Jagdrecht und Co.

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  • Macintechno
    Alter Hase
    • 21.08.2008
    • 2555
    • Privat

    • Meine Reisen

    #81
    AW: bushcrafttreffen 2011

    So korrekt? Dann bitte auch das Urheberrecht beachten und fremde Bilder nur verlinken.

    Die Weinbergschnecken waren bestimmt aus der TK-Truhe und für das Survivalflair mit etwas Stroh gemischt...

    Liebe Grüße
    Daniel
    Hauptgeschäft: Stammtisch Stuttgart
    Filiale: Stammtisch Reutlingen / Tübingen / Schwäbische Alb

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    • November
      Freak

      Liebt das Forum
      • 17.11.2006
      • 11083
      • Privat

      • Meine Reisen

      #82
      AW: bushcrafttreffen 2011

      Zitat von Macintechno Beitrag anzeigen
      Die Weinbergschnecken waren bestimmt aus der TK-Truhe und für das Survivalflair mit etwas Stroh gemischt...
      Ist das jetzt eine billige Ausrede? Kommt mir schon so vor, aber beweisen lässt sich das Gegenteil wohl kaum.
      Wer sich nicht in Gefahr begibt, kommt darin um.

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      • Wildschwein
        Gerne im Forum
        • 25.08.2010
        • 67
        • Privat

        • Meine Reisen

        #83
        AW: bushcrafttreffen 2011

        Jetzt besser

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        • November
          Freak

          Liebt das Forum
          • 17.11.2006
          • 11083
          • Privat

          • Meine Reisen

          #84
          AW: bushcrafttreffen 2011

          Zitat von Wildschwein Beitrag anzeigen
          Jetzt besser
          Du hast ja ein eigenartiges Verständnis von Problembehandlung.
          Wer sich nicht in Gefahr begibt, kommt darin um.

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          • Wildschwein
            Gerne im Forum
            • 25.08.2010
            • 67
            • Privat

            • Meine Reisen

            #85
            AW: bushcrafttreffen 2011

            Ich hätte freillich auch in die Vergangenheit zurückreisen und das Foto von dem Teller mit den LEBENDEN Schnecken erst garnicht schießen sollen. Aber wenn Ihr Euch an so etwas hochziehen wollt bitteschön. Das ist mir zu langweilig, schönen Abend noch.

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            • November
              Freak

              Liebt das Forum
              • 17.11.2006
              • 11083
              • Privat

              • Meine Reisen

              #86
              AW: bushcrafttreffen 2011

              Zitat von Wildschwein Beitrag anzeigen
              Ich hätte freillich auch in die Vergangenheit zurückreisen und das Foto von dem Teller mit den LEBENDEN Schnecken erst garnicht schießen sollen.
              Nö, noch weiter in die Vergangenheit und die Schnecken gar nicht erst fangen und essen. Du scheinst das Problem nicht verstanden zu haben oder nicht verstehen zu wollen. Gut, dass Volx-Wolf das Bild gefunden und uns drauf aufmerksam gemacht hat.
              Wer sich nicht in Gefahr begibt, kommt darin um.

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              • Wildschwein
                Gerne im Forum
                • 25.08.2010
                • 67
                • Privat

                • Meine Reisen

                #87
                AW: bushcrafttreffen 2011

                Jap. Gut das es so Menschen noch gibt. Ich erwarte meine Strafanzeige form- und fristgerecht.

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                • Macintechno
                  Alter Hase
                  • 21.08.2008
                  • 2555
                  • Privat

                  • Meine Reisen

                  #88
                  AW: bushcrafttreffen 2011

                  Zitat von november Beitrag anzeigen
                  Ist das jetzt eine billige Ausrede? Kommt mir schon so vor, aber beweisen lässt sich das Gegenteil wohl kaum.
                  Ich hab keine Ahnung - ich hab die Schnecken auf dem Foto das erste mal gesehen - ich hab damit nix zu tun und will auch nix damit zu tun haben - ich saß die ganze Zeit vor dem Auto und hab auf ner Pfanne schweinesteaks von Lidl gebraten,....

                  Nicht immer alles auf die Goldwaage legen....
                  Hauptgeschäft: Stammtisch Stuttgart
                  Filiale: Stammtisch Reutlingen / Tübingen / Schwäbische Alb

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                  • volx-wolf

                    Lebt im Forum
                    • 14.07.2008
                    • 5576
                    • Privat

                    • Meine Reisen

                    #89
                    AW: Jagdrecht und Co.

                    Ich werde jetzt hier niemanden "fristgerecht" anzeigen, nicht einmal außerhalb der Fristen - ich wollte auf die Problematik aufmerksam machen, damit nächstes Mal darauf verzichtet wird.
                    Da ich nicht dabei war, weiß ich nicht genau, was, wie, wo und warum mit den Schnecken gemacht wurde.
                    Aber wenn sie in einem Kochtopf neben dem Feuer stehen, kann man sich seinen Teil natürlich denken.

                    Ich unterstelle auch niemanden konkret, dafür verantwortlich zu sein, denn nur um anhand eines alten Alu-Topfes zu erkennen, wer der Besitzer und wer der "Befüller" ist - nun, dafür war ich noch auf zu wenig Treffen.

                    Wenn es irgendwo um Wale, Delphine, Braunbären oder Wölfe geht, sind alle heiß dabei. Dass Arten, die keinen oder einen geringeren Kuschelfaktor haben, ebenso bedroht sind, scheint leider nur wenige Leute zu interessieren.


                    PS: Das Foto zu löschen ist natürlich eine Variante der Problembehandlung. Akzeptiere ich soweit, denn ich habe ja weder Urheber- noch Nutzungsrechte darauf.

                    Moralische Kultur hat ihren höchsten Stand erreicht, wenn wir erkennen,
                    daß wir unsere Gedanken kontrollieren können. (C.R. Darwin)

                    Kommentar


                    • Markus K.
                      Lebt im Forum
                      • 21.02.2005
                      • 7452
                      • Privat

                      • Meine Reisen

                      #90
                      AW: Jagdrecht und Co.

                      Für mich sahen die Schnecken gekauft aus. Zum einen gibt es eine Menge Leute in der Region, die sie züchten. Zum anderen haftete an den Schnecken Stroh dran soweit ich mich an das Foto erinnern kann, und um diese Jahreszeit liegt kein Stroh herum.

                      Zum anderen ist es schwierig solche Mengen in relativ kurzer Zeit einzusammeln. Man muss schon genau wissen wo man suchen muss - nicht unbedingt unter Stroh.

                      Und zum Letzten traue ich den Anwesenden durchaus zu, dass sie wissen, welche Tiere und Pflanzen geschützt sind und man nicht aus der Natur entnehmen sollte.
                      "Es gibt kein schlechtes Wetter, nur das falsche Fell!"

                      -Samson und Beowulf- Als Hunde sind sie eine Katastrophe, aber als Menschen unersetzbar.

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                      • chriscross

                        Fuchs
                        • 07.08.2008
                        • 1604
                        • Privat

                        • Meine Reisen

                        #91
                        AW: Jagdrecht und Co.

                        Ich hoffe auch für die Beteiligten das sie gekauft waren, frisch gesammelte Schnecken ohne entsprechende Vorbehandlung zu verarbeiten ist , mal abgesehen vom Artenschutz, ne ziemlich schleimige Angelegenheit.

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                        • Ditschi
                          Freak

                          Liebt das Forum
                          • 20.07.2009
                          • 12367
                          • Privat

                          • Meine Reisen

                          #92
                          AW: Jagdrecht und Co.

                          Hallo,
                          ich habe im Rahmen des threads „ Surviveltrainig in Schleswig-Holstein“ Fragen gestellt, die noch offen sind. Ich sehe mich nicht als Jagdrechtler an, habe aber weitergelesen und weitergedacht und möchte die Fragen selbst beantworten. Ich hoffe, es gelingt mir.
                          Mephisto als Mod. hat mich jedoch gebeten, das dann nicht im oben genannten thread unterzubringen, sondern richtigerweise in diesem Jagdrechtsthread.
                          Wenn die Kundigen unter Euch es besser wissen und mich korrigieren möchten, ist das für mich kein Problem.
                          Ich versuche, die Rechtslage betreffend Fallenbau / Survival darzustellen anhand meines Bundeslandes Schleswig-Holstein. Alle Bundesländer haben ähnliche, wenn nicht gar gleichlautende Normen. Das Bundesjagdgesetz gibt den Rahmen vor, sonst ist Jagdrecht Ländersache.
                          Um mich möglichst verständlich auszudrücken, versuche ich eine Systematik und Gliederung einzuhalten. Dabei kommt es zwangsläufig dazu, daß ich wiederhole, was hier schon an anderer Stelle richtig geschrieben wurde. Heraushebungen durch Fettdruck im Gesetz sind von mir.
                          Den Gesetzestext markiere ich kursiv.
                          Ich weiß nicht, ob ich alle kommenden Fragen dazu richtig beantworten kann. Da wären dann auch unsere Jäger gefordert.

                          I.
                          Die Jagd mit Fallen nennt man Fangjagd. Die Fangjagd ist außerhalb befriedeter Bezirke nur Jagdausübungsberechtigten, kurz: Jägern, erlaubt.
                          Alle anderen, die mit Fallen jagen, machen sich wegen Jagdwilderei nach § 292 StGB strafbar.

                          II.
                          Die Fangjagd auf bestimmte Tiere kann innerhalb befriedeter Bezirke auch bestimmten anderen Personen erlaubt sein. § 6 Bundesjagdgesetz schafft die Grundlage, die Einzelheiten stehen in den Landesjagdgesetzen.
                          Beispielhaft seien genannte die Grundstückseigentümer auf dem eigenen Grundstück.
                          Für sie gelten dann aber auch die gleichen ( nachfolgenden) Normen der Fangjagd bezüglich Ausbildung und Fallen wie für die Jäger.

                          § 4 Abs 3 Landesjagdgesetz SL-H:

                          (3) Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken und deren Beauftragte dürfen dort zur Schadensabwehr Füchse, Steinmarder und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es hierzu nicht. Über die Zulassung von Ausnahmen zum tierschutzgerechten Fangen, Töten und Sichaneignen weiterer Wildarten mit Ausnahme der ganzjährig geschonten entscheidet die Jagdbehörde. Waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Im übrigen gilt § 28 entsprechend.


                          III.
                          Schon das Bundesjagdgesetz verbietet bestimmte Fallen, nämlich die Schlingfallen.

                          Verboten ist,
                          8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;


                          Das Besondere an denen ist, daß schon ihre Herstellung verboten und ordnungswidrig ist.
                          Sie dürfen daher nicht einmal zu Hause oder in einem Kurs zu Übungszwecken hergestellt werden.

                          IV.
                          Andere Fallen sind ebenfalls verboten, einige erlaubt. Welche, findet Ihr in der Fangjagdverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Da eine solche Fangjagdverordnung hier noch nicht verlinkt wurde, führe ich die SL-H einmal vollständig auf:
                          Die gilt für die Jäger ebenso wie für Grundstückseigentümer auf befriedeten Bezirken, da sie nicht ausdrücklich auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist.
                          Hervorzuheben ist, daß auch Jäger und sonstige Personen die Fangjagd nur ausüben dürfen, wenn sie an einer von der obersten Jagdbehörde genehmigten Ausbildung teilgenommen haben.
                          Das steht wiederum im Landesjagdgesetz.

                          Landesverordnung über die Fangjagd
                          (Fangjagdverordnung)
                          Vom 10. November 2008
                          Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2013
                          Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
                          Titel

                          Gültig ab
                          Landesverordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung) vom 10. November 2008 01.01.2009 bis 31.12.2013
                          Eingangsformel 01.01.2009 bis 31.12.2013
                          § 1 - Verbotene Fanggeräte 01.01.2009 bis 31.12.2013
                          § 2 - Fallen für den Lebendfang 01.01.2009 bis 31.12.2013
                          § 3 - Fallen für den Totfang 01.01.2009 bis 31.12.2013
                          § 4 - Funktionsprüfung und Registrierung von Fanggeräten 01.01.2009 bis 31.12.2013
                          § 5 - Anwendung von Fanggeräten 01.01.2009 bis 31.12.2013
                          § 6 - Anerkennung von Ausbildungslehrgängen 01.01.2009 bis 31.12.2013
                          § 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.01.2009 bis 31.12.2013
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                          | zur Einzelansicht zur Einzelansicht

                          Aufgrund des § 28 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
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                          | zur Einzelansicht zur Einzelansicht
                          § 1
                          Verbotene Fanggeräte

                          Das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes umfasst die Verwendung folgender Fanggeräte (Fallen):

                          1.

                          Knüppelfallen (einschließlich Prügel- und Rasenfallen),
                          2.

                          Marderschlagbäume,
                          3.

                          Scherenfallen,
                          4.

                          Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt oder Druck ausgelöst werden,
                          5.

                          Drahtbügelschlagfallen, außer Fallen nach Conibear-Bauart,
                          6.

                          Wippbrettkastenfallen.


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                          | zur Einzelansicht zur Einzelansicht
                          § 2
                          Fallen für den Lebendfang

                          Fallen für den Lebendfang sind bauartzugelassen, wenn

                          1.

                          sie gewährleisten, dass Tiere unversehrt lebend gefangen werden,
                          2.

                          dem gefangenen Tier ein ausreichend großer Fangraum gewährt wird und
                          3.

                          der Innenraum so gestaltet ist, dass Verletzungen ausgeschlossen werden.

                          Dabei müssen Kasten- oder Röhrenfallen einen abgedunkelten Fangraum aufweisen. Satz 2 gilt nicht für Drahtgitterfallen zum Lebendfang von Jungfüchsen und Kaninchen.
                          zum Seitenanfang zum Seitenanfang
                          | zur Einzelansicht zur Einzelansicht
                          § 3
                          Fallen für den Totfang

                          (1) Als Fallen für den Totfang sind nur Fallen, die über einen Köderabzug ausgelöst werden und folgende technische Anforderungen erfüllen, bauartzugelassen:

                          Typ


                          Mindestklemmkräfte


                          Bügelweiten

                          Schwanenhals


                          300 Newton


                          über 66 cm bis 74 cm


                          geeignet für Dachs, Fuchs, Marderhund und Waschbär

                          Schwanenhals


                          250 Newton


                          über 51 cm bis 66 cm


                          geeignet für Dachs, Fuchs, Marderhund und Waschbär

                          Schwanenhals


                          225 Newton


                          über 41 cm bis 51 cm


                          geeignet für Marder und Iltis

                          Eiabzugeisen


                          200 Newton


                          bis 41 cm


                          geeignet für Marder und Iltis

                          Conibearfalle groß


                          300 Newton


                          über 25 bis 33 cm


                          geeignet für Dachs, Fuchs, Marderhund und Waschbär

                          Conibearfalle mittel


                          250 Newton


                          über 16 bis 22 cm


                          geeignet für Marder, Iltis und Wiesel

                          Conibearfalle klein


                          200 Newton


                          über 11 bis 13 cm


                          geeignet für Marder, Iltis und Wiesel

                          (2) Die oberste Jagdbehörde kann andere Bauarten zulassen, wenn sie ein sofortiges Töten gewährleisten und Belange der öffentlichen Sicherheit und des Tier- und Artenschutzes nicht entgegenstehen.
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                          | zur Einzelansicht zur Einzelansicht
                          § 4
                          Funktionsprüfung und Registrierung
                          von Fanggeräten

                          (1) Es dürfen nur Fanggeräte verwendet werden, die dauerhaft und unverwechselbar so gekennzeichnet sind, dass sie der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer zugeordnet werden können, und die funktionssicher sind.

                          (2) Vor der erstmaligen Verwendung müssen die Fanggeräte bei der Prüfstelle (Absatz 3) auf ihre Bauartzulassung und Funktionssicherheit überprüft, registriert und gekennzeichnet sein. Die Überprüfung ist für Abzugeisen und Conibearfallen alle sechs Jahre zu wiederholen. Die Kosten für die Überprüfung und Registrierung trägt die Eigentümerin oder der Eigentümer.

                          (3) Die Prüfstelle wird von der obersten Jagdbehörde im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gegeben. Sie führt ein Verzeichnis über die Ergebnisse der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer der gekennzeichneten Fanggeräte. Die Aufzeichnungen sind der Jagdbehörde auf Verlangen mitzuteilen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
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                          | zur Einzelansicht zur Einzelansicht
                          § 5
                          Anwendung von Fanggeräten

                          (1) Fallen für den Totfang

                          1.

                          müssen über eine für die jeweilige Tierart ausreichende Bügelweite verfügen,
                          2.

                          müssen die für das sofortige Töten des Tieres ausreichende Klemmkraft besitzen,
                          3.

                          dürfen nur in geschlossenen Räumen, Fanggärten, in Fangbunkern oder Fangkisten aufgestellt werden, deren Zugangsöffnung höchstens einen Durchmesser von 25 cm aufweisen darf,
                          4.

                          sind im unmittelbaren Gefahrenbereich mit dem Hinweis auf einem wetterfesten Schild „Vorsicht Falle - Verletzungsgefahr“, verbunden mit einem zur Warnung dienenden Piktogramm, zu versehen.

                          (2) Fallen nach Conibear-Bauart dürfen nur so gestellt werden, dass eine nicht selektive Auslösung auf Durchlauf oder Druck gesichert ausgeschlossen und lediglich eine Auslösung auf Zug am Köder möglich ist.

                          (3) Fallen für den Lebendfang und den Totfang sind täglich mindestens morgens und abends zu kontrollieren. Drahtgitterfallen zum Fang von Jungfüchsen sind tagsüber im Abstand von zwei Stunden zu kontrollieren.

                          (4) Der Einsatz lebender Lockvögel bei der Fangjagd ist nicht zulässig.
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                          | zur Einzelansicht zur Einzelansicht
                          § 6
                          Anerkennung von Ausbildungslehrgängen

                          Ausbildungslehrgänge müssen rechtliche Grundlagen der Fallenjagd, Grundzüge des Tierschutz- und des Artenschutzrechts sowie theoretische und praktische Kenntnisse über Funktion, artenspezifischen Einsatz, Einbau und Wartung von Fallen vermitteln. Die oberste Jagdbehörde erkennt entsprechende Ausbildungslehrgänge auf Antrag an. Bei Berufsjägerinnen und Berufsjägern steht die erfolgreiche Ausbildung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger der Teilnahme an einem anerkannten Ausbildungslehrgang gleich.

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                          | zur Einzelansicht zur Einzelansicht
                          § 7
                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

                          Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

                          Kiel, 10. November 2008

                          Dr. Christian von Boetticher

                          Minister
                          für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume


                          Dazu gehört § 28 Landesjagdgesetz:

                          § 28
                          Fangjagd

                          (zu § 19 Abs. 2 Bundesjagdgesetz)

                          (1) Die Jagd mit Fanggeräten (Fangjagd) ist im Rahmen der Zielsetzungen dieses Gesetzes zulässig. Die Fangjagd ist so auszuüben, daß dem zu fangenden Wild keine vermeidbaren Leiden oder Schmerzen zugefügt werden und Gefahren für Menschen und nicht bejagbare Tiere so weit wie möglich verhindert werden. Es dürfen nur Fanggeräte verwendet werden, deren Bauart zugelassen ist und die regelmäßig auf ihre zuverlässige Funktion überprüft werden. Die Fangjagd darf nur ausüben, wer an einem anerkannten Ausbildungslehrgang teilgenommen hat.

                          (2) Näheres über die Bauartzulassung, die Funktionsprüfung, die Anwendung und Registrierung von Fanggeräten sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen regelt die oberste Jagdbehörde durch Verordnung.



                          V.
                          Jetzt kommt die Beantwortung der offenen Fragen im thread „ Survivelausbildung in SL-H“:
                          Macht es Sinn, nicht nur Jäger in genehmigten Kursen nach § 6 Fangjagdverordnung über Fallenbau zu unterrichten?
                          Wohl ja, denn z.B. Grundstückseigentümer, die die Fangjagd in befriedeten Bezirken ausüben wollen, müssen die Kenntnisse auch haben.

                          VI.
                          Dürfen Survivelausbilder Fallenbau und Fallenjagd lehren ohne Genehmigung der obersten Jagdbehörde?
                          Wenn man den § 6 Fangverordnung so liest, daß nur mit Genehmigung der Behörde gelehrt werden darf, wohl nicht.
                          Ich glaube aber nicht, daß das so gemeint ist. Ich bin mir vielmehr ziemlich sicher, daß sich die Ausbildungsnorm nur an den Personenkreis richtet, der auch tatsächlich dann die Fangjagd ausüben darf.
                          An die anderen ( Survivellehrer) hat der Gesetzgeber dabei sicher nicht gedacht. Warum sollte er die Ausbildung zur Jagd regeln sollen für Leute, die eh nicht jagen dürfen?
                          Ich glaube daher, daß der theoretische Fallenbau gelehrt werden darf, ohne gegen Jagdrecht zu verstoßen.

                          VI.
                          Kann eine solche Lehre verbotenen Tuns im Geltungsbereich der deutschen Gesetze dann als öffentliche Aufforderung zu einer Straftat nach § 111 StGB strafbar sein?
                          Nur , wenn man seine Survivelschüler ausdrücklich auffordert und ermuntert, der verboten Fangjagd nachzugehen. Das bloße Lehren reicht sicher nicht, insbesondere dann nicht, wenn man auf die Verbotslage hinweist.
                          Da gibt es aber Grenzwertiges. Schaut Euch mal im nachfolgenden link nur den letzten Satz an:

                          http://rk19-bielefeld-mitte.de/survival/survival/14.htm

                          Ich erlaube mir als eigene Wertung aber zur Survivelausbildung im Fallenbau eine kritische Anmerkung. Wenn man Menschen etwas beibringt, möchten sie ihr Wissen anwenden und das Erlernte ausprobieren. Dann könnte auch gelten, wenn man ihnen etwas Verbotenes beibringt.
                          Da hat jeder Lehrer eine hohe Verantwortung. Wer da die Hände hebt und sagt, es ginge ihn nichts an, was die Schüler mit dem Wissen anfangen, setzt sich kritischen Fragen aus.

                          VII.
                          Es wird wiederholt angeführt, man übe Fallenbau für den „Survivelfall“, in dem die angeführten Normen nicht gelten. Ich nehme an, mit „ Survivelfall“ sind gemeint die Fälle des rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstandes der §§ 34, 35 StGB.
                          Dazu muß ich sagen, daß ich mir dicht besiedelten und zivilisierten Mitteleuropa Jagdwilderei im Notstand schlichtweg nicht vorstellen kann. Dazu ist die nächste Bushaltestelle und Pommesbude nicht weit genug weg.
                          Auch die Vorstellung eines Endzeitscenarios, in dem alle Regeln aufgeboben sind, ist mir persönlich zu morbide, um darüber ernsthaft zu diskutieren.


                          So, langer Beitrag. Puh! Ich hoffe aber, er hilft weiter.

                          Gruß Ditschi
                          Zuletzt geändert von Ditschi; 02.01.2012, 19:11.

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                          • umeier

                            Alter Hase
                            • 13.04.2009
                            • 4185
                            • Privat

                            • Meine Reisen

                            #93
                            AW: Jagdrecht und Co.


                            Post als Moderator
                            Ich habe mir mal eben erlaubt, einen Beitrag und zwei Followups bis zur Beurteilung durch die zuständigen Fachmods unsichtbar zu schalten.

                            Uli


                            Bei Nachfragen bitte eine PN an den Moderator senden.  Dein Team der



                            Editiert vom Moderator
                            Danke Uli. Zur Erinnerung: In diesem Thread ist OT grundsätzlich nicht erlaubt.

                            Mephisto

                            Bei Nachfragen bitte eine PN an den Moderator senden. Dein Team der
                            Zuletzt geändert von Mephisto; 17.02.2012, 18:31.
                            This space intentionally left blank

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                              • 02.09.2008
                              • 19413
                              • Privat

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                              #94
                              AW: Jagdrecht und Co.


                              Post als Moderator
                              Hier wurden einige OT Beiträge entfernt. Ich bitte auch um eine allgemeine Anpassung des Umgangstons!

                              Bei Nachfragen bitte eine PN an den Moderator senden.  Dein Team der
                              Zuletzt geändert von Buck Mod.93; 26.02.2012, 18:50.
                              "adventure is a sign of incompetence"

                              Vilhjalmur Stefansson

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                              • Buchsenninja
                                Gerne im Forum
                                • 12.07.2011
                                • 62
                                • Privat

                                • Meine Reisen

                                #95
                                AW: Jagdrecht und Co.

                                Sicher?, ich glaube das sind Bambistreichler, die lieber verhungern als etwas töten würden.
                                Diese Behauptung würde ich so nicht in den Raum stellen.
                                Wer meint in Deutschland gäbe es so eine Notsituation das man jagen müsste der meint falsch. Bestraft wird man trotzdem.
                                Es gibt genügent Hilfsorganisationen die Jagen sinnlos machen.

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                                • GandalftheGrey
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                                  • 19.05.2011
                                  • 614
                                  • Privat

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                                  #96
                                  AW: Jagdrecht und Co.

                                  Zitat von Buchsenninja Beitrag anzeigen
                                  Es gibt genügent Hilfsorganisationen die Jagen sinnlos machen.
                                  Kann es sein, dass du nicht wirklich verstehst, was "Survival" bedeutet?


                                  Wenn du im Nirgendwo verschollen und auf dich allein gestellt bist, kommt kein Rotes Kreuz, um dir ein Hilfspaket in die Hand zu drücken.
                                  jgr-photo.com

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                                  • Bandog
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                                    • 21.02.2012
                                    • 224
                                    • Privat

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                                    #97
                                    AW: Jagdrecht und Co.

                                    oh man....

                                    Soweit ich das verstanden habe, geht es in diesem Thread darum, was innerhalb Deutschland erlaubt ist bezüglich Survival-Training und was nicht. Es geht denke ich, nicht darum diese Techniken in Deutschland einzusetzen, noch geht es darum, ausschließlich für den Notfall innerhalb Deutschlands zu trainieren.

                                    Vielmehr trainiert man wohl für den Fall, dass man auf Tour in einen Situation kommt, wo einem dieses Wissen eventuell das Leben retten könnte. Und in so einem Fall, vor allen Dingen dann, wenn dieser Fall außerhalb Deutschlands oder sogar außerhalb der EU stattfindet, dürften einem irgend welche Gesetze und im besonderen Deutsche Gesetze vollkommen egal sein!

                                    Es geht also ausschließlich um die frage, was man nach Deutschem Recht, wie trainieren kann, bzw. darf. Womit der Einwand, dass man dies im relativ dicht besiedelten Deutschland wohl nicht zwingend zum überleben braucht, noch der moralische Zeigefinger bezüglich des Ethik-Gedankens im Bezug zum Fleischkonsum und dem damit verbundenen töten von Tieren, ziemlich überflüssig sind!

                                    LG

                                    Bandog

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                                    • THD
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                                      • 02.08.2010
                                      • 538
                                      • Privat

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                                      #98
                                      AW: Jagdrecht und Co.

                                      Zitat von Bandog Beitrag anzeigen
                                      oh man....

                                      Soweit ich das verstanden habe, geht es in diesem Thread darum, was innerhalb Deutschland erlaubt ist bezüglich Survival-Training und was nicht. Es geht denke ich, nicht darum diese Techniken in Deutschland einzusetzen, noch geht es darum, ausschließlich für den Notfall innerhalb Deutschlands zu trainieren.

                                      Vielmehr trainiert man wohl für den Fall, dass man auf Tour in einen Situation kommt, wo einem dieses Wissen eventuell das Leben retten könnte. Und in so einem Fall, vor allen Dingen dann, wenn dieser Fall außerhalb Deutschlands oder sogar außerhalb der EU stattfindet, dürften einem irgend welche Gesetze und im besonderen Deutsche Gesetze vollkommen egal sein!

                                      Es geht also ausschließlich um die frage, was man nach Deutschem Recht, wie trainieren kann, bzw. darf. Womit der Einwand, dass man dies im relativ dicht besiedelten Deutschland wohl nicht zwingend zum überleben braucht, noch der moralische Zeigefinger bezüglich des Ethik-Gedankens im Bezug zum Fleischkonsum und dem damit verbundenen töten von Tieren, ziemlich überflüssig sind!

                                      LG

                                      Bandog
                                      du sagst es!!
                                      neu im Forum und schon so ein weiser Beitrag. Sehe ich genauso wie du und zu den von dir geschriebenen Inhalten sollten wir jetzt alle zurückkehren!
                                      Rock the world! Die Hoffnung stirbt zuletzt

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                                      • Ditschi
                                        Freak

                                        Liebt das Forum
                                        • 20.07.2009
                                        • 12367
                                        • Privat

                                        • Meine Reisen

                                        #99
                                        AW: Jagdrecht und Co.

                                        Zitat von Bandog Beitrag anzeigen
                                        oh man....

                                        Soweit ich das verstanden habe, geht es in diesem Thread darum, was innerhalb Deutschland erlaubt ist bezüglich Survival-Training und was nicht. Es geht denke ich, nicht darum diese Techniken in Deutschland einzusetzen, noch geht es darum, ausschließlich für den Notfall innerhalb Deutschlands zu trainieren.

                                        Vielmehr trainiert man wohl für den Fall, dass man auf Tour in einen Situation kommt, wo einem dieses Wissen eventuell das Leben retten könnte. Und in so einem Fall, vor allen Dingen dann, wenn dieser Fall außerhalb Deutschlands oder sogar außerhalb der EU stattfindet, dürften einem irgend welche Gesetze und im besonderen Deutsche Gesetze vollkommen egal sein!

                                        Es geht also ausschließlich um die frage, was man nach Deutschem Recht, wie trainieren kann, bzw. darf. Womit der Einwand, dass man dies im relativ dicht besiedelten Deutschland wohl nicht zwingend zum überleben braucht, noch der moralische Zeigefinger bezüglich des Ethik-Gedankens im Bezug zum Fleischkonsum und dem damit verbundenen töten von Tieren, ziemlich überflüssig sind!

                                        LG

                                        Bandog
                                        Ja, Zustimmung.

                                        Um es nochmal herauszuheben:

                                        hier geht es zwar nur um die Deutschen Regeln. Der reale, tatsächlich Notfall erlaubt die Überschreitung der Regeln. Das dürfte vermutlich überall so sein auf der Welt.

                                        Allerdings ist speziell im dichtbesiedelten Europa, wo überall die nächste Buhaltestelle und Pommesbude nur ein paar Schritte entfernt sind, ein Survivelfall kaum vorstellbar.

                                        Das Üben oder Trainieren eines fiktiven, also erdachten Notfalles erlaubt die Überschreitung der Regeln nie.

                                        Nicht nur hier in Deutschland, sondern wieder vermutlich überall auf der Welt. Denn mittlerweile haben fast alle Länder dieser Erde ihre eigenen Naturschutzbestimmungen.

                                        Wenn das alle befolgen, dürfte die Ausübung des Hobbys Survivel eigentlich niemanden mehr stören.

                                        Gruß Ditschi

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                                        • krupp
                                          Fuchs
                                          • 11.05.2010
                                          • 1466
                                          • Privat

                                          • Meine Reisen

                                          AW: Jagdrecht und Co.

                                          halte mich ja auch die letzen wochen bewusst aus allem raus aber hier fällt es doch schwer...
                                          wie die letzten poster bereits schrieben geht es in erster linie um die rechltlichen hintergründe.
                                          nicht jedem ist das bewusst daher ist es doch legitim zumindest mal darauf hinzuweissen.

                                          das bsp vom fallen bauen ist ein sehr gutes.
                                          genaugenommen (so interpretiere ich jedenfalls die rechtslage) ist bereits sogar das fallenbauen
                                          kritisch zu sehen. wenn man pech kann einem da bereits das "nachstellen" unterstellt werden,
                                          und das wäre bereits wilderei.
                                          ähnliche sache ist zb meines wissen eine armbrust im wald dabei zu haben
                                          (verboten, das aber auch aus anderen gründen, siehe waffenrecht),
                                          bogen ist dagegen kein problem. vom hörensagen evt noch unterschiede zu den pfeilspitzen,
                                          aber das weiss ich net 100%.

                                          es geht sicherlich nicht darum hier moralapostel zu spielen sondern dieser beitrag dient doch lediglich
                                          der information.
                                          es will doch auch keiner, der evt lediglich die absicht hat ein wenig herumzuspielen ohne wirklich jagen zu wollen,
                                          ärger bekommen. das kann sehr schnell emfindlich teuer werden wenn man an den falschen gerät.

                                          ---

                                          so, und der andere hier eingebrachte ansatz, in deutschland müsste man in einer notsituation nicht jagen,
                                          das ist zwar absolut richtig, aber darum gehts hier halt überhaupt nicht.
                                          vieles was wir hier besprechen ist (zum glück!) rein fiktiv. für manche ist survial schlicht ein
                                          etwas schräges, für aussenstehende sicherlich auch abstraktes hobby.
                                          das ist reenaktment auch, oder softair, oder gotcha, oder computerspielen, oder halma, romme´ was auch immer.

                                          in erster linie wird es für die meissten hier hobby sein, und da muss man ganz klar die gesetzlichen regelungen kennen.
                                          sicherlich gibts hier auch leute die tatsächlich größere expeditionen/reisen gemacht haben bzw planen,
                                          aber ich denke diese clientel informiert sich auch anderweitig "richtig".
                                          in meinen augen ist der hiesige survivalbereich eher auf richtung hobby und interesse ausgerichtet.
                                          dennoch gehört dann aber auch alles dazu... auch tiere zu töten, auszunehmen, zu verwerten.
                                          das bedeutet doch net das wir jetzt gleich alle im näxten stadtwald amok laufen...

                                          also ganz locker bleiben.

                                          grüße :-)
                                          Wer Sicherheit der Freiheit vorzieht, ist zu Recht ein Sklave.

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