AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?
Multitools, die über eine einhändig zu öffnende, feststellbare Klinge verfügen, sind eben doch Einhandmesser im Sinne des §42a WaffG. Denn:
"Alle Messer mit einer einhändig feststellbaren Klinge sind vom Führverbot des § 42a WaffG erfasst. Der Begriff des Einhandmessers ist dabei weit auszulegen. Er erfasst nicht nur die typischen Einhandmesser, sondern bildet den Oberbegriff für alle Messer, die über eine einhändig aufklappbare und feststellbare Klinge verfügen. Demnach stellen Springmesser eine Untergruppe der Einhandmesser dar. Ebenso zählen Gegenstände wie Teppichmesser und Multifunktionswerkzeuge zu den Einhandmessern, soweit sie über eine Klinge verfügen, die mit einer Hand aufgeklappt und festgestellt werden kann." (vgl. Gade/Stoppa, Waffengesetz, Rn 15 zu § 42a WaffG)
Zitat von Gundhar
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"Alle Messer mit einer einhändig feststellbaren Klinge sind vom Führverbot des § 42a WaffG erfasst. Der Begriff des Einhandmessers ist dabei weit auszulegen. Er erfasst nicht nur die typischen Einhandmesser, sondern bildet den Oberbegriff für alle Messer, die über eine einhändig aufklappbare und feststellbare Klinge verfügen. Demnach stellen Springmesser eine Untergruppe der Einhandmesser dar. Ebenso zählen Gegenstände wie Teppichmesser und Multifunktionswerkzeuge zu den Einhandmessern, soweit sie über eine Klinge verfügen, die mit einer Hand aufgeklappt und festgestellt werden kann." (vgl. Gade/Stoppa, Waffengesetz, Rn 15 zu § 42a WaffG)
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