Zitat von Flachlandtiroler
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in 5.5 heißt es aber:
5.5 Gegenstände, die als Sportgerät dienen, sind unter der Nachweisführung vom
Mitführverbot ausgenommen.
Reicht das nicht ? Die Darlegung ( Nachweisführung) , daß Du den Eispickel als Sportgerät mitführst, obliegt Dir , sofern das nicht ohnehin in der Tat offensichtlich ist. Außer Dir weiß das sonst niemand. Das Mitführverbot ist die Regel, das Mitführen als Sportgerät ist als Ausnahme von der Regel formuliert.
Expliziter wirst Du es in so einer Allgemeinverfügung nicht bekommen. Was hätten sie sonst schreiben sollen ?
Ditschi
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