir das WaffG anhand des Textes , der Bundestagsdrucksache und zweier Kommentare zu erarbeiten.
                  Mein Ergebnis ist, daß ich ihm seine Frage nicht beantworten kann, weil es wirklich im Einzelfall auf das konkrete Messer ankommt, daß er mitzunehmen gedenkt.
                  Ich möchte versuchen, das zu begründen.
                  Ich möchte vorausschicken, daß ich mich nur auf Messer beschränke, nicht eingehe auf sonstige Waffen. Ich möchte ferner nicht als Waffenexperte gelten und bombardiert werden mit weiteren Fragen, die ich nicht beantworten kann. Die Zeit und Kraft hätte ich auch nicht.
                  Also: oben steht der § 42 a WaffG im Wortlaut. Diese Norm bezieht sich –Messer betreffend—nur auf das Führen.
                  Nach Anlage 1 Zu § 1 Abs 4 WaffG, Abschnitt 2 Ziff 4 führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.
                  In § 42 a WaffG steht nichts, aber auch garnichts, darüber, wann ein Messer als Waffe anzusehen ist.
                  Die Definition eines Messers als Waffe ergibt sich ausschließlich aus § 1 Abs 2 Ziff.2 WaffG. Dazu später!
                  Der nachträglich eingeführte § 42 a WaffG wird von den Fachleuten als „ systemwidrig“ angesehen,
                  weil anerkannt ist, daß er sich bei Messern auf alle Messer bezieht, seien sie Waffen oder nicht.
                  Es wird als Paradox empfunden, daß das WaffG eben Waffen behandelt, der § 42 a WaffG aber auch Messer einbezieht, die keine Waffen sind. So darf man z.B. ohne berechtigtes Interesse auch kein feststehendes Küchenmesser - das keine Waffe ist -führen, wenn die Klinge länger als 12 cm ist.
                  Personen unter 18 Jahren – also Minderjährigen- ist gem. § 2 Abs 1 WaffG der Umgang mit Waffen verboten. Auf die gesetzlichen Ausnahmen gehe ich hier nicht ein.
                  Umgang ist definiert in §1 Abs. 3 WaffG und schließt das Führen ein.

                  Damit haben wir schon ein Ergebnis:
                  Ist ein Messer keine Waffe, fällt es für Minderjährige nicht unter das Umgangsverbot des § 2 Abs 1 WaffG. Dann darf der Minderjährige dieses Messer führen, wie jeder Erwachsene, unter Beachtung des oben zitierten § 42 a WaffG.

                  Ist das Messer eine Waffe, darf der Minderjährige es nicht führen und auch sonst nicht damit umgehen nach § 2 Abs 1 WaffG. Dann wird § 42 a WaffG für ihn garnicht relevant. Er darf es nicht führen, völlig unabhängig von der Klingenlänge oder dem berechtigten Interesse.
                  Ob ein Messer eine Waffe ist, bestimmt sich ausschließlich nach § 1 Abs. 2 Ziff 2 a und b WaffG.
                  Einfach ist das bei § 1 Abs 2 Ziff. 2 b, weil zu dieser Norm die Anlage 1 gehört, und da sind in Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Ziff 2 Messer aufgeführt, die immer als Waffe gelten: Springmesser, Fallmesser, Faustmesser, Butterflymesser. ( Anmerkung: die meisten davon sind, mit geringfügiger Abweichung, auch „ verbotene Waffen“, die von niemandem geführt werden dürfen)
                  Schwierig wird es bei Messern, die unter § 2 Abs 2 Ziff 2 a WaffG fallen.
                  Da sind „ insbesondere“ Hieb- und Stoßwaffen“ genannt, zu denen ja auch Messer gehören können.
                  Das Wort „ insbesondere“ verrät jedoch dem Kundigen, daß die Aufzählung des Gesetzgebers nicht abschließen ist.
                  Folglich: es verbleiben noch Messer nach § 1 Abs 2 Ziff 1 a WaffG, die Waffen sind, aber in keiner Anlage namentlich aufgeführt sind. Der Gesetzgeber arbeitet hier – wie oft-mit einem unbestimmten
                  Rechtsbegriff, der von der Rechtspraxis auszufüllen ist.
                  Es gibt noch Messer, die Waffen sind, wenn sie ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs-oder Abwehrfähigkeit zu beseitigen oder herabzusetzen.
                  Die Kommentarliteratur gibt sich große Mühe, den Begriff „ ihrem Wesen nach“ zu erläutern und einzugrenzen. Es würde den Rahmen des threads sprengen, diese Versuche wiederzugeben.
                  Das Ergebnis ist nie eindeutig.
                  Es gibt Messer, die eindeutig keine Waffen sind.
                  Es gibt Messer, die eindeutig Waffen sind, weil sie im Gesetz genannt sind, oder weil man es ihnen auf den ersten Blick ansieht.
                  Dazwischen liegt ein fließender Übergang. Da gibt es- wie immer bei einem unbestimmten Rechtsbegriff- Messer, wo streiten kann, welcher Kategorie zu zugehören.
                  Das macht Bötchens Frage so schwierig: es kommt letztlich auf das konkrete Messer an und seine Einordnung als Waffe oder nicht.
                  Alles klar? Vermutlich nicht. Ich habe mir Mühe gegeben, kann mich aber auch irren. Jeder, der es besser weiß, darf mich widerlegen. Aber Bitte mit Norm und Fundstelle...


                  Zitat von Ditschi
                  Jeder, der es besser weiß, darf mich widerlegen. Aber Bitte mit Norm und Fundstelle.
                  Ich plädiere in der Sache weiterhin für gesunden Menschenverstand, statt Paragraphen.

                  PS, ach ja, Norm und Fundstelle.
                  Ludwig Thoma: Der Vertrag
                  Der königliche Landgerichtsrat Alois Eschenberger war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstande.

                  Er kümmerte sich nicht um das Wesen der Dinge, sondern ausschließlich darum, unter welchen rechtlichen Begriff dieselben zu subsummieren waren.

                  Eine Lokomotive war ihm weiter nichts als eine bewegliche Sache, welche nach bayrischem Landrechte auch ohne notarielle Beurkundung veräußert werden konnte, und für die Elektricität interessierte er sich zum erstenmale, als er dieser modernen Erfindung in den Blättern für Rechtsanwendung begegnete und sah, daß die Ableitung des elektrischen Stromes den Thatbestand des Diebstahlsparagraphen erfüllen könne. –

                  Er war Junggeselle. Als Rechtspraktikant hatte er einmal die Absicht gehegt, den Ehekontrakt einzugehen, weil das von ihm ins Auge gefaßte Frauenzimmer nicht unbemittelt war, und da überdies die Ehelosigkeit schon in der lex Papia Poppaea de maritandis ordinibus ausdrücklich mißbilligt erschien.

                  Allein der Versuch war mit untauglichen Mitteln unternommen; das Mädchen mochte nicht; ihr Willenskonsens ermangelte und so wurde der Vertrag nicht perfekt....
                  Heilig ist die Unterhose, wenn sie sich in Sonn' und Wind,
                  frei von ihrem Alltagslose, auf ihr wahres Selbst besinnt.


                  Christian Morgenstern

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                  • Ditschi
                    Freak

                    Liebt das Forum
                    • 20.07.2009
                    • 13214
                    • Privat

                    • Meine Reisen

                    #69
                    AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                    Hallo,
                    Ludwig Thoma konnte sich den mit einem Augenzwinkern erfolgten Seitenhieb auf die Juristen leisten: Er war selbst Jurist.
                    Der Anregung, in Fragen des Waffenrechtes das Gesetz zu ignorieren und dem gesunden Menschenverstand zu folgen, werde zumindest ich nicht nachkommen.
                    Das wäre mir zu teuer.
                    Gruß Ditschi

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                    • Lightfoot
                      Dauerbesucher
                      • 03.03.2004
                      • 791

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                      #70
                      AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                      Die Frage von Bötchen war ja eigentlich schon beantwortet, zumal er später geschrieben hat, er wolle ein Opinel und ein Jagdmesser mit 11 cm langer feststehender Klinge führen. Beides sind höchstwahrscheinlich keine Waffen nach WaffG (es sei denn, das Jagdmesser wäre ein Stoßdolch, wovon ich nicht ausgehe) und unterliegen nicht dem Führverbot.

                      Das mit der Waffeneigenschaft von Nicht-Schußwaffen ist eigentlich ganz einfach (na ja... ): Es gibt
                      1. tragbare Gegenstände, die dem Wesen nach bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG): diese sind immer Waffen. Die "Bestimmung" richtet sich nach verschiedenen, auch subjektiven Kriterien, es kommt z.B. viel auf die Zwecksetzung durch den Hersteller an. Bewirbt der ein Küchenmesser als "taktisches Verteidigungstool", wäre ich vorsichtig. Grundsätzlich sind die Sachen Waffen, die man normalerweise auch für Waffen hält, also Kampfmesser, Dolche, Streitäxte, Schwerter, Speere (dagegen nicht ein Sauspieß oder eine normale Axt). Anderer Fall, um es schön einfach zu halten: Gegenstände, deren objektive Waffeneigenschaft nach der Verkehrsanschauung zurücktritt, sind keine Waffen, auch wenn sie offensichtlich dazu bestimmt sind, gegen Menschen eingesetzt zu werden, Beispiel Kubotan/Yawarastick (was eigentlich nichts anderes ist als ein kleines Stöckchen, daher mangelt es am Wesen als Waffe).
                      2. tragbare Gegenstände, die ohne wesensmäßige Bestimmung geeignet sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG): offensichtlich könnte das fast jeder Gegenstand sein, der irgendwie etwas hart oder würgegeeignet ist, z.B. eine Bierflasche oder ein Schal oder ein Hammer oder Küchenmesser (um mal ein paar der typischen im realen Leben verwendeten Mordgeräte aufzuzählen; Leute werden normalerweise nicht mit Waffen umgebracht). In seiner Weisheit hat der Gesetzgeber daher nur diejenigen im obigen Sinne geeigneten Geräte zu Waffen erklärt, die ausdrücklich im WaffG aufgeführt sind (Nr. 2.1 bis 2.2.1 der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Das sind z.B. die berühmten Springmesser, Fallmesser, Butterflymesser oder Stoßmesser. Da gibt es also größere Klarheit als oben bei 1.

                      Generell gesprochen kann man bei allem aus dem Bereich Fahrtenmesser, Jagdmesser, Gebrauchsmesser, Küchenmesser, Arbeitsmesser vermuten, daß keine Waffeneigenschaft vorliegt.

                      Daß das Waffengesetz (besonders nach der Änderung 2008) immer kurioser und realitätsferner geworden ist, kann man kaum verneinen. Trotzdem geht es den Deutschen (noch, bestimmte Parteien freuen sich natürlich schon auf weitere Verschärfungen) in Bezug auf Messertragen recht gut im europäischen Vergleich.
                      Zuletzt geändert von Lightfoot; 29.09.2010, 11:20.

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                      • Ditschi
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                        • 20.07.2009
                        • 13214
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                        • Meine Reisen

                        #71
                        AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                        Hallo Lightfoot,
                        Deinen Beitrag empfinde ich als erfreulich, weil ich ihm voll zustimmen kann.
                        Außer, daß das alles ganz einfach ist. Hast Du aber selbst relativiert.
                        Wenn dem so wäre, wieso schleppen sich dann hartnäckig so viele falsche Behauptungen betr. das WaffG / Messer durch die Foren? Ich habe Verständnis für jeden, der Waffenrecht kompliziert findet.
                        Ich teile Deine Auffassung, daß Bötchen seine beiden Messer ( warscheinlich) führen darf ,ohne sie gesehen zu haben.
                        Ich wollte der Frage, welche Messer Minderjährige führen dürfen, aber nicht nur für ihn nachgehen. Hier sind viele Minderjährige im Forum, haben sich auch in diesem thread zu Wort gemeldet. Ich habe mir die Mühe gemacht, weil sie minderjährig sind.
                        Wenn ein Erwachsener eine konkrete Rechtsfrage hat, sich statt an einen Fachmann an Gute-Frage.net wendet und eine blöde Antwort bekommt, bekümmert mich das wenig. Ein Erwachsener sollte wissen, was er tut. Wenn ein Minderjähriger uns Erwachsene fragt, fühle ich jedoch eine Art Verantwortung, ihm mit einer möglichst richtigen Antwort zu helfen. Ich habe die Fragen meiner Kinder auch immer ernst genommen und mich bemüht, ihnen keinen Müll zu erzählen.
                        Wenn es jemandem stinkt, daß es zu juristisch wurde, möchte ich nur antworten, daß es anders wohl nicht geht. Das ist eine schwierige Materie, und dafür kann ich nichts.
                        Gruß Ditschi

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                        • Markus K.
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                          • 21.02.2005
                          • 7484
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                          #72
                          AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                          Gibt es eigentlich schon richterliche Auslegungen zum Thema Messer und Waffen?
                          "Es gibt kein schlechtes Wetter, nur das falsche Fell!"

                          -Samson und Beowulf- Als Hunde sind sie eine Katastrophe, aber als Menschen unersetzbar.

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                          • blue0711
                            Alter Hase
                            • 13.07.2009
                            • 3621
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                            #73
                            AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                            Sicherlich, da die Frage nach Waffe uU. eine Einzelfallentscheidung ist.

                            Eine Definition aus einem juristischen Lehrbuch mal vorab:
                            "Unter Waffe ist eine Waffe im technischen Sinne zu verstehen, welche nicht nur nach der Art ihrer Beschaffenheit fähig, sondern allgemein dazu Bestimmt ist, Menschen durch ihre chemische oder mechanische Wirkung an Leib oder Leben zu verletzten." Wessels/ Hettinger

                            Das wird mit einem Gebrauchsmesser schon mal schwierig, bzw. verlangt den Willen des Trägers, um eine Waffe draus zu machen.

                            Ausserdem gibts ja bekanntlich für alles ein Forum und DIE DA habens recht ausführlich erklärt.

                            Hat mich jetzt doch auch mal näher interessiert, deswegen bin ich nochmal auf die Suche.

                            Allerdings sind dort IMHO auch keine Urteile aufgeführt, ich nehme daher an, dass es zumindest keine von grundsätzlicher Bedeutung gibt.

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                            • Ditschi
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                              Liebt das Forum
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                              #74
                              AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                              Zitat von Markus K. Beitrag anzeigen
                              Gibt es eigentlich schon richterliche Auslegungen zum Thema Messer und Waffen?

                              Hallo,
                              habe mal im IURIS Internetportal nachgesucht.
                              Zu § 42 a WaffG ist keine Entscheidung veröffentlicht.
                              Zu der Legaldefinition der Waffen nach § 1 Abs 2 WaffG sind 6 Entscheidungen veröffentlich, aber keine zu einem Messer: Tierabwehrspray, Soft-air- Waffen, 2 x Gaspistole, Narkosegewehr und Schußwaffe.
                              In Juris findet man alle Entscheidungen, die veröffentlicht sind.
                              An die Unveröffentlichten kommt man allenfalls per Zufall ran, weil man sie sonst nicht findet.
                              Gruß Ditschi

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                              • Markus K.
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                                • 21.02.2005
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                                #75
                                AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                                Hallo Ditschi,
                                ok alles klar. Vielen Dank.
                                "Es gibt kein schlechtes Wetter, nur das falsche Fell!"

                                -Samson und Beowulf- Als Hunde sind sie eine Katastrophe, aber als Menschen unersetzbar.

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