AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren
Hallo,
zur Frage, ob man bei einem verletzten Wildtier Hilfe leisten muß, ist bedeutsam, ob die Strafrechtsnorm der unterlassenen Hilfeleistung § 323 c StGB auch bei verletzten Tieren gilt.
Grundsätzlich sagt die Kommentierung zu § 323 c StBG schon immer, daß das gefährdete und zu schützende Rechtsgut nicht zwingend ein Mensch sein muß, sondern das bei jedem gefährdeten Rechtsgut von Wert Hilfe zu leisten ist.
Die Norm selbst nennt daher kein Rechtsgut.
§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung.Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Schon von daher kann man rückfragen, warum die Norm dann für verletzte Tiere nicht gelten sollte? Gleichwohl gab es einmal Stimmen, die die Anwendbarkeit auf verletzte Tiere verneinte.
Rechtsprechung habe ich dazu nicht gefunden.
In der Juristischen Literatur hat jedoch ein Wandel der Anschauung stattgefunden, begleitet auch durch die Einführung 1995 des § 90 a BGB, der nun feststellt, daß Tiere keine Sachen sind.
Insbesondere Ulrich Nieburg hat sich in seinem Aufsatz " Zur Anwendbarkeit des § 332 c StGB bei verletzten oder gefährdeten Tieren" in der Zeitschrift NuR 2004, Seite 155 mit der Frage befaßt und bejaht die Anwendbarkeit, jedoch beschränkt auf Wirbeltiere, da auch nur solche durch das Tierschutzgesetz geschützt sind.
Übrigens: die erforderliche Hilfe kann, wie cast ausführt, durchaus in einem Fangschuß bestehen, um das Tier von seinen Leiden zu erlösen. Daher bei Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen: Jagdausübungsberechtigten informieren, direkt oder über Polizei.
Ein Tierarzt, der unbefugt ein dem Jagdrecht unterliegendes Tier aufnimmt, kann selbst in Schwierigkeiten kommen, siehe das Gerichtsverfahren in meinem link in post 32 unten.
Gruß Ditschi
Hallo,
zur Frage, ob man bei einem verletzten Wildtier Hilfe leisten muß, ist bedeutsam, ob die Strafrechtsnorm der unterlassenen Hilfeleistung § 323 c StGB auch bei verletzten Tieren gilt.
Grundsätzlich sagt die Kommentierung zu § 323 c StBG schon immer, daß das gefährdete und zu schützende Rechtsgut nicht zwingend ein Mensch sein muß, sondern das bei jedem gefährdeten Rechtsgut von Wert Hilfe zu leisten ist.
Die Norm selbst nennt daher kein Rechtsgut.
§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung.Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Schon von daher kann man rückfragen, warum die Norm dann für verletzte Tiere nicht gelten sollte? Gleichwohl gab es einmal Stimmen, die die Anwendbarkeit auf verletzte Tiere verneinte.
Rechtsprechung habe ich dazu nicht gefunden.
In der Juristischen Literatur hat jedoch ein Wandel der Anschauung stattgefunden, begleitet auch durch die Einführung 1995 des § 90 a BGB, der nun feststellt, daß Tiere keine Sachen sind.
Insbesondere Ulrich Nieburg hat sich in seinem Aufsatz " Zur Anwendbarkeit des § 332 c StGB bei verletzten oder gefährdeten Tieren" in der Zeitschrift NuR 2004, Seite 155 mit der Frage befaßt und bejaht die Anwendbarkeit, jedoch beschränkt auf Wirbeltiere, da auch nur solche durch das Tierschutzgesetz geschützt sind.
Übrigens: die erforderliche Hilfe kann, wie cast ausführt, durchaus in einem Fangschuß bestehen, um das Tier von seinen Leiden zu erlösen. Daher bei Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen: Jagdausübungsberechtigten informieren, direkt oder über Polizei.
Ein Tierarzt, der unbefugt ein dem Jagdrecht unterliegendes Tier aufnimmt, kann selbst in Schwierigkeiten kommen, siehe das Gerichtsverfahren in meinem link in post 32 unten.
Gruß Ditschi
Kommentar