Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

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  • BJAxel
    Anfänger im Forum
    • 15.08.2009
    • 21
    • Unternehmen

    • Meine Reisen

    #41
    AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

    ...meine Kinder und ich tragen im Wald und bei Wanderungen grundsätzlich nur notwendige Werkzeuge mit uns herum.

    Axel

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    • Ueberraschungstuete72
      Anfänger im Forum
      • 03.08.2009
      • 19
      • Privat

      • Meine Reisen

      #42
      AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

      Resp. wir haben immer TaschenMESSER dabei. Das geht ja hoffentlich auch durch bei dieser Regelung. oder nicht?

      gruss

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      • matiwart
        Anfänger im Forum
        • 05.09.2010
        • 35
        • Privat

        • Meine Reisen

        #43
        AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

        weiß nicht ob das schon genannt wurde(bin zu faul und müde alles zu lesen)

        Wenn die Führung des Messers unter "brauchtumspflege" fällt(z.B. als Pfadfinder, Verein, bei dem lange messer zur traditionoder so gehören) darf man auch nach allerallerneustem waffengestz riesige messer mit sich führen.einzige Ausnahme: Messe, die unters Waffengestz fallen.


        ich bin auch erst 15 hab (und darf) aber ein messer mit 16 cm klinge (haben)
        Wie vermehren sich eigentlich Steine und warum wird Rechtschreibung so überbewertet?

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        • entropie
          Alter Hase
          • 09.07.2010
          • 2529
          • Privat

          • Meine Reisen

          #44
          AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

          darfst du haben, aber nur mit "legal reason" führen.
          Whenever people agree with me, I always feel I must be wrong.
          -- Oscar Wilde

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          • cast
            Freak
            Liebt das Forum
            • 02.09.2008
            • 19413
            • Privat

            • Meine Reisen

            #45
            AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

            "legal reason"
            Was soll denn dieses denglisch?

            Der Rechtsbegriff heißt Bedürfnis.

            Wer ein Bedürfnis nachweisen kann darf auch lange Bowies führen.
            Besitzen darf er sie sowieso.
            "adventure is a sign of incompetence"

            Vilhjalmur Stefansson

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            • markrü
              Alter Hase
              • 22.10.2007
              • 3348
              • Privat

              • Meine Reisen

              #46
              AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

              Zitat von cast Beitrag anzeigen
              Was soll denn dieses denglisch?

              Der Rechtsbegriff heißt Bedürfnis.

              Wer ein Bedürfnis nachweisen kann darf auch lange Bowies führen.
              Besitzen darf er sie sowieso.
              Das Bedürfnis alleine wäre etwas mager. Manche Menschen habe sehr abgehobene Bedürfnisse, andere suchen ab und zu Bedürfnisanstalten auf...

              Berechtigtes Interesse / Anerkannter Zweck ist die zielführendere Übersetzung, glaube ich.

              Klugscheißmodus aus|
              Markus
              Der Optimist glaubt, dass wir in der besten aller Welten leben.
              Der Pessimist fürchtet, dass das wahr ist...

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              • entropie
                Alter Hase
                • 09.07.2010
                • 2529
                • Privat

                • Meine Reisen

                #47
                AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                legal reason ist englisch, nich denglish. und ich mag den begriff mehr als die deutsche übersetzung
                Whenever people agree with me, I always feel I must be wrong.
                -- Oscar Wilde

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                • cast
                  Freak
                  Liebt das Forum
                  • 02.09.2008
                  • 19413
                  • Privat

                  • Meine Reisen

                  #48
                  AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?



                  Der Rechtsbegriff "Bedürfnis" ist nicht meine Übersetzung, sondern der wird im Gesetz verwendet.

                  In Zusammmenhang mit dem führen eines Messer wird der Begriff "berechtigtes Interesse" verwendet.

                  http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html
                  "adventure is a sign of incompetence"

                  Vilhjalmur Stefansson

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                  • Grimmbold
                    Gesperrt
                    Erfahren
                    • 11.06.2010
                    • 263
                    • Privat

                    • Meine Reisen

                    #49
                    AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                    Zitat von Thor31 Beitrag anzeigen

                    das selbe bei mir als mittelalterlich interessierter
                    geh ich in gewandung auf ein ma-fest is das einerseits hobby anderer seits aber auch brauchtum somit darf ich da ( was bisher verboten war) ebenfalls ein scharfes messer am gürtel tragen

                    so die aussage eines herrn der polizei mir gegenüber
                    Völliger Blödsinn! Aber von vorne bis hinten!
                    Ein "MA Fest" ist KEIN Brauchtum, sondern entweder a) eine öffentliche Veranstaltung oder b) eine Aufführung im Sinnes eines Freilichtheaters. In diesem Zuge gilt §42a
                    sowohl für Besucher als AUCH Akteure, sofern der Veranstalter für letztere keine Genehmigung beim Ordungsamt beantragt hat! Wenn Du also dein Schwert, Sax, Messer, whatever auf Kaltenberg oder einen anderen, beliebig austauschbaren "Middelada-Fantasy-Markt" schleppst, machst Du dich strafbar. Und dein Freund der Polizist übrigens auch, weil er zur Rechtsberatung nicht befugt ist!

                    Das "Bedürfniss" muss u.a. zur Erlangung es Waffenscheines nachgewiesen werden, ist für Messer aber nicht von Interesse.
                    Schauts euch doch bitte mal die Definition der Begriffe, die ihr nutzt an, dann erübrigen sich manche Aussagen von vorneherein!

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                    • sjusovaren
                      Lebt im Forum
                      • 06.07.2006
                      • 6031

                      • Meine Reisen

                      #50
                      AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                      Zitat von Grimmbold Beitrag anzeigen
                      Völliger Blödsinn! Aber von vorne bis hinten!
                      Ein "MA Fest" ist KEIN Brauchtum, sondern entweder a) eine öffentliche Veranstaltung oder b) eine Aufführung im Sinnes eines Freilichtheaters. In diesem Zuge gilt §42a
                      sowohl für Besucher als AUCH Akteure, sofern der Veranstalter für letztere keine Genehmigung beim Ordungsamt beantragt hat! Wenn Du also dein Schwert, Sax, Messer, whatever auf Kaltenberg oder einen anderen, beliebig austauschbaren "Middelada-Fantasy-Markt" schleppst, machst Du dich strafbar. Und dein Freund der Polizist übrigens auch, weil er zur Rechtsberatung nicht befugt ist!
                      Und genau deshalb steht auf so einem Markt ein Polizist, ein "Praktiker", der das nicht weiter verfolgt, weil er weiß, daß die Leute dort schwer in Ordnung sind und ihm keine Probleme machen werden. Und eben nicht irgendein Rechtsfuzzi, der auf der Paragraphen rumreitet....
                      Heilig ist die Unterhose, wenn sie sich in Sonn' und Wind,
                      frei von ihrem Alltagslose, auf ihr wahres Selbst besinnt.


                      Christian Morgenstern

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                      • Mephisto

                        Lebt im Forum
                        • 23.12.2003
                        • 8538
                        • Privat

                        • Meine Reisen

                        #51
                        AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                        Das liegt aber daran dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, welche Polizisten nicht verfolgen müssen

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                        • Sapbattu
                          Fuchs
                          • 27.05.2009
                          • 1716
                          • Privat

                          • Meine Reisen

                          #52
                          AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                          Zitat von Mephisto Beitrag anzeigen
                          Das liegt aber daran dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, welche Polizisten nicht verfolgen müssen
                          nicht müssten, aber könnten wenn sie wollen würden ...
                          Dass es nichts zu erreichen gibt,
                          sind keine leeren Worte,
                          sondern die allerhöchste Wahrheit
                          >> Huang Po <<

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                          • Grimmbold
                            Gesperrt
                            Erfahren
                            • 11.06.2010
                            • 263
                            • Privat

                            • Meine Reisen

                            #53
                            AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                            OT: Das 11te Gebot in Reinkultur...
                            Die "Leute, die so schwer in Ordnung sind" haben bei uns schon geklaut, ins Zelt gepi**t/geko**t, nachdem sie sich die X-te Flasche Met reingeschüttet haben, mit "mal eben geliehenen" Schwertern "Hinrichtungsszenen" gestellt, und ihr fachmännisch mit Paketschnur auf den Rücken gebundenes Bravefart-Schwert in Ellenbogen, Hüften, Zelte, die Schläfe der Tochter einer Freundin und Mobiliar unserer Gruppe gebohrt. Und exakt jenen Fallbeispielen der letzten 8 Jahre "Middelalda" Markt geschuldet, begrüsse ich §42a, seine Umsetzung und den Trend, zumindest bei einigen Veranstaltungen, Besucher mit Waffen da zu lassen, wo sie hin gehören: Vor dem Eingang!
                            Ich bin seit 2000 in dem Hobby aktiv, und wenn ich eins, sowohl als "Darsteller" als auch Mitarbeiter an der Orga solcher Events gelernt habe, dann das dass es "den Besucher" nicht gibt! Es gibt nette, es gibt Idioten. Und je nach Event überwiegen leider die Idioten. Und eben jene kann man nun mal nicht ausschliessen, nur weil sie dumm sind. Aber man kann, sofern der Veranstalter auch nur einen Funken Verantwortungsgefühl hat, dafür sorgen, dass sie ihre "Made in Czech Republic" Prügel, die sie für Schwerter halten (Schwert kommt nicht von schwer!) nicht auf diesem Event durch die Gegend schleifen. Passt übrigens auch zum Thema: "Marktfriede", das Verbot des Waffenführens am Markttag" hat eine gute Tradition im Mittelalter gehabt. Sollte für all jene Middelalda-Fans ja kein Problem sein, es ihren Vorbildern gleich zu tun, ausser man braucht den Flachstahl als Egoverlängerung...

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                            • blue0711
                              Alter Hase
                              • 13.07.2009
                              • 3621
                              • Privat

                              • Meine Reisen

                              #54
                              AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                              Ich war bisher nur als "Outsider" auf ein paar von diesen Festen/Festivals im süddeutschen Raum. Da stand aber überall am Eingang recht deutlich, dass kein Einlass mit Waffen erfolgt.
                              Ich würds nicht nur deswegen lassen. Jede Waffe birgt eine gewisse Unfallgefahr, das brauch ich nicht, wenn ich ausgelassen sein will - da kann so schon genug schiefgehen.

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                              • Ditschi
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                                Liebt das Forum
                                • 20.07.2009
                                • 12390
                                • Privat

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                                #55
                                AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                                Hallo,
                                kurz zur Klarstellung: wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf nach § 42 Abs. 1 WaffG keine Waffe nach § 1 Abs. 2 WaffG führen.
                                In § 1 Abs 2 WaffG ist defininiert, was grundsätzlich als Waffe anzusehen ist.
                                § 42 WaffG ist ein Sondertatbestand für öffentliche Veranstaltungen und bedeutet, daß man dann dort auch die Waffen nicht führen darf, deren Besitz und Führung ansonsten nach anderen Normen erlaubt ist.
                                Also: Darf man nach & 42 a WaffG ansonsten ein bestimmtes Messer, das als Waffe anzusehen ist, grundsätzlich führen, gilt dieses nicht bei öffentlichen Veranstaltungen!
                                In § 42 Abs. 3 und 4 WaffG werden Ausnahmen beschrieben nach besonderer Behördlicher Erlaubnis.
                                Der Verstoß gegen § 42 Abs. 1 WaffG ist nach § 52 Abs 3 Ziff. 9 WaffG eine Straftat.
                                Gruß Ditschi

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                                • Ditschi
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                                  Liebt das Forum
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                                  #56
                                  AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                                  Hallo,
                                  noch einmal zu meinem Beitrag und der Ausgangsfrage.

                                  1. Wer ein Messer kauft oder bei sich führen möchte, sollte die 8,90 € Euro übrig haben für die Textausgabe des Waffengesetzes. Das Lesen des Textes kann schon viele Fragen beantworten. Aber leider nicht alle. Das Waffengesetz ist komplex und mit seinen Verschachtelungen und Querverweisen nicht leicht zu lesen und zu verstehen. Wer dann noch Zweifel hat, sollte den zuständigen Sachbearbeiter der örtlichen Odnungsbehörde befragen. Diese Sachbearbeiter sind in der Regel qualifiziert und stecken in der Materie drin.
                                  Sollten dann noch Zweifel bleiben,dem eröffnet das Waffengesetz selbst in § 2 Abs.5 WaffG einen Ausweg: er kann als Besitzer einer Waffe oder eines Gegenstandes, der Waffe sein könnte, einen Antrag stellen bei der zuständigen Behörde, festzustellen, ob seine Waffe oder sein Gegenstand vom Gesetz erfaßt wird. Das ist aber ein sehr förmliches und sicher auch gebührenpflichtiges Verfahren.
                                  Meine Meinung: bei jeglicher Form von Zweifel das Messer zu Hause lassen.
                                  Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

                                  2. Brötchen hat eine konkrete Rechtsfrage gestellt, und ich selbst werde mich hüten, sie ihm zu beantworten.
                                  Ich empfehle den Moderatoren und allen anderen das Studium des Rechtsdienstleistungsgesetzes.
                                  Nach § 2 Ziff. 5 RDG sind Rechtsdiensleistungen auch " die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien."
                                  Ob die Erörterung von Rechtsfragen in einem Internetforum darunter fällt, mögen die Moderatoren klären. Ich fürchte, ja!
                                  Nach § 6 Abs 2 RDG dürfen derartige unentgeltliche Rechtsdiensleistungen außerhalb persönlicher Bindungen (§ 6 Abs 1) nur von besonders qualifizierten
                                  Personen ausgeübt werden. Ich habe § 6 RDG verkürzt dargestellt. Bitte lesen! Der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mir Geldbuße bis 5000,- € belegt werden.

                                  Das RDG soll vor unqualifizierten Rechtsauskünften schützen. Von denen habe ich im Forum speziell zum Waffenrecht mehr gefunden, als vertretbar erscheint. Das ist eine hohe Verantwortung, wenn sich da Unsinn oder völlig falsche Auskünfte , wie hier geschehen, in dem Kopf eines 15-Jährigen festsetzen.
                                  Ich selbst bin Volljurist und dürfte Auskünfte nach § 6 Abs 2 RDG geben. Tue ich aber nicht, da ich im Waffenrecht nicht firm bin und mir daher die Verantwortung zu hoch ist. Zu qualifizierten Auskünften gehören Einarbeitung in Text, Kommentierung und Rechtsprechung.
                                  Gruß Ditschi

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                                  • Ditschi
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                                    • 20.07.2009
                                    • 12390
                                    • Privat

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                                    #57
                                    AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                                    Hallo,
                                    Entschuldigung, ich muß mich korrigieren. Rechtsdiensleistungen sind nicht Darstellung und Erörterung von ( allgemeinen) Rechtsfragen in den den Medien, wohl aber nach § 1 Abs 1 RDG " jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert." Das kann bei Bötchens Frage zutreffen.
                                    Man darf abstrakt Gesetze besprechen, diskutieren und seine Meinung dazu kundtun, sollte aber bei konkreten Rechtsfragen im Einzelfall Zurückhaltung üben, um nicht mit dem RDG zu kollidieren.
                                    Zu Bötchen Frage daher ganz allgemein:
                                    Nach § 2 Abs. 1 WaffG ist der Umgang mit Waffen nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
                                    Was eine Waffe ist, ist in § 1 Abs 2 WaffG definiert.
                                    Der § 42 a WaffG ist nachträglich eingeführt worden. Dort steht das mit den Messern mit der Klingenlänge über 12 cm und dem Berechtigten Interesses beim Führen solcher Messer.
                                    Was dort nicht steht, ist, ob der § 42 a WaffG auch für Minderjährige gilt?
                                    § 42 a WaffG und § 2 Abs 1 WaffG kollidieren, und was vorgeht, ist allein dem Gesetzt nicht zu entnehmen. Ich kann die Frage nicht beantworten, ohne mich einzuarbeiten. Wem es ebenso geht, sollte sich daher zurückhalten, Bötchen auf eine falsche Fährte zu setzen.
                                    Und das RDG will genau das Verhindern, nämlich daß jemandem auf eine konkrete Rechtsfrage in seinem Einzelfall eine falsche unqualifizierte Auskunft zuteil wird.
                                    Gruß Ditschi

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                                    • Mephisto

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                                      • 23.12.2003
                                      • 8538
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                                      #58
                                      AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                                      Zitat von Mephisto Beitrag anzeigen
                                      Ich bin aber kein Richter, Rechtsanwalt, Polizist oder sonstiges, deswegen ist das hier keine rechtsverbindliche Auskunft.
                                      Beitrag #2

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                                      • Ditschi
                                        Freak

                                        Liebt das Forum
                                        • 20.07.2009
                                        • 12390
                                        • Privat

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                                        #59
                                        AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                                        Hallo Mephisto,
                                        hatte ich gelesen und registriert. Auch, daß Du schon gedroht hast, den Thread zu schließen, wenn weiter Unsinn erzählt wird.
                                        Die Frage ist aber, ob das reicht, eine Haftung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auszuschließen?
                                        Ich würde dringend anregen, daß die Betreiber des Forums, die ja in der Haftung sind, sich einmal mit dem Rechtsdienstleistungsgesetzt befassen und sich auch fachkundig beraten lassen.
                                        Nach meiner Einschätzung würde das dazu führen, das künftig Usern die Beantwortung von konkreten Rechtsfragen, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, generell zu verweigern ist. Es sei denn, man beschäftigt dazu einen " Hausjuristen" oder eine sonstige Person, die die Voraussetzugen nach § 6 Abs 2 RDG erfüllt.
                                        Die Folgen falscher Rechtsauskünfte können ja fatal sein, grade im konkreten Einzelfall, wenn ein Jugendlicher gläubig an den Lippen der erwachsenen User hängt und dann -- wie Du selber festgestellt hast-- Unsinn erzählt bekommt.

                                        Was die konkrete Rechtsfrage anbetrifft, habe ich mir nicht nur den Text des WaffG besorgt, sondern auch schon Kommentare eingesehen. Einfach auch aus eigenem Interesse, weil mein Ehrgeiz erwacht ist. Blicke langsam durch und kann sagen, daß die Frage absolut nicht leicht zu beantworten ist. Vielleicht versuche ich es einmal, wenn ich fertig bin und mich firm fühle. Habe mittlerweile Klausuren zum Waffenrecht nachgelesen. Ohne Vorbereitung hätte ich die nicht lösen können. Gerade der § 42 a WaffG, der nachträglich eingefügt wurde und von Fachleuten als " systemwidrig" eingestuft wird, bereitet Juristen in der Konkurrenz zu anderen Normen Kopfzerbrechen. Eine schwierige Materie.
                                        Gruß Ditschi

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                                        • blue0711
                                          Alter Hase
                                          • 13.07.2009
                                          • 3621
                                          • Privat

                                          • Meine Reisen

                                          #60
                                          AW: Was für Messer darf ich mit 15 Jahren führen?

                                          Ist zwar jetzt etwas OT, aber da das eh schon diskutiert wird:
                                          Ich bin da normalerweise auch eher übervorsichtig, allerdings muss man sich vor Augen führen, was hier mit dem RDG erreicht werden wollte.
                                          Sicherlich einen gewissen Qualitätsanspruch, aber eben nicht nur durch das Verbot laienhafter Auskunft, sondern eher durch das Binden gewisser Voraussetzungen an die Dienstleistung Beratung, damit der Laie auch einen Anhaltspunkt hat, wen er für kompetent halten darf und damit schlicht auch als Schutz der vollständig ausgebildeten Rechtsberater.

                                          Insofern ist eine Laienaussage immer etwas mit Fragezeichen versehen, denn zum einen steht immer die Frage der Kompetenz im Raum, die nicht belegt werden kann, zum anderen will aber das RDG eben gerade nicht allgemeine Rechtsdiskussion verbieten.
                                          Dass diese in Gespräch miteinander sich sogut wie immer auf eine konkrete Sache bezieht, tut da keinen Abbruch, weil eigentlich allen Gesprächspartnern klar ist, dass nur Meinungen ausgetauscht werden.

                                          Der "Hausjurist" eines großen Forums, in dem ich auch bin (er ist Miteigentümer) sieht das jedenfalls recht entspannt, zumal ihm kein Verfahren in diesem Kontext bekannt ist.
                                          Alle Verfahren, dem Verstöße gegen das RDG zugrunde liegen, gehen auf einen Vorteil des unrechtmäßigen Beraters in irgendeiner Form hinaus (meist monetär).

                                          Ohne Deine Argumente wegreden zu wollen (sie sind in sich völlig schlüssig), würd ich das persönlich auch entspannt sehen.
                                          Solange selbstlos Rechtsmeinungen als solche dargestellt werden und nur Fallbeispiele gebracht werden, besteht IMHO auch bei einer konkreten Nachfrage keine Gefahr der Kollision mit dem Recht.

                                          Die sähe ich erst dann, wenn sich Einzelne regelmässig als kompetent ausgäben und ihre Meinung als Tatsache darstellten und gar das ganze als Profilierung benutzen würden.

                                          Wenn also hier zu einer konkreten Rechtsfrage im Waffengesetz als Antwort Beispiele kommen, die eben sagen, das Gesetz sieht die und die Messer als Waffen an und wenn es eine Waffe ist, dann darfst du sie nicht führen, dann ist das RDG aussen vor, denn hier wird nicht die konkrete Handlung betrachtet mit ihrem juristischen Spektrum, sondern es werden die juristischen Grundzusammenhänge aufgezeigt.
                                          Der TE muss nachwievor noch selbst entscheiden, ob die geschilderten Gegebenheiten auf seine Situation überhaupt zutreffen.

                                          In diesem ganzen Thread stehen letztlich so viele wenns und abers zur Rechtslage, dass ich ehrlich gesagt, grad auch nicht durchblicke. Soviel zu Beratung

                                          Gruß
                                          kai

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