Einhandmesser verboten?

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  • Shuya
    Fuchs
    • 26.12.2006
    • 1267

    • Meine Reisen

    #61
    AW: Einhandmesser verboten?

    Zitat von cd Beitrag anzeigen
    Einen ersten Anhaltspunkt hat das BKA schon veröffentlicht, in einer FAQ zum neuen Waffenrecht (Link auf ein pdf vom BKA, Seite 2).

    chris
    Kenne ich. Wobei das auch keine rechtlich verbindende Auskunft/Auslegung ist. Das BKA ist keine Judicative, sie haben lediglich versucht ihre Sicht/Auslegung der Änderungen im WaffG für jedermann verständlich darzulegen.

    Bringt uns ergo nicht weiter.

    Grüße
    Micha
    EVER TRIED. EVER FAILED. NO MATTER. TRY AGAIN. FAIL AGAIN. FAIL BETTER.

    Kommentar


    • Gast-Avatar

      #62
      AW: Einhandmesser verboten?

      Das BKA ist als Teil der Exekutive für das Waffengesetz zuständig und bekommt sehr oft den Auftrag von der Judikative und Legislative im Bezug auf das Waffengesetz zu prüfen was im Einzelfall vorliegt um Verbote auszusprechen und die entsprechenden Vorschriften zu ergänzen oder zu ändern.

      Wenn das BKA sagt, daß ist verboten, dann ist es auch verboten, weil sie die Feststellungsbescheide ausstellt.

      Kommentar


      • Christine M

        Alter Hase
        • 20.12.2004
        • 4084

        • Meine Reisen

        #63
        AW: Einhandmesser verboten?

        Zitat von Schattenwolf Beitrag anzeigen
        Das BKA ist als Teil der Exekutive für das Waffengesetz zuständig und bekommt sehr oft den Auftrag von der Judikative und Legislative im Bezug auf das Waffengesetz zu prüfen was im Einzelfall vorliegt um Verbote auszusprechen und die entsprechenden Vorschriften zu ergänzen oder zu ändern.

        Wenn das BKA sagt, daß ist verboten, dann ist es auch verboten, weil sie die Feststellungsbescheide ausstellt.
        Huch, gab es da nicht mal so etwas wie ... Gewaltenteilung?

        Im Ernst, ich würde dir mal die Lektüre von § 2 Abs. 5 und § 48 Abs. 3 WaffG nahelegen. Daraus ergibt sich in der Tat, daß das BKA durch Feststellungsbescheid allgemeinverbindlich erklären kann, daß ein bestimmtes Messer eine Waffe im Sinne des WaffG ist oder ein verbotener Gegenstand ist. Allerdings nicht im Auftrag der Judikative oder Legislative.

        Das BKA entscheidet aber nur darüber, ob ein bestimmter Gegenstand vom WaffG erfaßt wird, insbesondere in einer der beiden Anlagen. Ich sehe darin keine Generalkompetenz zur Interpretation des WaffG auch in allen anderen Fragen, z. B. was als "Führen" im Sinne des § 42a WaffG gilt und wann ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dementsprechend befindet sich der genannte Hinweis ja auch nur unter "häufig gestellte Fragen zum Waffenrecht". Wobei eine klarere Auslegungshilfe des BKA ja nicht das schlechteste wäre. Im Gegensatz zu den Äußerungen der Politiker in diesem Zusammenhang scheinen mir die Feststellungsbescheide von Sachkenntnis geprägt.

        Christine
        Zuletzt geändert von Christine M; 25.04.2008, 20:41.

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