EDC Messer nach §42a

Einklappen

Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • stroehlix
    Anfänger im Forum
    • 26.06.2012
    • 35
    • Privat

    • Meine Reisen

    EDC Messer nach §42a

    Hallo Forum,

    ich bin auf der Suche nach einem neuen Every-Day-Carry Folder mit einer Wharncliff/Sheepfoot Klinge. Momentan habe ich zwei in die nähere Auswahl gefasst.

    Einmal http://www.spyderco.com/catalog/details.php?product=781

    Und http://www.bladehq.com/item--Boker-K...Chad-Los--8072

    Was haltet ihr von den Messern?

    Ich bin mir noch nicht sicher ob ich auf einen Linerlock verzichten kann, rein optisch finde ich nämlich das Spyderco schöner.

    Falls ihr noch was in die Richtung findet:

    *Folder
    *§42a konform
    *Preis: bis 100€
    *Stahl: egal
    *Verriegelung: am liebsten Linerlock, Slip Joint würde auch gehen
    *Klingenlänge: bis 8cm

    Hab ich noch was vergessen?
    KLICK KLICK für meine Fotografie Seite http://www.facebook.com/felixstroehleinphotography

  • Naaman
    Neu im Forum
    • 03.02.2014
    • 7
    • Privat

    • Meine Reisen

    #2
    AW: EDC Messer nach §42a

    Vom Stahl dürften sie sich meines Wissens nach nicht so argh unterscheiden, ist der N690Co nicht das Equivalent zum 440C?

    Vom Gesetz her; Jetzt ohne böse sein zu wollen, würde ich dir zum Böker raten in Deutschland. Einfach deswegen weil das Spyderco "so aussieht als könnte man es mit einer Hand öffnen". Und genau das ist verboten laut §42a. Außer ich habe das Waffengesetz in Deutschland falsch verstanden, kann auch sein.

    Kommentar


    • DaDavid
      Erfahren
      • 14.04.2013
      • 160
      • Privat

      • Meine Reisen

      #3
      AW: EDC Messer nach §42a

      Naaman,
      das mag sein, dass das Pingo so aussieht, als könnte man es öffnen, aber
      a) gehts nicht und
      b) ists zumindest für Deutschland egal, weil die Klinge nicht feststellbar ist, weil Slipjoint.

      und noch was ganz anderes zu den Messern:
      Das Pingo ist schon ziemlich klein, grade für Kerlshände. Das UKPK ist für mich mit Handschuhgröße 9 so an der Grenze.
      Für's Pingo käme mir nur ein Cuscadi Umbau ins Haus, da ist mehr Platz für einen weiteren Finger.

      Kommentar


      • Naaman
        Neu im Forum
        • 03.02.2014
        • 7
        • Privat

        • Meine Reisen

        #4
        AW: EDC Messer nach §42a

        Naaman,
        das mag sein, dass das Pingo so aussieht, als könnte man es öffnen, aber
        a) gehts nicht und
        b) ists zumindest für Deutschland egal, weil die Klinge nicht feststellbar ist, weil Slipjoint.
        Darum ja auch die Gänsefüßchen ;)

        Edit:

        Wie gesagt, ist nicht böse gemeint und ich will da auch niemanden zu Nahe treten. Ist halt nur gut gemeint wenn ich zur Vorsicht mahne, alles was "taktisch" und "kuhl" aussieht, sieht für manchen Polizisten eben "gefährlicher" aus. Ich hatte auch schon Diskussionen wegen einem Multifunktionstool - Und nein, ich hab's nicht am Gürtel getragen, sondern es befand sich irgendwo im Rucksack.

        @Grifflänge

        Ich dachte es sollte "kompakt" sein. Ich finde beide Griffe relativ kurz, aber als "Back Up Knife"/"Neck Knife"/"Every Day Carry Knife" ist der Fokus wohl eher auf Schnitthaltigkeit und so?

        Mit der Klingenform fallen mir halt jetzt nicht so furchtbar viele Messer ein, da ich mich für die Form - Außer beim Sax im weitersten Sinne - nicht interessiere. Dafür bin ich zu sehr "Hobbinist", sorry.
        Zuletzt geändert von Naaman; 03.02.2014, 14:23.

        Kommentar


        • DaDavid
          Erfahren
          • 14.04.2013
          • 160
          • Privat

          • Meine Reisen

          #5
          AW: EDC Messer nach §42a

          Naaman, habs schon verstanden.
          Ändert aber nix.
          Taktisch aussehen ist nicht gleich verboten....ich sag nur 12cm feststehend.....darf ich mit rumrennen, wurscht wie es aussieht (von Gefahrenzonen etc. mal abgesehen)

          zurück zu den Messern, da stroehlix ja nur 2 Messer in den Raum gestellt hat (und mir ehrlichgesagt in der Preisrange auch keins mehr einfällt) kann ich mich mal drauf beschränken, dass ich als EDC von den beiden das Pingo nehmen würde.
          Leicht, klein, super funktionaler Clipl Spydies sind im normalfall out of the Box sauscharf.
          Ich trag mein UKPK sehr viel, weils eben nicht stört und die normalen Tagesaufgaben super erfüllt.
          einzig die Slipjoint Feder könnte etwas straffer sein, muss ich mir mal das neueste Modell zulegen, da sollt besser sein.


          wenn du etwas mehr Budget hättest und dich dafür erwährmen kannst:
          Atelier Perceval L08 oder L09
          die sehen auch nicht taktisch aus in Holz.
          Leider a) zu teuer und b)Klinge zu lang

          Kommentar


          • MartinSilenius
            Gerne im Forum
            • 19.02.2012
            • 67
            • Privat

            • Meine Reisen

            #6
            AW: EDC Messer nach §42a

            Zitat von DaDavid Beitrag anzeigen
            Naaman, habs schon verstanden.
            Ändert aber nix.
            Taktisch aussehen ist nicht gleich verboten....ich sag nur 12cm feststehend.....darf ich mit rumrennen, wurscht wie es aussieht (von Gefahrenzonen etc. mal abgesehen)
            Vorsicht, ganz so einfach ist es dann doch nicht! (Beispiel: ER Shrapnel)

            Ansonsten würde ich wiederum zum Böker (+) tendieren. Der 440c geht in Ordnung und die Verarbeitung auch. Den Linerlock würde ich persönlich vermissen und darum nicht das Spydie nehmen.

            Kommentar


            • Buck Mod.93

              Lebt im Forum
              • 21.01.2008
              • 9011
              • Privat

              • Meine Reisen

              #7
              AW: EDC Messer nach §42a

              Zitat von MartinSilenius Beitrag anzeigen
              Vorsicht, ganz so einfach ist es dann doch nicht! (Beispiel: ER Shrapnel)
              Was ist mit dem Shrapnel?
              Les Flics Sont Sympathique

              Kommentar


              • Naaman
                Neu im Forum
                • 03.02.2014
                • 7
                • Privat

                • Meine Reisen

                #8
                AW: EDC Messer nach §42a

                Zitat von Buck Mod.93 Beitrag anzeigen
                Was ist mit dem Shrapnel?
                Ich denke er spielt auf den Unterschied zwischen "Gebrauchs/Einhandmesser" und "Kampfmesser" an. Letztere sind nämlich verboten, da es sich hier nicht um "Werkzeuge" in dem erlaubten Sinne handelt, sondern ausschließlich um "Waffen".

                Wenn ein Polizist sagt; "Hmpf, das Messer sieht mir jetzt aber nicht nach einem Every Day Carry Messer aus und einen Brauchtum führt er damit auch nicht aus und überhaupt!" Dann kann er's erstmal mit nehmen und man muss sich sozusagen selber wieder drum kümmern, dass Messer wieder zurück zu bekommen.

                Und da man auch in Bayern selbst mit Lederhosen schlecht mit Brotzeitmesser durch kommt, wenn man das Rambo Deluxe Blood Edition (Ausgedachter Name) am Gürtel trägt.

                Da es im Thread ja um ein "EDC" Messer geht, ist ein Hinweis darauf, denke ich, berechtigt. Weil gerade bei Messern die man täglich dabei hat will man ja, dass es unkompliziert bleibt. ^^

                Edit:

                Natürlich kann man jetzt sagen; "Ja, aber >Kampfmesser< von Militäreinheiten werden doch auch oft als Werkzeug und Survival Messer genutzt!" - Aber ich glaube, dann wird höchstens die Frage "Und? Sind sie Soldat? In einem aktiven Einsatz? Oder hätte es ein Schweizer Taschenmesser vielleicht nicht auch getan?" kommen.

                Kommentar


                • Ditschi
                  Freak

                  Liebt das Forum
                  • 20.07.2009
                  • 12361
                  • Privat

                  • Meine Reisen

                  #9
                  AW: EDC Messer nach §42a

                  Ich denke er spielt auf den Unterschied zwischen "Gebrauchs/Einhandmesser" und "Kampfmesser" an. Letztere sind nämlich verboten, da es sich hier nicht um "Werkzeuge" in dem erlaubten Sinne handelt, sondern ausschließlich um "Waffen".
                  Immer wieder von vorne, wenn jemand kommt, der falsch belehrt. Entschuldigung, hatten wir alles schon.

                  Nein, wenn Messer Waffen sind, sind sie für Minderjährige verboten. Es sei denn, es sind grundsätzlich verbotene Waffen.

                  Für Erwachsene gilt sonst nur der 42 a WaffG. Da ist es egal, ob das Messer Waffe oder Werkzeug ist. Es kommt zur eingeschränkten Führung nur auf die Klingenlänge oder die einhängige Feststellbarkeit an. Ein Messer, das Waffe ist, ist für Erwachsene nicht verboten.

                  Gruß Ditschi

                  Kommentar


                  • recurveman
                    Erfahren
                    • 17.08.2011
                    • 401
                    • Privat

                    • Meine Reisen

                    #10
                    AW: EDC Messer nach §42a

                    Habt ih §42a Anhang mal gelesen?
                    Der Ausdruck "Kampfmesser" wird hier nicht verwendet, Hieb- und Stichwaffen werden in der entsprechenden Anlage recht klar definiert.
                    Aus diesen Aussagen zu folgern das ein ER Shrapnel nicht geführt werden darf halte ich für gewagt.
                    Es gibt sicher sozial verträglichere Messer aber ich würde gerne eine Quelle sehen nach der es nicht getragen werden darf...

                    Gruß,

                    Thomas.

                    Ups, da war ich wohl zu langsam (und Ditschi dürfte auch kompetenter sein)...

                    Kommentar


                    • Naaman
                      Neu im Forum
                      • 03.02.2014
                      • 7
                      • Privat

                      • Meine Reisen

                      #11
                      AW: EDC Messer nach §42a

                      @Ditschi

                      Aha. Wie du meinst, wie gesagt, war nur ein Hinweis, entschuldige bitte wenn es dir zu belehrend war Keine Sorge, ich will keine Diskussion führen. Dafür ist meine Waffensachkunde zu lange her und ich in dem Thema doch zu uninteressiert.

                      Aus diesen Aussagen zu folgern das ein ER Shrapnel nicht geführt werden darf halte ich für gewagt.
                      Ich würde gerne die Stelle in meinem Beitrag sehen in der ich gesagt habe, man dürfe ein ER Shrapnel nicht bei sich tragen. Danke

                      Bis dahin;

                      Man sollte halt vorsichtig sein wenn man "taktische Messer" als "EDC" Messer verwendet und offen tragen will, nicht, weil man Strafen zu befürchten hat - Habe ich nie behauptet - sondern mMn (=meiner Meinung nach) unnötige Kontrollen. Nur darum ging es mir.

                      Es soll kein Moral Apell sein, keine Diskussion über Sinn oder Unsinn. Nichts. Nur ein Hinweis.

                      Kommentar


                      • MartinSilenius
                        Gerne im Forum
                        • 19.02.2012
                        • 67
                        • Privat

                        • Meine Reisen

                        #12
                        AW: EDC Messer nach §42a

                        Nichtsdestotrotz musst du das dem Beamten vor Ort erstmal verständlich machen. Im Zweifel wird das Teil zur genaueren Klärung erstmal eingezogen und du hast Rennerei.

                        Daher bleibe ich dabei, wenn man sich rein an die Abmessungen klammert und das Aussehen für egal hält, dann darf man nicht von einem problemlosen Ablauf ausgehen.

                        Will der Threadstarter zum Glück auch gar nicht, er hat aus diesem Grund direkt 2 gute Alternativen ausgewählt.

                        Kommentar


                        • Naaman
                          Neu im Forum
                          • 03.02.2014
                          • 7
                          • Privat

                          • Meine Reisen

                          #13
                          AW: EDC Messer nach §42a

                          Zitat von MartinSilenius Beitrag anzeigen
                          Nichtsdestotrotz musst du das dem Beamten vor Ort erstmal verständlich machen. Im Zweifel wird das Teil zur genaueren Klärung erstmal eingezogen und du hast Rennerei.

                          Daher bleibe ich dabei, wenn man sich rein an die Abmessungen klammert und das Aussehen für egal hält, dann darf man nicht von einem problemlosen Ablauf ausgehen.

                          Will der Threadstarter zum Glück auch gar nicht, er hat aus diesem Grund direkt 2 gute Alternativen ausgewählt.
                          Volle Zustimmung.

                          Kommentar


                          • DocBrown
                            Dauerbesucher
                            • 08.05.2009
                            • 814
                            • Privat

                            • Meine Reisen

                            #14
                            AW: EDC Messer nach §42a

                            @naaman:

                            Kurze Anmerkung zu den stahlsorten.
                            440c und n690co sind mitnichten äquivalent.
                            Schon der Cobalt-Anteil macht da nen merklichen
                            Unterschied bei schnitthaltigkeit und Rockwellhärte.
                            Ich persönlich bevorzuge den n690co.

                            Ich habe als immer am Mann-Messer
                            Zuerst ein Benchmade 921 switchback gehabt...
                            Dann kam das neue waffg und nachdems n
                            Einhandmesser war, wurde es disqualifiziert, hmpf...
                            Daraufhin hab ich mir ein FKMD Nero nighthawk
                            geholt, dass dann unauffällig quer am Gürtel montiert wurde,
                            is ja, von den Abmessungen her erlaubt ;)
                            Bis ich draufkam den "daumenpinöppel" am Benchmade
                            zu entfernen, bin bisher 2 mal kontrolliert worden, kein
                            Problem. Mit dem FKMD wurde ich auch kontrolliert, aber nur auf ner
                            Bootstour... Da wars in Ordnung, in der Münchner Innenstadt
                            Müsst ich des aber ned haben ;)
                            Zuletzt geändert von DocBrown; 04.02.2014, 19:53. Grund: Bisserl was dazugefügt :)

                            Kommentar


                            • Naaman
                              Neu im Forum
                              • 03.02.2014
                              • 7
                              • Privat

                              • Meine Reisen

                              #15
                              AW: EDC Messer nach §42a

                              Kurze Anmerkung zu den stahlsorten.
                              440c und n690co sind mitnichten äquivalent.
                              Schon der Cobalt-Anteil macht da nen merklichen
                              Unterschied bei schnitthaltigkeit und Rockwellhärte.
                              Ich persönlich bevorzuge den n690co.
                              Und welcher Stahl eignet sich deiner Meinung nach besser als Messerstahl? Also im Ernst; Ich habe keine Erfahrung mit N690CO Stahl, wäre aber für mich durchaus interessant zu erfahren. Bin auch für Informationen per PN dankbar. ^^

                              Mit dem FKMD wurde ich auch kontrolliert, aber nur auf ner
                              Bootstour... Da wars in Ordnung, in der Münchner Innenstadt
                              Müsst ich des aber ned haben ;)
                              OT: Ja, wie gesagt - *kann* und nicht *muss*. Bei mir gab es wegen einem Multifunktionstool Diskussionen, andere fahren seit X Jahren mit einer Machete im Auto rum. (Kein Witz)

                              Kommentar


                              • Ascar
                                Neu im Forum
                                • 24.07.2016
                                • 2
                                • Privat

                                • Meine Reisen

                                #16
                                Ich weiß der Thread ist gut 2 Jahre alt, aber es ist der oberste Treffer in Google für "edc messer 42a". Da hier von verschiedener Seite falsche/unzureichende Informationen verbreitet wurden, möchte ich für spätere Wissenssuchende die wie ich auf diesen Thread stoßen, die Fehlinformationen korrigieren. Vorweg: Ich bin kein Jurist und beziehe mich nur auf die Informationen aus den genannten Quellen.

                                Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                                Für Erwachsene gilt sonst nur der 42 a WaffG. Da ist es egal, ob das Messer Waffe oder Werkzeug ist. Es kommt zur eingeschränkten Führung nur auf die Klingenlänge oder die einhängige Feststellbarkeit an. Ein Messer, das Waffe ist, ist für Erwachsene nicht verboten.
                                Es ist richtig, dass für Erwachsene nur der §42a WaffG gilt. Es ist aber völlig unzureichend, dass es nur auf die Klingenlänge oder die einhändige Feststellbarkeit ankommt.

                                Wer §42a ordentlich liest stellt fest, dass es drei Kriterien gibt, welche das Führen verbieten. Erst der dritte Punkt ist die hier angesprochene Klingenlänge von festen Messer bzw die einhändige Feststellbarkeit von Klappmessern.

                                1. Ist ein Gegenstand eine Anscheinswaffe darf man ihn nicht führen. (z.B. Luftpistolen die bei groben Hinsehen wie echte Pistolen ausschauen)

                                2. Ist ein Gegenstand eine Hieb- oder Stoßwaffe, darf man ihn nicht führen.

                                Hier wird es interessant, denn Messer deren äußeres eine Klassifikation als Hieb- oder Stoßwaffe erlauben, dürfen nicht geführt werden. Ganz egal wie lang sie sind und ob sie einhändig zu öffnen sind. Ein Beispiel hierfür ist das "Karambit-Messer".

                                Als Referenz hier ein BKA-Bescheid zu dem Führverbot von Karambitmessern basierend auf §42a Abs. 1 Nr. 2 PDF Link

                                Ein Kampfmesser auch unter 12cm Länge (Spitz zulaufend, meist zweiseitig geschliffen) würde auch eindeutig hierunter fallen.

                                3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

                                Gelten 1 und 2 nicht, sind wir nun bei der Klingenlänge für feststehende Messer und der einhändigen Feststellbarkeit für andere Messer. Hierbei reicht es wenn es nur mit zwei Händen öffnen kann oder es nicht feststellbar ist.

                                Ein Messer, dass dies nachweislich erfüllt, ist das Böker Reality Based Blade Outdoor, wie das BKA bestätigt hat. PDF link

                                Damit ist man also auf der sicheren Seite.

                                Ein anderes Beispiel ist das Pohl Force Bravo One Outdoor, dass zumindest nach Einschätzung (nicht bindend) des BKA unbedenklich ist. Siehe http://www.pohlforce.de/uploads/pics/bka_feststellungsbescheid_bravoone.jpg

                                Eine Entfernung der Öffnungshilfe ist kritisch und alleine keine Garantie, dass man das Messer nicht trotzdem abgenommen bekommt und eine Ordnungswidrikeit begeht (Quelle anderes Forum laut Polizeivorgabe, leider kein Link mehr).

                                Angemerkt sei, dass ein Polizist euch das Messer immer wegnehmen darf. Es geht hierbei primär darum, ob ihr es zurück erhaltet und ob ihr eine Ordnungswidrigkeit/Straftat begeht.

                                Selbst wenn man nun ein Messer der obigen Klassifikation mit sich führt (keine Hieb/Stoßwaffe und unter 12cm oder nicht einhändig feststellbar), gibt es noch die Einschränkungen des §42 (ohne a).

                                (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

                                Absatz 5 des §42 erweitert dies sogar auf von der Landesregierung festgesetzte Plätze oder Straßen.

                                Von § 1 Abs. 2 ist vorallem Nr 2 b) relevant:

                                b)
                                die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.


                                Hierunter kann jetzt theoretisch alles Fallen, auch ein Brotzeitmesser oder Schweizer Taschenmesser.

                                Absatz 4 sagt noch:
                                (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

                                Wenn man das aus Abs 2 Nr2 b) "und die in diesem Gesetzt genannt sind" nun streng auslegt und sich die in Abs4 genannte Anlage 1 genauer anschaut, fallen alle Messer die nach §42a erlaubt sind, eigentlich auch nicht unter das Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen nach §42. Ob das auch vor Gericht so gewertet wird, weiß ich allerdings nicht (bin wie gesagt kein Jurist und das ist meine Laieninterpretation der Gesetze). Sollte die nach §42a erlaubten Gegenstände, trotzdem durch §42 eingeschränkt sein (wie es die ein oder andere Seite unverbindlich suggeriert), merkt man schnell, das man kaum an irgendwelchen öffentlichen Plätzen und Straßen ein Messer mit sich führen darf.
                                Angemerkt sei noch, dass immernoch das Hausrecht des Veranstalters gilt, der etwaige Gegenstände jederzeit Verbieten darf.

                                Hier noch der Text aus der Anlage:

                                Zitat von Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
                                Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
                                2.1
                                Messer,
                                2.1.1
                                deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
                                2.1.2
                                deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
                                2.1.3
                                mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
                                2.1.4
                                Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
                                Alles in allem ein sehr komplexes Thema und bei Bußgeldern von angeblich 200€ bis 400€ (theoretisch bis 10.000€ möglich), eventuellen Straftaten und dem Verlust des Messers kein allzu unwichtiges Thema.

                                Hier noch die Gesetzesquellen:
                                WaffG §1
                                WaffG §42
                                WaffG §42a
                                Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
                                Zuletzt geändert von Ascar; 24.07.2016, 22:45.

                                Kommentar


                                • Ditschi
                                  Freak

                                  Liebt das Forum
                                  • 20.07.2009
                                  • 12361
                                  • Privat

                                  • Meine Reisen

                                  #17
                                  AW: EDC Messer nach §42a

                                  OT:eig. Zitat:
                                  Für Erwachsene gilt sonst nur der 42 a WaffG. Da ist es egal, ob das Messer Waffe oder Werkzeug ist. Es kommt zur eingeschränkten Führung nur auf die Klingenlänge oder die einhängige Feststellbarkeit an. Ein Messer, das Waffe ist, ist für Erwachsene nicht verboten.
                                  @ ascar, Du hast recht, wenn Du obiges Zitat kritisierst, denn es ist ungenau. Da es hier um EDC- Messer geht, bezog es sich nur auf den § 42 a Abs. 1 Ziff. 3 WaffG.

                                  Ist ein Messer eine Hieb- und Stoßwaffe, darf es -- unabhängig von der Klingenlänge-- nach § 42 a Abs 1 Ziff 2 WaffG ebenfalls nicht geführt werden.

                                  Nun muß man sehen, daß es nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Ziff 2 a WaffG Messer gibt, die zwar Waffen sein können, die aber keine Hieb- und Stoßwaffen sind. Das Gesetz umschreibt sie allgemein, führt dann aber hinzu "....insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Das wäre unnötig, wenn es nicht auch andere gäbe. Unter allen Messern, die Waffe sein können, sind also Hieb- und Stoßwaffen eine besonders genannte Unterkategorie mit der eigener Regelung.
                                  Ist ein Messer eine Waffe, aber keine Hieb- und Stoßwaffe, darf es von einem Erwachsenen geführt werden. Sonst würde die Unterscheidung vom einem Messer als erlaubter Waffe und einem Messer als verbotener Waffe ( Anlage 2: Spring- und Fallmesser; Faustmesser; Butterflymesser) keinen Sinn ergeben.

                                  Der Umgang mit einem Messer, das Waffe ist, ist Minderjährigen verboten nach § 2 Abs 1 WaffG.

                                  Und -- wie Du richtig geschrieben hast-- dürfen Messer, die Waffen sind, nach § 42 Abs. 1 WaffG nicht bei den dort genannten öffentlichen Veranstaltungen geführt werden. Da gibt es also , im Gegensatz zum 42 a WaffG, eine räumliche Einschränkung. § 42 WaffG ist räumlich enger gefaßt als der 42 a WaffG und regelt einen besonderen Sachverhalt, so daß beide Normen nicht kollidieren. Im übrigen ist ein Verstoß gegen § 42 WaffG sogar eine Straftat ( § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG), bei 42 a WaffG nur Owi.

                                  Hinweisen sollte man noch auf das Versammlungsgesetz, das für politisch motivierte Versammlungen gilt. Dort darf man nach § 2 Abs. 3 VersammlG keine Waffen und andere gefährliche Gegenstände mitführen. Also dorthin bitte kein Messer mitnehmen.

                                  Ditschi
                                  Zuletzt geändert von Ditschi; 25.07.2016, 06:52. Grund: Man entdeckt immer wieder Schreibfehler

                                  Kommentar


                                  • Ascar
                                    Neu im Forum
                                    • 24.07.2016
                                    • 2
                                    • Privat

                                    • Meine Reisen

                                    #18
                                    AW: EDC Messer nach §42a

                                    Du hast im großen und ganzen mit all deinen Ausführungen recht. Nur zu folgenden zwei Textstücken noch kurze Anmerkungen:

                                    Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen

                                    Nun muß man sehen, daß es nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Ziff 2 a WaffG Messer gibt, die zwar Waffen sein können, die aber keine Hieb- und Stoßwaffen sind. Das Gesetz umschreibt sie allgemein, führt dann aber hinzu "....insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Das wäre unnötig, wenn es nicht auch andere gäbe.
                                    Der Zusatz insbesondere Hieb- und Stoßwaffen erfolgt nicht, weil das Gesetz zuvor Messer im allgemeinen umschreibt. Der Gesetzestext des § 1 Abs. 1 Nr. 2 a umschreibt tragbare Gegenstände die Waffen sind im allgemeinen, worunter Hieb- und Stoßwaffen fallen. Daraus zu schließen, dass es Messer gibt die keine Hieb- und Stoßwaffen sind, ist per se nicht möglich. Es gibt aber natürlich Messer die keine Hieb- und Stoßwaffen sind bzw ja sogar Messer die keine Waffen sind. Der logische Zusammenhang aus diesem Paragraphen kann aber nicht gefolgert werden, da dort über mehr als nur Messer gesprochen wird (z.B. auch Reizstoffsprühgeräte) und es theoretisch durchaus möglich wäre das alle Messer Hieb- und Stoßwaffen sind und der Zusatz Hieb- und Stoßwaffen durch die größere Menge der tragbaren Gegenstände die als Waffen konzipiert sind gerechtfertigt wäre. Aber hier wird es jetzt schon fast mathematisch .


                                    Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen

                                    Ist ein Messer eine Waffe, aber keine Hieb- und Stoßwaffe, darf es von einem Erwachsenen geführt werden. Sonst würde die Unterscheidung vom einem Messer als erlaubter Waffe und einem Messer als verbotener Waffe ( Anlage 2: Spring- und Fallmesser; Faustmesser; Butterflymesser) keinen Sinn ergeben.
                                    Hier sei nur der Vollständigkeithalber nochmal angemerkt, dass das Kriterium "keine Hieb- und Stoßwaffe" alleine nicht ausreicht zum Führen eines Messers (wie du weiter oben im Prinzip auch vermerkst). Genaueres geht ja aus den vorherigen Beiträgen hervor.

                                    Kommentar


                                    • derMac
                                      Freak
                                      Liebt das Forum
                                      • 08.12.2004
                                      • 11888
                                      • Privat

                                      • Meine Reisen

                                      #19
                                      AW: EDC Messer nach §42a

                                      Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                                      [COLOR="#696969"]Nun muß man sehen, daß es nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Ziff 2 a WaffG Messer gibt, die zwar Waffen sein können, die aber keine Hieb- und Stoßwaffen sind. Das Gesetz umschreibt sie allgemein, führt dann aber hinzu "....insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
                                      Da wir hier gerade mal wieder am Krümelkacken sind: Nein, dieser Gesetzestext umschreibt nicht Messer allgemein, sondern Gegenstände. Es sagt also an dieser Stelle nicht, dass es diese Messer gibt, sondern lässt offen, dass es sie geben könnte, als eben Gegenstände. Erst in Ziff 2 b werden dann (über die schon zitierte Anlage 1) konkrete Messer definiert, die Waffen sein können auch wenn sie nicht als Hieb- und Stichwaffen gedacht bzw. "ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen". Das gilt nach meinem Verständnis nur für die konkret genannten ("und die in diesem Gesetz genannt sind"). Andere Messer oder sonstige Gegenständände, die nicht Hieb oder Stoßwaffen oder "ihrem Wesen nach..." sind und nicht im Gesetzestext genannt sind (und keine "Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände" sind), sind nach meinem Verständnis keine Waffen. Ob es außer den konkret genannten (die kein "Wesen" haben müssen, aber eben genannt sind) noch ander Messer mit diesem speziellen "Wesen" gibt und wie das ganau aussieht liegt im Auge des Betrachters (äh Richters) und ist nirgends definiert.

                                      Mac

                                      Kommentar


                                      • Ditschi
                                        Freak

                                        Liebt das Forum
                                        • 20.07.2009
                                        • 12361
                                        • Privat

                                        • Meine Reisen

                                        #20
                                        AW: EDC Messer nach §42a

                                        @ Ascar und Mac, beide richtig. § 1 Abs. 1 Ziff. 2 a WaffG beschreibt tragbare Gegenstände allgemein und spricht nicht von Messern. Auch die " Hieb- und Stoßwaffen" müssen keine Messer sein. Die Frage, ob es Messer gibt, die nach der Norm zwar Waffen , aber keine Hieb-und Stoßwaffen sind, hat mich auch umgetrieben und veranlaßt, meine beiden Kommentare zu durchforsten. Denkbar wäre es, auch wenn mir ein konkretes Beispiel nicht so recht einfällt. Warum sollte, was in Bezug auf das " Insbesondere" für alle tragbaren Gegenstände gilt, nicht auch für Messer gelten? Beide Kommentare nennen zwar beispielhaft bestimmte Messer , die unter " Hieb-und Stoßwaffen" fallen, schreiben aber auch übereinstimmend, daß die Abgrenzungen häufig problematisch sind. Das sind halt unbestimmte Rechtsbegriffe, die dann durch jeweilige Kasuistik ausgefüllt werden. Man muß ja sehen, daß die Abgrenzungsschwierigkeiten dem Gesetzgeber bewußt waren und daß er deshalb zur Gewinnung von Rechtssicherheit die Möglichkeit geschaffen hat, mit verbindlicher Feststellung durch das BKA Gewißheit zu erlangen.

                                        Ich kann mir vorstellen, daß user hier wieder ob der Diskussion genervt sind, aber ich fand, Ascar hat sich kenntnisreich viel Mühe gegeben und eine Antwort verdient. Zumal er recht hat, daß in unserer häufigen 42 a- Diskussion die Messer, die als Hieb- und Stoßwaffen einzuordnen sind und nach § 42 a WaffG auch nicht geführt werden dürfen, aus dem Focus geraten sind.
                                        Nun kann kann man sich fragen, was diese merkwürdigen Messer, über die das BKA da zumeist entscheidet, in der Hand eines Outdoorers zu suchen haben? Aber man muß wohl damit leben, daß es adoleszens-krisengeschüttelte junge Männer gibt, die ein Opinel langweilig und so ein Messer geil finden.


                                        Für unsere Ausgangsfrage, welches EDC- Messer, kann man eigentlich nur den Rat geben, jegliches Messer zu meiden, was nach Waffe aussieht und "riecht".
                                        Ist es als Hieb- und Stoßwaffe einzuordnen, droht das Verbot des Führens nach § 42 a Abs. 1 Ziff. 2 WaffG, übrigens ohne Möglichkeit des Führens bei berechtigten Interesse. Das wäre nur eine Owi.
                                        Schlimmer, wenn man damit in eine "öffentliche Veranstaltung" gerät nach § 42 WaffG, denn dann wird das Führen zur Straftat. Fahrlässigkeit reicht. Und der Begriff " öffentliche Veranstaltung" ist weit gefaßt. Einmal über den Weihnachts- oder Wochenmarkt schlendern reicht. Unser user reinergeorg hat übrigens genau davor auch schon an anderer Stelle eindringlich gewarnt.
                                        Zuletzt geändert von Ditschi; 26.07.2016, 07:16. Grund: Ergänzung

                                        Kommentar

                                        Lädt...
                                        X