Zusätzlich erlaubte Beleuchtung für Kajak neben Rundumleuchte

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  • lekrejo
    Neu im Forum
    • 11.10.2015
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    • Meine Reisen

    Zusätzlich erlaubte Beleuchtung für Kajak neben Rundumleuchte

    Moin,

    da nun langsam die Dunkelheit den Tag zurückerobert, wollte ich mir die Navilight 360 2nm anschaffen und sie an mein Sit-on-top mit einer Art Besenstangen-PVC-Kombi anbringen. Während das Binnengewässer (Oberwarnow) ruhig daherkommt und somit die Leuchte im Stromsparmodus reicht; bezweifle ich doch die Kenntlichmachung auf dem Seegewässer (Unterwarnow) mit moderater Berufschifffahrt. Nun gibt es massig Videos von Kajaks mit LED-Unterbodenbeleuchtung. Mein SoT hat noch einen geringen Rand mit Blickrichtung schräg nach unten und IP68 LED-Schläuche sind ja nun auch nicht so ein Vermögen (im Vergleich zur Rundumleuchte ). Doch das sind halt keine deutschen Bastler und daher habe ich keinen Plan, was man für Lichter noch mitführen darf? Weiß, Rot und Grün fallen ja schon mal weg, wegen Verwechslungsgefahr.
    Darf ich also eine z.B. blaue Unterbodenbeleuchtung (Bug oder Heck) benutzen? Oder darf ich an Deck noch andere auffällige Beleuchtung anbringen?

    Viele Grüße
    Jonny

    BTW: Gnade mit mir, wenn die Frage schon öfters da war, aber ich finde immer nur Threads zu den Pflichtbeleuchtungen.

  • Paddolf
    Erfahren
    • 22.10.2014
    • 385
    • Privat

    • Meine Reisen

    #2
    AW: Zusätzlich erlaubte Beleuchtung für Kajak neben Rundumleuchte

    Eine "Spaßbeleuchtung" birgt (theoretisch) eine Verwechslungsgefahr in sich. Ganz praktisch bedeutsam könnte das werden, wenn es wirklich kracht und der Anwalt Deines Unfallgegners behauptet, sein Mandant hat Dich deswegen über den Haufen gefahren, weil er Dich für eine blau lumineszierende Quallenansammlung gehalten hat.
    Oder - blaue Lichter kennzeichnen Fahrzeuge mit Gefahrgütern. Jemand hält Dich für für einen Sprengstofftransporter , versucht daher auszuweichen und läuft auf Grund. Vielleicht käme er auf die Idee, Dich an den Kosten der Bergung beteiligen zu wollen ...

    Dazu ein Zitat aus der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:
    § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
    1. Es ist verboten, ein Licht, einen Schweinwerfer, ein Sichtzeichen oder einen anderen Gegenstand in einer Weise zu gebrauchen, dass es oder er mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden kann, deren Sichtbarkeit beeinträchtigt oder deren Erkennbarkeit erschweren kann.
    2. Es ist verboten, ein Licht oder einen Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass es oder er blendet und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährdet oder behindert.

    und ein Zitat aus der Seeschifffahrtsstraßenordnung:
    § 6 Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
    (1) Soweit die folgenden Vorschriften nicht etwas Besonderes vorschreiben, haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen und Schallsignalen solche nur nach Maßgabe der Anlage II für die dort vorgesehenen Zwecke zu führen, zu zeigen oder zu geben. Die in dem Internationalen Signalbuch enthaltenen Sichtzeichen und Schallsignale dürfen nur für die dort vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Sichtzeichen geführt oder gezeigt sowie Schallsignale gegeben werden, die mit den vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden können. Die Vorschriften der Allgemeinen Zollordnung und Regel 1 Buchstaben c und e der Kollisionsverhütungsregeln bleiben unberührt.
    (2) Laternen, Leuchten und Scheinwerfer dürfen nur so gebraucht werden, daß sie nicht blenden und dadurch die Schiffahrt gefährden oder behindern können.

    Es muss also die vorgeschriebene Beleuchtung geführt werden, zusätzliche Beleuchtung ist offenbar möglich, sofern die vorgeschriebenen Lichter gut sichtbar sind und keine Verwechselungsgefahr besteht.

    ... Aber so ein bunt blinkender Weihnachtsbaum auf dem Boot wäre doch eigentlich geil ...


    Viele Grüße
    Jürgen
    Zuletzt geändert von Paddolf; 17.10.2015, 19:33.

    Kommentar


    • Bushman
      Neu im Forum
      • 10.11.2015
      • 1
      • Privat

      • Meine Reisen

      #3
      Moinsen Paddler,
      also ich halte es immer so.
      Wenn ich mit meinem kanu nachts unterwegs bin, setze ich mir meine petzl kopflampe auf.
      Das hat bis jetzt immer wunderbar funktionier.
      Ist zwar nicht ganz richtig, weil man ja ein toplicht, also ein licht in alle richtungen haben soll.
      Und bei einer kopflampe ist das licht nur in die richtung in die man schaut.
      Also so weit ich weis, sagt die vorschrift bei kleinen booten unter 7meter länge und unter 7 knoten geschw.
      muss man ein toplicht haben,also ein normales weises licht was in alle richtungen scheint.
      Es geht aber auch eine taschenlampe , wenn man den lampenkopf ab nimmt.
      dann ist das licht gleichzeitig in allen richtungen.
      oder im internet mal nach "Batterie Navigationslaternen suchen gibt es auch schon in led."

      Naja und im dunkeln einem schlepper oder besser der queen mary nähern ist nicht so doll...

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      • Mengo
        Anfänger im Forum
        • 25.09.2015
        • 42
        • Privat

        • Meine Reisen

        #4
        AW: Zusätzlich erlaubte Beleuchtung für Kajak neben Rundumleuchte

        Bei einer Kollision verlierst du als Paddler. Also mach dich sichtbar mit mindestens einer Lampe und soviel "Festbeleuchtung" wie du selbst ertragen kannst. Zu beachten dabei ist das deine Fæhigkeit im Dunkeln zu sehen beeintræchtigt wird.
        Ich persønlich fahre mit einem Rundumlicht und einer Stirnlampe. Die Stirnlampe mache ich nur an wenn ein Boot auf mich zukommt. Das Rundumlicht hængt hinten an der Weste ist also nicht in meinem Sichtfeld. Zusætzlich habe ich noch Reflextape an den Paddelblættern und am Rumpf angebracht.

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        • Ditschi
          Freak

          Liebt das Forum
          • 20.07.2009
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          #5
          AW: Zusätzlich erlaubte Beleuchtung für Kajak neben Rundumleuchte

          Es macht wohl wenig Sinn, von Norwegen aus Ratschläge zu geben für die Lichterführung auf Deutschen Binnenwasserstraßen.

          Paddolf hat ja richtig zitiert und auch die richtige Schlußfolgerung gezogen:

          Es muss also die vorgeschriebene Beleuchtung geführt werden, zusätzliche Beleuchtung ist offenbar möglich, sofern die vorgeschriebenen Lichter gut sichtbar sind und keine Verwechselungsgefahr besteht
          Wenn man einer Verwechslungsgefahr aus dem Weg gehen will, muß man natürlich wissen, wie denn die Lichterführung der anderen Schiffe und Boote ist. Wäre ja verwirrend, wenn man mit dem kleinen Kanu plötzlich mit der Lichterführung eines Schubverbandes daher kommt.

          Sehe ich vom eigenen Schiff / Boot ein weißes Rundumlicht, weiß ich: Vorsicht, Kleinboot. Kommt da ein blinkender Weihnachtsbaum, fange ich an zu blättern, was das denn nun sein könnte? Ich glaube, es ist für alle Beteiligten von Vorteil, sich auf die vorgeschriebene Lichterführung zu beschränken. Das schafft Klarheit. Auf dem Wasser geht es laienhaft ja nicht nur darum, überhaupt gesehen zu werden, sondern insbesondere auch darum, als Art von Wasserfahrzeug richtig identifiziert und eingeordnet zu werden.

          Ditschi
          Zuletzt geändert von Ditschi; 12.12.2015, 09:47. Grund: Ergänzung

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