Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

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  • tjelrik
    Fuchs
    • 16.08.2009
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    AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

    sagt mal, im Auto darf man doch so ein Werkzeug am Gurt tragen, oder - man darf doch sicher auch ein Messer mit feststehender Klinge im Auto für Rettungszwecke haben?
    das problem ergab sich doch erst durch den umstand des "Aussteigens", oder? und das war ja nicht unbedingt "freiwillig"...
    hätte man vor dem aussteigen gesagt: moment die Herren, ich lege erst mein Werkzeug ins Handschuhfach - wäre doch sicher alles ok gewesen.
    bear shit - sounds like bells & smells like pepper

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    • MaxD

      Lebt im Forum
      • 28.11.2014
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      AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

      Einhandmesser im Auto
      ministry of silly hikes

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      • derMac
        Freak
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        • 08.12.2004
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        AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

        Zitat von tjelrik Beitrag anzeigen
        sagt mal, im Auto darf man doch so ein Werkzeug am Gurt tragen, oder - man darf doch sicher auch ein Messer mit feststehender Klinge im Auto für Rettungszwecke haben?
        das problem ergab sich doch erst durch den umstand des "Aussteigens", oder? und das war ja nicht unbedingt "freiwillig"...
        hätte man vor dem aussteigen gesagt: moment die Herren, ich lege erst mein Werkzeug ins Handschuhfach - wäre doch sicher alles ok gewesen.
        Zu allen Punkten: Nein. Ditschi hat dazu auch mal weiter vorn ein Gerichtsurteil verlinkt.

        Mac

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        • Buck Mod.93

          Lebt im Forum
          • 21.01.2008
          • 9011
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          AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

          Zitat von tjelrik Beitrag anzeigen
          sagt mal, im Auto darf man doch so ein Werkzeug am Gurt tragen, oder - man darf doch sicher auch ein Messer mit feststehender Klinge im Auto für Rettungszwecke haben?
          das problem ergab sich doch erst durch den umstand des "Aussteigens", oder? und das war ja nicht unbedingt "freiwillig"...
          hätte man vor dem aussteigen gesagt: moment die Herren, ich lege erst mein Werkzeug ins Handschuhfach - wäre doch sicher alles ok gewesen.
          Ich hoffe ja sehr, dass du mit "feststehende Klinge" "arretierbare Klinge" meinst. Nein, auch im Auto darf ein einhändig zu öffnendes und gleichzeitig arretierbares Klappmesser bzw. ein Messer mit feststehender Klinge mit einer Klingenlänge über 12 cm nicht "einsatzbereit" am Körper geführt oder erreichbar sein. (Es sei denn, die Führungseinschränkung ist durch einen "legal reason" aufgehoben; gegebenenfalls bei Jägern, Rettungskräften usw.) Messer, die der Führungseinschränkung unterliegen, dürfen auch im Auto nur in einem abgeschlossenen Gefäß bzw. dem abgeschlossenen Handschuhfach transportiert werden.
          Les Flics Sont Sympathique

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          • derMac
            Freak
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            • 08.12.2004
            • 11888
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            AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

            Zitat von Kampfkrapfen Beitrag anzeigen
            Nichts für Ungut, aber da es sich eben NICHT um ein Messer handelt, sondern um eine Zange mit weiteren Funktionen
            Natürlich handelt es sich nach Gesetz mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit (ich bin ich vom BKA, dass entsprechende Gutachten erstellt) um ein Einhandmesser mit den entsprechenden Konsequenzen. Dass es noch andere Funktionen hat interessiert dabei erstmal nicht. Du kannst höchstens auf "berechtigtes Interesse" plädieren.

            Ich warte übrigens schon lange darauf, dass mal ein Opinel eingezogen wird. Da ist schließlich die Klinge völlig problemlos "einhändig feststellbar". Ich weiß, so ist das Gesetz nicht gemeint, dummerweise ist es aber genau so formuliert.

            Mac

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            • Ditschi
              Freak

              Liebt das Forum
              • 20.07.2009
              • 12407
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              AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

              Also, ein Tool , so auch das leatherman Wave, ist ein Werkzeug, keine Waffe. Für § 42 a WaffG ist das aber völlig egal, denn der gilt für alle Messer , gleichgültig ob Waffe oder Werkzeug. Es kommt nur auf die dort normierten Tatbestände an.

              Wenn sich an einem Multitool Messerklingen befinden, ist es ( auch ) ein Messer. Sind die Klingen einhändig feststellbar, darf es nur eingeschränkt geführt werden. Das gilt für das leathermann-Tool, wie wir schon festgestellt haben.
              ( Auch Multitools sind Messer, die unter § 42 a WaffG fallen können: : Gade/ Stoppa, Kommentar, § 42 a RdNr. 15).

              Ob Informatiker oder nicht, in der Situation durfte das Messer nicht am Gürtel, im Auto oder in der Hosentasche geführt werden. Es durfte allenfalls in einem verschlossenen Behältnis zum Einsatzort ( Arbeitsplatz) verbracht werden. Das berechtigte Interesse zum Führen wird sehr restriktiv ausgelegt, um nicht die Ausnahme zur Regel zu machen.
              https://openjur.de/u/354123.html

              Da hat Kampfkrapfen Glück gehabt, daß das Verfahren offensichtlich eingestellt wurde, was nach § 47 OwiG jederzeit ohne Begründung möglich ist. Ob er schon einen Bußgeldbescheid erhielt oder erst einen Anhörungsbogen, ist mir nicht ganz deutlich geworden. Egal, ein Bußgeldbescheid wäre möglich gewesen und hätte wohl auch gerichtlich durchgestanden.

              Zur Vernichtung des Messers: wenn es so war, ein grober Rechtsverstoß. Die Polizei durfte das Messer nur sicherstellen.
              Bei Widerspruch hätte sie es beschlagnahmen müssen mit richterlicher Genehmigung. Bei Gefahr in Verzug auch ohne, aber dann soll die richterliche Entscheidung innerhalb von drei Tagen nachgeholt werden.
              Eine Vernichtung war rechtlich frühestens möglich nach rechtskräftiger Einziehung durch Bußgeldbescheid oder selbstständigen Einziehungsbescheid ( §§ 22, 87 OwiG). Wenn das Verfahren vorher eingestellt wird, ist das Messer herauszugeben. Der Besitz ist ja nicht verboten. Im übrigen glaube ich, daß der Sachverhalt eine Einziehung kaum gerechtfertigt hätte.

              Gruß Ditschi

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              • tjelrik
                Fuchs
                • 16.08.2009
                • 1244
                • Privat

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                AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                Besten Dank Ditschi,
                ich freue mich hier immer riesig wenn du schreibst - eine absolute Bereicherung für dieses Forum. Danke.

                Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                Also, ein Tool , so auch das leatherman Wave, ist ein Werkzeug, keine Waffe. Für § 42 a WaffG ist das aber völlig egal, denn der gilt für alle Messer , gleichgültig ob Waffe oder Werkzeug. Es kommt nur auf die dort normierten Tatbestände an.

                Wenn sich an einem Multitool Messerklingen befinden, ist es ( auch ) ein Messer. Sind die Klingen einhändig feststellbar, darf es nur eingeschränkt geführt werden. Das gilt für das leathermann-Tool, wie wir schon festgestellt haben.
                ( Auch Multitools sind Messer, die unter § 42 a WaffG fallen können: : Gade/ Stoppa, Kommentar, § 42 a RdNr. 15).

                Ob Informatiker oder nicht, in der Situation durfte das Messer nicht am Gürtel, im Auto oder in der Hosentasche geführt werden. Es durfte allenfalls in einem verschlossenen Behältnis zum Einsatzort ( Arbeitsplatz) verbracht werden. Das berechtigte Interesse zum Führen wird sehr restriktiv ausgelegt, um nicht die Ausnahme zur Regel zu machen.
                https://openjur.de/u/354123.html

                Da hat Kampfkrapfen Glück gehabt, daß das Verfahren offensichtlich eingestellt wurde, was nach § 47 OwiG jederzeit ohne Begründung möglich ist. Ob er schon einen Bußgeldbescheid erhielt oder erst einen Anhörungsbogen, ist mir nicht ganz deutlich geworden. Egal, ein Bußgeldbescheid wäre möglich gewesen und hätte wohl auch gerichtlich durchgestanden.

                Zur Vernichtung des Messers: wenn es so war, ein grober Rechtsverstoß. Die Polizei durfte das Messer nur sicherstellen.
                Bei Widerspruch hätte sie es beschlagnahmen müssen mit richterlicher Genehmigung. Bei Gefahr in Verzug auch ohne, aber dann soll die richterliche Entscheidung innerhalb von drei Tagen nachgeholt werden.
                Eine Vernichtung war rechtlich frühestens möglich nach rechtskräftiger Einziehung durch Bußgeldbescheid oder selbstständigen Einziehungsbescheid ( §§ 22, 87 OwiG). Wenn das Verfahren vorher eingestellt wird, ist das Messer herauszugeben. Der Besitz ist ja nicht verboten. Im übrigen glaube ich, daß der Sachverhalt eine Einziehung kaum gerechtfertigt hätte.

                Gruß Ditschi
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                • cast
                  Freak
                  Liebt das Forum
                  • 02.09.2008
                  • 19413
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                  • Meine Reisen

                  AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                  die der Führungseinschränkung unterliegen, dürfen auch im Auto nur in einem abgeschlossenen Gefäß bzw. dem abgeschlossenen Handschuhfach transportiert werden.
                  Nö, im Gesetz steht "verschlossen" nicht abgeschlossen. Das ist ein Unterschied und er ist eindeutig.

                  und nicht nur ditschi kann Urteile verlinken, vielleicht ist das hier neu für ihn?

                  https://www.lexdejur.de/rechtsprechu...08-2009-urteil

                  und ja, es ist "nur" ein Amtsgerichtsurteil....
                  Zuletzt geändert von cast; 02.03.2015, 19:34.
                  "adventure is a sign of incompetence"

                  Vilhjalmur Stefansson

                  Kommentar


                  • cast
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                    Liebt das Forum
                    • 02.09.2008
                    • 19413
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                    AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                    Frage zum Thema Inneres und Justiz

                    25.03.2008




                    Von:

                    Betrifft: Waffengesetz - Messer

                    Sehr geehrter Herr Innenminister

                    Ich habe einige Fragen zur Änderung des Waffengesetzes und würde mich freuen, wenn Ihre Klarstellungen in einer Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz präzisiert würden, um zukünftig Missverständnisse bei eventuellen Kontrollen zu vermeiden.

                    1. Frage
                    Ich besitze ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm. Damit streife ich bei ausgedehnten Wanderungen, abseits jeglicher Zivilisation durch Wälder, Büsche und wenn es sein muß, auch durch Dornenhecken, die eine lange Klingenlänge erfordern. Dies möchte ich auch in Zukunft tun. Ist dies nach dem 1. April weiterhin erlaubt?

                    2. Frage
                    Zu dem oben genannten Messer ist ein stabiles Futteral vorhanden, das am Gürtel getragen wird. Ein zusätzlicher Riemen mit Druckknopfverschluss verhindert ein unmittelbares Herausnehmen des Messers. a) Wie darf ich vor oder nach einer Wanderung dieses Messer legal in öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause transportieren? b) Was versteht der Gesetzgeber unter –verschlossenem- Behältnis genau. Welche Verschlussmechanismen sollte ein am Gürtel geragenes Holster haben, um die Eigenschaft – nicht zugriffsbereit - zu erfüllen?

                    3. Frage
                    Klingenlänge von Messern
                    In §42a ist das Führen von Einhandmessern und Messern mit feststehender Klinge mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm verboten. Bezieht sich die Klingenlänge auch auf die Einhandmesser oder ist das Führen der Einhandmesser ab nächsten Monat grundsätzlich verboten und nur noch feststehende Messer erlaubt, wenn deren Klingenlänge nicht länger als 12 cm ist.

                    Mit freundlichen Grüßen





                    Antwort von Dr. Wolfgang Schäuble

                    47Empfehlungen

                    31.03.2008


                    Dr. Wolfgang Schäuble

                    Sehr geehrter Herr ,

                    ab dem 1. April 2008 gilt für das Führen von Messern in der Öffentlichkeit die neue Vorschrift des § 42a Waffengesetz. Den Wortlaut der Vorschrift habe ich am Ende für Sie aufgeführt.

                    Das von Ihnen geschilderte Führen von langen Fahrtenmessern bei Wanderungen wird durch diese Verbotsnorm nicht beeinträchtigt, da hier ein gesetzlich anerkannter Zweck im Sinne des § 42a Abs. 3 WaffG vorliegt. Ziel der Verbotsnorm ist es nicht, z.B. Angler, Bergsteiger oder Wanderer wie Sie in der Ausübung ihres Hobbys zu behindern. Vielmehr soll der Polizei ermöglicht werden, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen noch vor Begehung einer Straftat gefährliche Messer abzunehmen.

                    Soweit ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers vorliegt, muss das Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Das von Ihnen erwähnte Gürtelholster mit Druckknopfverschluss ist auch künftig eine rechtlich zulässige Aufbewahrungsmöglichkeit. Der Transport in einem verschlossenen, also in einem mit Schloss verriegelten oder eingeschweißten Behältnis ist in erster Linie für das Führen von Anscheinswaffen von Relevanz. Das Führensverbot für Einhandmesser gilt unabhängig von der Klingenlänge, feststehende Messer sind erst ab einer Klingenlänge über 12cm betroffen.

                    Für Ihre Streifgänge im Wald wünsche ich Ihnen daher weiterhin ein
                    unbeschwertes Vergnügen!

                    Mit freundlichen Grüßen
                    Ihr
                    Dr. Wolfgang Schäuble

                    P.S.: § 42a Waffengesetz lautet wie folgt:

                    § 42a
                    Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

                    (1) Es ist verboten
                    1. Anscheinswaffen,
                    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.
                    1.1 oder
                    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
                    feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen.

                    (2) Absatz 1 gilt nicht
                    1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder
                    Theateraufführungen,
                    2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
                    3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein
                    berechtigtes Interesse vorliegt.
                    Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

                    (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


                    Frage zum Thema Inneres und Justiz

                    02.04.2008




                    Von:

                    Betrifft: Waffengesetz - Einhandmesser

                    Sehr geehrter Dr. Schäuble,

                    in Ihrer Antwort an Herrn Schneider vom 31.03.08 schreiben Sie zum neuen Waffengesetz, dass ein Gürtelholster mit Druckknopfverschluss eine rechtlich zulässige Aufbewahrungsmöglichkeit für die ab dem 01.04.08 mit einem Trageverbot versehenen Messer darstellt. Im Gesetz ist das berechtigte Interesse u. a. mit einem "allgemein anerkannten Zweck" definiert. Ein solcher Zweck ist in meinen Augen die ständige Bereitschaft, als Ersthelfer an einem Unfallort tätig zu werden und so z. B. mit Hilfe eines Einhandmessers (wie es auch viele Rettungs- und Einsatzkräfte nutzen) Personen aus einem KFz zu befreien.

                    Diese Auslegung würde aber einer generellen Trageerlaubnis gleich kommen, solange man ggü. den Polizisten vor Ort die o. g. Tragebegründung angibt. Sind Sie der Auffassung, dass diese "schwammige" Formulierung im Gesetzestext glücklich gewählt wurde? Nach Ihren Ausführungen soll mit dem Gesetzt vor allem "der Polizei ermöglicht werden, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen noch vor Begehung einer Straftat gefährliche Messer abzunehmen." Wäre in diesem Fall nicht eine Altersbeschränkung (z. B. frei ab 25 Jahren) für diese Messer sinnvoller und v.a. eindeutiger gewesen, als alle Bürger dadurch einzuschränken, dass sie diese praktischen (Rettungs-) Werkzeuge zukünftig nicht mehr mitführen können, ohne ein Bußgeld zu fürchten?

                    Oder sind Sie der Auffassung, dass dieses Gesetz lediglich eine Handlungsgrundlage für die Polizei darstellt und ein erwachsener, gesetzestreuer Bürger niemals ein Bußgeld bei der "gewöhnlichen Nutzung" (Brot schneiden, Briefe öffnen, Erste Hilfe...) eines Einhandmessers in der Öffentlichkeit zu befürchten hat? Falls ja, werden auch alle Polizisten entsprechend angewiesen oder können diese je nach persönlicher "Tagesform" von Fall zu Fall unterschiedlich entscheiden, ob der Bürger ein berechtigtes Interesse am Tragen eines Einhandmessers hat?

                    Mit freundlichen Grüßen





                    Antwort von Dr. Wolfgang Schäuble

                    76Empfehlungen

                    09.04.2008


                    Dr. Wolfgang Schäuble

                    Sehr geehrter Herr ,

                    die Regelung des neuen § 42a Waffengesetz (WaffG) enthält in Absatz 3 Ausnahmen, die das Führen von Messern bei berechtigtem Interesse auch weiterhin ermöglicht.

                    Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangtatbestand des "allgemein anerkannten Zwecks" schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG bewehrt, so dass die Polizei nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht. Hierbei steht der Polizei ein Beurteilungsspielraum zu, so wie es beispielsweise auch bei den Ordnungswidrigkeiten "Unzulässiger Lärm" und "Belästigung der Allgemeinheit" (§§ 117 f. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) üblich und erforderlich ist.
                    Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt. Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit. Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird.

                    Mit freundlichen Grüßen
                    Ihr
                    Dr. Wolfgang Schäuble


                    Ich hab mal die Antworten von Schäuble als Innenminister auf Abgeordnetenwatch kopiert.
                    und man sieht was übereifrige Beamte draus machen, mal abgesehen von diversen Richtern.
                    "adventure is a sign of incompetence"

                    Vilhjalmur Stefansson

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                    • Ditschi
                      Freak

                      Liebt das Forum
                      • 20.07.2009
                      • 12407
                      • Privat

                      • Meine Reisen

                      AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                      Zitat cast: Nö, im Gesetz steht "verschlossen" nicht abgeschlossen. Das ist ein Unterschied und er ist eindeutig.

                      und nicht nur ditschi kann Urteile verlinken, vielleicht ist das hier neu für ihn?

                      https://www.lexdejur.de/rechtsprechu...08-2009-urteil
                      Du hast recht, im Gesetz steht verschlossen, und man soll genau sein.

                      Natürlich kenne ich das Urteil des AG Kiel, was Du auch weißt, weil wir darüber schon einmal diskutiert haben. Ich glaube, ich habe es damals selbst zitiert. Die Entscheidung des Ag Kiel ( zugebundener Rucksack als verschlossenes Behältnis) ist in der Fachwelt kritisiert worden. Die Kommentierung ( Gade/ Stoppa) hat die Entscheidung aber übernommen.

                      cast, willst Du alles wieder aufwärmen, was wir tausendmal durchgekaut haben? Die Gerichte richten sich nach dem Gesetz, und das Gesetz hat das Parlament zu verantworten. Das ist eine Sache von Legislative und Judikative. Die Meinung eines Ministers oder besser eines Dezernenten dort ( Exekutive) ist ohne jegliche Relevanz. Die Meinung dort kümmert kein Gericht.
                      Daß Du unbelehrbar bist, weiß ich ja, aber rede den usern hier nichts Falsches ein.

                      Ditschi
                      Zuletzt geändert von Ditschi; 02.03.2015, 19:47. Grund: Ergänzung

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                      • derMac
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                        • 08.12.2004
                        • 11888
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                        AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                        Zitat von cast Beitrag anzeigen
                        Ich hab mal die Antworten von Schäuble als Innenminister auf Abgeordnetenwatch kopiert.
                        und man sieht was übereifrige Beamte draus machen, mal abgesehen von diversen Richtern.
                        Da wir Gewaltenteilung haben ist Herr Schäuble damals für eine sinnvolle Formulierung des Gesetzes zuständig gewesen. Die anderen Gewalten müssen aber nach dieser Formulierung handeln und urteilen und zwar eigentlich unabhängig von Herrn Schäubles Meinung. Maximal kann man darauf hoffen, dass diese Meinung bei unklarer Formulierung als eigentlicher Wille des Gesetzgebers mitberücksichtigt wird, mehr aber auch nicht. Wenn der Gesetzgeber es nicht schafft, das Gesetz möglichst klar zu formulieren liegt das Problem genau an dieser Stelle und nicht bei den Beamten und Richtern.

                        Mac
                        Zuletzt geändert von derMac; 02.03.2015, 19:49. Grund: ein wenig Rechtsreipung

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                        • Buck Mod.93

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                          • 21.01.2008
                          • 9011
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                          AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                          Ich weiß nicht, ob das so eindeutig ist cast. Eine geschlossene Tür ist z.B zu , eine verschlossene Tür nicht ohne Schlüssel zu öffnen.
                          Les Flics Sont Sympathique

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                          • Kampfkrapfen
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                            • 02.03.2015
                            • 28
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                            AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                            Also, als "Opfer" (aus meiner(!) Sicht) fühle ich mich einfach sinnlos gegängelt.

                            Ich streite nicht ab, dass das LM ein Messer ist, einhändig und arretierend - Ergo verboten.
                            Rechtlich stehe ich dumm da.

                            Für Ditschi: Bußgeldbescheid war als allererstes da und die Vernichtung des LM wurde mir quittiert.

                            Dennoch empfinde ich, ganz subjektiv, die Entscheidung als engstirnig und Verdruss-fördernd. Ich danke den anderen dafür, klar zu stellen, das mein Verhalten ein LM per Tasche am Gürtel zu tragen, auf dem weg zur Arbeit, von Stätte zu Stätte und zur Arbeit, nicht ungewöhntlich ist.

                            JEDER Handwerker auf dem Heimweg muss sich den selben Vorwurf gefallen lassen wie ich, so er ein Teppichmesser/Wave (o.ä.)/Einhandmesser dabei hat.

                            Ich möchte nur a) Die Frage des Threads beantworten und b) klarstellen, das ich mich für unfair behandelt gefühlt habe.

                            Von der fehlende Lehre ganz abgesehen.

                            Gruß,
                            KK

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                            • Torres
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                              Liebt das Forum
                              • 16.08.2008
                              • 30856
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                              AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                              Zitat von derMac Beitrag anzeigen

                              Ich warte übrigens schon lange darauf, dass mal ein Opinel eingezogen wird. Da ist schließlich die Klinge völlig problemlos "einhändig feststellbar". Ich weiß, so ist das Gesetz nicht gemeint, dummerweise ist es aber genau so formuliert.

                              Mac
                              Ich auch! Ich habe Blut und Wasser geschwitzt, als ich durch die Sicherheitskontrolle bin! Ich hänge an dem Teil. Aber wenn sie es eingezogen hätten, hätte ich mich wohl kaum gegängelt gefühlt. Da kauft man sich halt ein Neues und denkt in Zukunft besser nach.
                              Oha.
                              (Norddeutsche Panikattacke)

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                              • procto
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                                • 21.05.2008
                                • 126
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                                AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                                Zitat von lifetrotter Beitrag anzeigen
                                Hi!


                                Aber ich glaub, dass is mehr zur Abschreckung.
                                ...Hab auch noch von keinem Fall gehört, wo jemand für Raubkopien 5 Jahre in Knast gewandert ist...

                                LG, lifetrotter
                                Ne in den Knast sicher nicht aber schon einige Tausend Euro wegen Urheberrechtsverletzungen bezahlt

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                                • cast
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                                  Liebt das Forum
                                  • 02.09.2008
                                  • 19413
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                                  AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                                  Wenn der Gesetzgeber es nicht schafft, das Gesetz möglichst klar zu formulieren liegt das Problem genau an dieser Stelle und nicht bei den Beamten und Richtern.
                                  Richtig und ich habe es auch nur mal eingestellt um die eigentliche Intention klar zu machen. Jugendliche, Disko, Messer.

                                  Ich bin mir sicher daß der Polizist bei mir nicht im Auto nach einem Messer sucht. Das macht er bei jungen Leuten, die für ihn zum potentiellen Problemkreis gehören.
                                  Nur den armen Azubi erwischen sie und ich fahr mit Axt, Machete und diversen Messern im Kofferraum durch die Gegend.
                                  Wobei ein Profiausbeinmesser ja eher nicht zur typischen Ausrüstung irgendwelcher gewaltbereiten Jugendlichen gehört.

                                  Im Fall von Kampfkrapfen wäre nie was passiert, wäre er ordentlich Auto gefahren.... da schaut die Trachtengruppe gern mal genauer hin.
                                  Nur wer die Gesetze kennt weiss welche Fehler er vermeiden sollte.
                                  "adventure is a sign of incompetence"

                                  Vilhjalmur Stefansson

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                                  • Kampfkrapfen
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                                    • 02.03.2015
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                                    AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                                    Zitat von Torres Beitrag anzeigen
                                    Ich auch! Ich habe Blut und Wasser geschwitzt, als ich durch die Sicherheitskontrolle bin! Ich hänge an dem Teil. Aber wenn sie es eingezogen hätten, hätte ich mich wohl kaum gegängelt gefühlt. Da kauft man sich halt ein Neues und denkt in Zukunft besser nach.
                                    Wenn ich über den Kiez laufe (resp. Sicherheitskontrolle) habe ich auch nichts Messerähnliches bei mir. Immerhin weiß ich ja, wo ich dann bin. Und da hätte ich mich auch nicht falsch behandelt gefühlt. Und ein neues kaufen ist ja geschehen, aber in Zukunft besser nachdenken halte ich für ehrlich schwierig, wenn doch die Trageweise essentiell für die Funktion ist.

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                                    • Ditschi
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                                      AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                                      M.E. ist das Opinel kein Einhandmesser. Ich habe es grade mal ausprobiert bei den beiden , die ich habe: ein Filiermesser und ein Nr. 8. Bei beiden Opinel muß ich die Klinge öffnen mit der anderen Hand, weil die Klinge eine Fingernagelmulde hat. Solche Messer gelten nicht als Einhandmesser. Dann ist zumindest bei meinen beiden Opinel der Drehring so schwergängig, daß ich ihn nicht mit dem Daumen der Haltehand drehen kann. Da mag es leichtgängigere Exemplare geben. Kommt aber nicht drauf an:
                                      die Kommentierung sagt ( Gade/Stoppa, § 42 a RdNr. 12), daß ein Einhandmesser gegeben ist, wenn es von seiner Konstruktion dafür angelegt ist, mit einer Hand in einem Zug geöffnet und arretiert zu werden. Diese Schnelligkeit des Zugriffs auf die arretierte Klinge ist gemeint. Unerheblich ist, daß es vielleicht jemand schafft, ein Zweihandmesser doch mit einer Hand zu öffnen. Wörtliches Zitat Kommentar siehe oben: " Es kommt nicht auf die Geschicklichkeit des Anwenders an, sondern auf die technische Konstruktion."
                                      Die kann man übrigens verändern , inden man z.B. den Daumenpin entfernt. Dann wird aus einen Einhandmesser ein zulässiges Zweihandmesser. So auch die Komentierung siehe oben.
                                      Ditschi

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                                        AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                                        Da hat Ditschi recht. Ein Opinel mit der "Drehkonstruktion" sehe ich auch nicht als EHM an. Bzgl. des Pins denke man an die Alpha Modelle von Pohlforce, dort ist es genau so geregelt. Eine Schraube hält da eine Metallplatte die zur Einhandöffnung dient.

                                        Gruß,
                                        KK

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                                        • derMac
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                                          Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                                          M.E. ist das Opinel kein Einhandmesser. Ich habe es grade mal ausprobiert bei den beiden , die ich habe: ein Filiermesser und ein Nr. 8. Bei beiden Opinel muß ich die Klinge öffnen mit der anderen Hand, weil die Klinge eine Fingernagelmulde hat. Solche Messer gelten nicht als Einhandmesser. Dann ist zumindest bei meinen beiden Opinel der Drehring so schwergängig, daß ich ihn nicht mit dem Daumen der Haltehand drehen kann. Da mag es leichtgängigere Exemplare geben. Kommt aber nicht drauf an:
                                          die Kommentierung sagt ( Gade/Stoppa, § 42 a RdNr. 12), daß ein Einhandmesser gegeben ist, wenn es von seiner Konstruktion dafür angelegt ist, mit einer Hand in einem Zug geöffnet und arretiert zu werden. Diese Schnelligkeit des Zugriffs auf die arretierte Klinge ist gemeint. Unerheblich ist, daß es vielleicht jemand schafft, ein Zweihandmesser doch mit einer Hand zu öffnen. Wörtliches Zitat Kommentar siehe oben: " Es kommt nicht auf die Geschicklichkeit des Anwenders an, sondern auf die technische Konstruktion."
                                          Und jetzt soll ich als normaler Bürger die "Kommentierung" lesen und verstehen? Im Gesetz steht wörtlich: "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)" Das Wort öffnen kommt da gar nicht vor. Und das Opinel ist ganz klar mit einer Hand feststellbar ohne dass man dafür besonders geschickt sein muss. Du bist doch hier immer derjenige, der die eindeutigen Formulierungen der Juristen hervorhebt. Ein Einhandmesser wiederum zeichnet sich im allgemeinen Sprachgebrauch überhaupt nicht dadurch aus feststellbar zu sein sondern nur dadurch, mit einer Hand bedienbar zu sein. Sind jetzt alle Messer verboten, die einhändig feststellbar sind oder alle die mit einer Hand bedienbar sind oder alle auf die beides zutrifft? Und wenn ich ein Messer habe, dass zwar einhändig aber nicht "schnell" bedienbar ist ist es nach "Kommentierung" nicht vom Verbot betroffen? Auch steht im Gesetz nicht von "dafür konstruiert" sonder "-bar". Mit Verlaub, das ist alles großer Käse und weit von Rechtssicherheit entfernt (mal ganz davon abgesehen, dass das Gesetz inhaltlich sinnlos ist).

                                          Mac

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