Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

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  • cast
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    • 02.09.2008
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    AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

    Mal abgesehen davon, daß der arme Kerl nach dem ersten Schlag mit dem Spaten die Segel streicht.

    Full ACK.
    "adventure is a sign of incompetence"

    Vilhjalmur Stefansson

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      AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

      Zitat von Der Foerster Beitrag anzeigen

      Es ist schon interessant wie unterschiedlich die Wahrnehmung ist, da ist zum einen das angefahrene Rehkitz welches extrem niedlich ist und wo es schon empörend ist wenn der Jagdpächter/Förster es mit einem Schuss erlöst statt es liebevoll gesund zu pflegen und da ist zum anderen der gesunde Waschbär bei dem jeden Mittel recht ist um "der Plage Herr zu werden".

      Ist doch eine mittlerweile weit verbreitete Sicht : nennt sich "Bambi-Syndrom" .

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      • Ditschi
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        • 20.07.2009
        • 12367
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        • Meine Reisen

        AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

        Ist doch eine mittlerweile weit verbreitete Sicht : nennt sich "Bambi-Syndrom" .
        OT.Darüber gibt es einen langen thread hier. Ich finde ihn nicht über die Suchfunktion. Wer erinnert sich an den Titel?
        Ditschi

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        • Torres
          Freak

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          • 16.08.2008
          • 30724
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          • Meine Reisen

          AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

          OT: Der hier?

          http://www.outdoorseiten.net/forum/s...ete-Generation
          Oha.
          (Norddeutsche Panikattacke)

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          • sjusovaren
            Lebt im Forum
            • 06.07.2006
            • 6031

            • Meine Reisen

            AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

            Zitat von Wido Beitrag anzeigen
            Zitat von Der Foerster
            Es ist schon interessant wie unterschiedlich die Wahrnehmung ist, da ist zum einen das angefahrene Rehkitz welches extrem niedlich ist und wo es schon empörend ist wenn der Jagdpächter/Förster es mit einem Schuss erlöst statt es liebevoll gesund zu pflegen und da ist zum anderen der gesunde Waschbär bei dem jeden Mittel recht ist um "der Plage Herr zu werden".
            Ist doch eine mittlerweile weit verbreitete Sicht : nennt sich "Bambi-Syndrom" .
            Nein. Nicht nachplappern, sondern nachdenken.
            Hinter dem (meist ziemlich abwertend gemeinten) "Bambi-Syndrom" verbirgt sich letztlich das biologische Kindchen-Schema. Also die Tatsache, daß wir gegenüber z.B. einem Kaninchen mehr Emotionen entwickeln als gegenüber z.B. einem Fisch, da wir instinktiv auf kindliche Gesichtszüge mit Mitgefühl reagieren.
            Waschbär und Rehkitz laufen was das angeht sicher beide unter der Rubrik "süß".

            Daß man den gefangenen Waschbären nicht wieder auswildert ist schlicht deshalb sinnvoll und notwendig, weil diese Art gar nicht in unsere europäische Fauna gehört, sondern aus Nordamerika eingeschleppt wurde.
            Zuletzt geändert von sjusovaren; 03.06.2013, 10:24.
            Heilig ist die Unterhose, wenn sie sich in Sonn' und Wind,
            frei von ihrem Alltagslose, auf ihr wahres Selbst besinnt.


            Christian Morgenstern

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            • lina
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              • 12.07.2008
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              • Meine Reisen

              AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

              OT: Nee, Kindchen-Schema ist was anderes: vgl. Bambi- bzw. Natur-Defizit-Syndrom

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              • Ditschi
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                • 20.07.2009
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                • Meine Reisen

                AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                Ja, lina, danke. Den meinte ich. Wer weiter über das Bambi-Syndrom diskutieren möchte, könnte ja den Faden aufgreifen.

                Zum Waschbären in der Falle:

                Wohl alle Bundesländer haben laufgrund ihrer Landesjagdgesetze sogenannte Fangjagdverordnungen erlassen. Alle habe ich nicht geprüft, sondern mir stellvertretend zwei angeschaut. Darin ist geregelt, welche Tiere ein Grundstückseigentümer mit welchen Fallen auf seinem Grundstück fangen darf. Und dieses nicht einfach so, sondern nur nach anerkanntem Fachlehrgang.
                Ich unterstelle mal, daß auf dem Fachlehrgang auch gelehrt wird, wie der Fallensteller mit dem gefangenen Tier umzugehen hat, sprich, wie er es gegebenenfalls auch fachkundig unter Berücksichtigung des Tierschutzgesetzes tötet. Es wäre sicher unvollkommen, diese Fragen auf dem Lehrgang auszuklammern. Wer es genau weiß, mag es bestätigen oder bestreiten.

                Gruß Ditschi

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                • cast
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                  • 02.09.2008
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                  • Meine Reisen

                  AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                  Das einfachste ist es eine zugelassene Totschlagfalle aufzustellen.
                  "adventure is a sign of incompetence"

                  Vilhjalmur Stefansson

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                  • Lobo

                    Vorstand
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                    Lebt im Forum
                    • 27.08.2008
                    • 6497
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                    • Meine Reisen

                    AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                    Das einfachste ist es eine zugelassene Totschlagfalle aufzustellen.
                    Vor allem wenn man die Katze vom Nachbarn nicht mag

                    Ich kann mich mit Totschlagfallen nicht anfreunden, die Lebendfallen sind dann doch selektiver. Und der beste Schutz gegen ungebetene Hausgäste sind meine Terrier

                    Grüße
                    Thomas

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                      • 02.09.2008
                      • 19413
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                      • Meine Reisen

                      AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                      Vor allem wenn man die Katze vom Nachbarn nicht mag
                      Die Eisen müßen mit Köderabzug versehen und wenn du ein Ei draufmontierst ist das für eine Katze uninteressant und die Falle löst auch nur aus wenn das Ei, welches festmontiert ist bewußt weggezogen wird.

                      Wenn ein selektiver Fang damit nicht möglich wäre wären sie mittlerweile verboten.
                      "adventure is a sign of incompetence"

                      Vilhjalmur Stefansson

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                      • Lobo

                        Vorstand
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                        Lebt im Forum
                        • 27.08.2008
                        • 6497
                        • Privat

                        • Meine Reisen

                        AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                        Danke für die Erläuterung. Wenn die Beköderung mit einem Ei wirklich selektiv ist, dann mag das in Ordnung sein. Ich habe mir nur das Szenario ausgemalt wie ich meinem Nachbarn versuche zu erklären warum eine seiner 3 Stubentiger in meine Totschlagfalle geraten ist...

                        Grüße
                        Thomas

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                          • 02.09.2008
                          • 19413
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                          • Meine Reisen

                          AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                          Wenn der Terrier sie greift ist das Ergebnis dasselbe.

                          Zur Info der Falle mal nach Eiabzugseisen googeln.
                          "adventure is a sign of incompetence"

                          Vilhjalmur Stefansson

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                          • Daddyoffive
                            Fuchs
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                            • 2437
                            • Privat

                            • Meine Reisen

                            AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                            Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                            Was ist mit Tieren, die dem Doppelrecht unterliegt, also sowohl dem Jadgrecht unterliegen als auch geschützt sind?
                            Die obigen Normen sagen es: das Jagdrecht geht vor ( ....vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ).
                            Gruß Ditschi
                            Hallo Ditschi,

                            nachdem Du die Pressemeldung über die Wolfstötung im Westerwald gepostet hast, mache ich dieses Fass nochmal auf und werfe ein, dass eine (rechtlich ansonsten richtige) Ansicht bzgl. Jagdrecht vs. Naturschutzrecht zwar richtig ist. Der Vollständigkeit halber sollte aber auch erwähnt werden, was das OLG Celle ausführt:

                            "Ein Recht zur Tötung eines verletzten Wolfes folgt auch nicht aus § 22a Abs. 1 BJagdG, denn das Jagdrecht findet auf Wölfe keine Anwendung, weil der Wolf kein jagdbares Wild im Sinne von § 2 Abs. 2 BJagdG ist. Da der Wolf zudem ausdrücklich im Artenschutzrecht genannt wird, ist das Artenschutzrecht spezieller und geht dem Jagdrecht vor.(OLG Celle, NuR 2012, 367)

                            Finde ich deswegen interessant, weil hier das Artenschutzrecht offensichtlich auch dem Gedanken vorgeht, ein Tier nicht leiden zu lassen.

                            Gruß

                            Stephan
                            Zuletzt geändert von Daddyoffive; 17.09.2014, 09:00. Grund: Schreibfehler berichtigt
                            Das Leben ist kein Problem, das gelöst werden müsste, sondern ein Abenteuer, das gelebt werden will.
                            John Eldredge
                            ><>

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                            • Ditschi
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                              • 20.07.2009
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                              AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                              Hallo @ Islandexperte, danke für den Hinweis. Nur damit kein Mißverständnis entsteht, genau lesen: die Ausführungen des OLG Zelle widersprechen meinem Zitat nicht, sonders stützen es. Der Wolf ist, da im Bundesjagdgesetz nicht aufgeführt, kein " Doppelrechtler". Ausnahme Sachsen: dort ist er dem Jagdrecht unterstellt. Ansonsten ist er nur nach Artenschutzrecht zu beurteilen.

                              OT: Nach meiner Meinung ist dem OLG da ein kleiner Fehler unterlaufen. Es stellt richtig fest, daß das Jagdrecht keine Anwendung findet, wohl aber das Artenschutzrecht. Dann kann das Artenschutzrecht nicht das " speziellere Recht" gegenüber dem Jagdrecht sein. Die Frage, welches Recht als lex spezialis dem lex generalis vorgeht, stellt sich nur, wenn beide Rechte Anwendung finden.Die Frage ist im Gesetz geklärt, siehe mein Zitat.
                              Gruß Ditschi
                              Zuletzt geändert von Ditschi; 02.07.2013, 16:50. Grund: Ergänzung

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                              • cast
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                                AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                                Grund war in dem Verfahren, daß einer der Schützen angegeben hat er hätte dem verletzten Wolf den Fangschuß gegeben.
                                Das hätte er lt dem OLG nicht gedurft, also wurde er verknackt.

                                Die Lehre daraus, in Zukunft angefahrene Wölfe lieber verecken lassen.
                                So einfach wird Tierschutz ausgehebelt um ein Exempel zu statuieren.
                                "adventure is a sign of incompetence"

                                Vilhjalmur Stefansson

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                                • Ditschi
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                                  • 12367
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                                  AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                                  Hallo @ cast, mein Hinweis bezog sich nur auf das Zitat post 133. Zwei Sätze. Im Ergebnis ist richtig: der Wolf ist im Jagdrecht nicht genannt , unterliegt aber dem Artenschutz . Folglich findet das Jagdrecht keine Anwendung, wohl aber das Artenschutzrecht. Der zweite Satz, das Artenschutzrecht sei deshalb
                                  " spezieller" und ginge deshalb dem Jagdrecht vor, ist daneben. Das Artenschutzrecht kann nicht "spezieller" ( Komperativ!) sein, wenn es das einzig anwendbare Recht ist, weil das Jagdrecht keine Anwendung findet. Man muß kein Jurist sein, um den logischen Fehler zu erkennen.

                                  Bei "Doppelrechtlern" , also Tieren, die sowohl dem Jagdrecht als auch dem Artenschutzrecht unterliegen, ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes, daß dann das Jagdrecht spezieller ist und dem Artenschutzrecht vorgeht. Das ist in der Literatur anerkannt. Was im Gesetz steht, kann kein Gericht entscheiden, sondern nur feststellen.

                                  Die OLG-Entscheidung im Ganzen habe ich nicht gelesen und kommentiert.

                                  Gruß Ditschi
                                  Zuletzt geändert von Ditschi; 03.07.2013, 09:27. Grund: Man entdeckt immer wieder Schreibfehler

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                                  • Markus K.
                                    Lebt im Forum
                                    • 21.02.2005
                                    • 7452
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                                    AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                                    Zitat von cast Beitrag anzeigen
                                    So einfach wird Tierschutz ausgehebelt um ein Exempel zu statuieren.
                                    Was lernen wir daraus? Natürlich die drei "S"
                                    "Es gibt kein schlechtes Wetter, nur das falsche Fell!"

                                    -Samson und Beowulf- Als Hunde sind sie eine Katastrophe, aber als Menschen unersetzbar.

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                                    • Daddyoffive
                                      Fuchs
                                      • 24.08.2011
                                      • 2437
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                                      AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                                      Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                                      Hallo @ Islandexperte, danke für den Hinweis. Nur damit kein Mißverständnis entsteht, genau lesen: die Ausführungen des OLG Zelle widersprechen meinem Zitat nicht, sonders stützen es. Der Wolf ist, da im Bundesjagdgesetz nicht aufgeführt, kein " Doppelrechtler". Ausnahme Sachsen: dort ist er dem Jagdrecht unterstellt. Ansonsten ist er nur nach Artenschutzrecht zu beurteilen.

                                      OT: Nach meiner Meinung ist dem OLG da ein kleiner Fehler unterlaufen. Es stellt richtig fest, daß das Jagdrecht keine Anwendung findet, wohl aber das Artenschutzrecht. Dann kann das Artenschutzrecht nicht das " speziellere Recht" gegenüber dem Jagdrecht sein. Die Frage, welches Recht als lex spezialis dem lex generalis vorgeht, stellt sich nur, wenn beide Rechte Anwendung finden.Die Frage ist im Gesetz geklärt, siehe mein Zitat.
                                      Gruß Ditschi
                                      Daher wollte ich die Nennung des Urteils auch nur als Ergänzung Deiner ansonsten ja richtigen (und wie man sieht sogar im Verhältnis zur Entscheidung des OLG Celle sogar richtigeren) Ausführungen zu Jagdrecht vs. Artenschutzrecht verstanden wissen. M.E. hat das OLG zwar in der Begründung falsch gelegen, im Ergebnis aber richtig geurteilt. Aber das kennt man ja von den OLGs und vom BGH, das die sich die Rechtslage passend zu ihrer Entscheidung stricken.
                                      Das Leben ist kein Problem, das gelöst werden müsste, sondern ein Abenteuer, das gelebt werden will.
                                      John Eldredge
                                      ><>

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                                        • 02.09.2008
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                                        Hallo @ cast,
                                        Ich weiss, es diente nur der Ergänzung.
                                        In dem Urteil ging es wahrscheinlich darum die Schutzbehauptung des einen Angeklagten strafrechtlich bewerten zu können, ohne ihm das Gegenteil beweisen zu müßen.

                                        In Zukunft bedeutet das bei den Verkehrsunfällen, das so ein armes Vieh halt länger vor sich hinkrepieren muß.
                                        "adventure is a sign of incompetence"

                                        Vilhjalmur Stefansson

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                                        • Ditschi
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                                          Liebt das Forum
                                          • 20.07.2009
                                          • 12367
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                                          M.E. hat das OLG zwar in der Begründung falsch gelegen, im Ergebnis aber richtig geurteilt.
                                          OT: Sonst eine Domäne der Amtsgerichte.

                                          Wie heißt es so schön:

                                          -Beim Amtsgericht ist das Ergebnis richtig, aber die Begründung falsch
                                          -Beim Landgericht ist die Begründung richtig, aber das Ergebnis falsch
                                          -beim OLG ist beides falsch.

                                          Die OLG-Richter findes das zumeist nicht witzig.

                                          Gruß Ditschi

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