Also, bevor ich jetzt per PN interessierten usern mehrfach antworte, lieber einmal für alle. Dann muß ich nicht soviel schreiben. Wer Aversionen gegen rechtliche Ausführungen hegt, muß ja nicht mitlesen.
Empörung ist eine Emotion, die sich gut verkauft. Richtet sie sich gegen eine Rechtsnorm, regt sich Aufbegehren. Ein user stößt im net auf diese Seite:
https://www.bussgeldkatalog.org/wildpinkeln/
"Was, es ist verboten, in den Wald zu pinkeln. Dem folge ich nicht. Ich mache das. Wer noch?"
Wahrscheinlich alle. Ich auch. Denn ist es verboten ? Nö.
Aber seine Empörung ist verständlich. Die verlinkte Seite trägt dick auf und verschweigt etwas Wesentliches. Wie manche ähnliche Seiten auch.
Der Reihe nach.
Der Grundsatz stimmt. "Wildpinkeln" ist in D als " Belästigung der Allgemeinheit" eine Ordnungswidrigkeit und somit nach § 118 OwiG verboten. Das steht da zwar nicht ausdrücklich so, ist aber als in der Rechtsprechung als herrschende Meinung unbestritten. Das muß auch nicht schlecht sein. Ein angetrunkener Mann kommt aus der Kneipe, in der sich natürlich eine Toilette befindet. Er aber uriniert an eine Hauswand oder in den Brunnen mitten auf dem Markt. Wem der Anblick und das Ergebnis mißfällt, der wird das Verbot begrüßen. Und es ist nicht bedeutungslos. Die Stadt Neuss teilt beispielsweise im net mit, das Vorgehen gegen Wildpinkler sei mittlerweile ihre meistverfolgte Owi.
Nun macht Ditschi einen langen Spaziergang. Weit weg von zu Hause muß er Pipi. Es drängelt. Eine Toilette ist nicht rechtzeitig erreichbar. Keinesfalls. Welche Optionen hat er? Auf den Spaziergang verzichten, weil dann eine Toilette nicht weit ist? Keine Option. In die Hose machen erst recht nicht. Es bleibt wirklich nur, hinter ein Gebüsch zu pinkeln. Das Ergebnis ist so eindeutig, daß man sich zu recht fragt, wie das verboten sein kann. Wie lösen das die Juristen ? Ganz simpel über eine andere Owi-Norm, nämlich über § 16 OwiG, also durch die nicht zu kleinliche Anwendung des "rechtfertigenden Notstandes". Greift § 16 OwiG ein, dann erlaubt er, was ansonsten nach anderer Owi verboten wäre. Wenn die Justiz das Thema der Verrichtung der Notdurft im Freien behandelt, steht fast immer der § 16 OwiG im Focus. Man kann und sollte daher nicht über " Wildpinkeln" schreiben und nur das Verbot nach § 118 OwiG hervorheben, ohne gleichzeit die Erlaubnis nach § 16 Owig zu erwähnen, die das Verbot aufhebt. Denn wenn es drängelt, kann man ja oft tatsächlich in eine beklemmende Notlage geraten. Das wissen wir alle.
Notdurft und Notstand beschäftigen übrigens die Justiz bis heute nicht unerheblich, und zwar im Verkehrsrecht. 1998 hat das OGL Zweibrücken entschieden, daß es nach § 16 Owig erlaubt sein kann, mit dem Auto zu schnell zu fahren, um eine Toilette zu erreichen. Das war Wasser auf die Mühlen der Verkehrssünder, die das als Ausrede sofort aufgriffen. Der Grundsatz gilt immer noch, führte aber bis heute zu einer Fülle von im Einzelfall divergierenden Entscheidungen und das Bemühen, Ausreden zu entlarven.
Pipi- Machen als Straftat ? Müssen wir nicht behandeln. Der im link erwähnte § 183a StGB ist ein Sexualdelikt.
Beim Pipi-Machen nur in der Absicht, die Blase zu leeren, fehlt es an der " Sexualbezogenheit". So die Juristen mit diesem schönen Wort. Ich hoffe, es war verständlich und informativ.
Ditschi
Empörung ist eine Emotion, die sich gut verkauft. Richtet sie sich gegen eine Rechtsnorm, regt sich Aufbegehren. Ein user stößt im net auf diese Seite:
https://www.bussgeldkatalog.org/wildpinkeln/
"Was, es ist verboten, in den Wald zu pinkeln. Dem folge ich nicht. Ich mache das. Wer noch?"
Wahrscheinlich alle. Ich auch. Denn ist es verboten ? Nö.
Aber seine Empörung ist verständlich. Die verlinkte Seite trägt dick auf und verschweigt etwas Wesentliches. Wie manche ähnliche Seiten auch.
Der Reihe nach.
Der Grundsatz stimmt. "Wildpinkeln" ist in D als " Belästigung der Allgemeinheit" eine Ordnungswidrigkeit und somit nach § 118 OwiG verboten. Das steht da zwar nicht ausdrücklich so, ist aber als in der Rechtsprechung als herrschende Meinung unbestritten. Das muß auch nicht schlecht sein. Ein angetrunkener Mann kommt aus der Kneipe, in der sich natürlich eine Toilette befindet. Er aber uriniert an eine Hauswand oder in den Brunnen mitten auf dem Markt. Wem der Anblick und das Ergebnis mißfällt, der wird das Verbot begrüßen. Und es ist nicht bedeutungslos. Die Stadt Neuss teilt beispielsweise im net mit, das Vorgehen gegen Wildpinkler sei mittlerweile ihre meistverfolgte Owi.
Nun macht Ditschi einen langen Spaziergang. Weit weg von zu Hause muß er Pipi. Es drängelt. Eine Toilette ist nicht rechtzeitig erreichbar. Keinesfalls. Welche Optionen hat er? Auf den Spaziergang verzichten, weil dann eine Toilette nicht weit ist? Keine Option. In die Hose machen erst recht nicht. Es bleibt wirklich nur, hinter ein Gebüsch zu pinkeln. Das Ergebnis ist so eindeutig, daß man sich zu recht fragt, wie das verboten sein kann. Wie lösen das die Juristen ? Ganz simpel über eine andere Owi-Norm, nämlich über § 16 OwiG, also durch die nicht zu kleinliche Anwendung des "rechtfertigenden Notstandes". Greift § 16 OwiG ein, dann erlaubt er, was ansonsten nach anderer Owi verboten wäre. Wenn die Justiz das Thema der Verrichtung der Notdurft im Freien behandelt, steht fast immer der § 16 OwiG im Focus. Man kann und sollte daher nicht über " Wildpinkeln" schreiben und nur das Verbot nach § 118 OwiG hervorheben, ohne gleichzeit die Erlaubnis nach § 16 Owig zu erwähnen, die das Verbot aufhebt. Denn wenn es drängelt, kann man ja oft tatsächlich in eine beklemmende Notlage geraten. Das wissen wir alle.
Notdurft und Notstand beschäftigen übrigens die Justiz bis heute nicht unerheblich, und zwar im Verkehrsrecht. 1998 hat das OGL Zweibrücken entschieden, daß es nach § 16 Owig erlaubt sein kann, mit dem Auto zu schnell zu fahren, um eine Toilette zu erreichen. Das war Wasser auf die Mühlen der Verkehrssünder, die das als Ausrede sofort aufgriffen. Der Grundsatz gilt immer noch, führte aber bis heute zu einer Fülle von im Einzelfall divergierenden Entscheidungen und das Bemühen, Ausreden zu entlarven.
Pipi- Machen als Straftat ? Müssen wir nicht behandeln. Der im link erwähnte § 183a StGB ist ein Sexualdelikt.
Beim Pipi-Machen nur in der Absicht, die Blase zu leeren, fehlt es an der " Sexualbezogenheit". So die Juristen mit diesem schönen Wort. Ich hoffe, es war verständlich und informativ.
Ditschi
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