Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

Einklappen

Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • Ditschi
    Freak

    Liebt das Forum
    • 20.07.2009
    • 12345
    • Privat

    • Meine Reisen

    AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

    Zitat cast:Grund war in dem Verfahren, daß einer der Schützen angegeben hat er hätte dem verletzten Wolf den Fangschuß gegeben.
    Das hätte er lt dem OLG nicht gedurft, also wurde er verknackt.

    Die Lehre daraus, in Zukunft angefahrene Wölfe lieber verecken lassen.
    So einfach wird Tierschutz ausgehebelt um ein Exempel zu statuieren.
    So jetzt habe ich das Urteil gelesen.

    http://www.burhoff.de/insert/?/asp_w...halte/1462.htm

    Cast, da möchte ich Dir widersprechen. Das OLG hat zunächst richtig festgestellt , daß der Jäger weder nach Jagdrecht noch nach Artenschutzrecht berechtigt war, auf den Wolf zu schießen.
    Dann hat das Gericht unter Punkt 4 geprüft, ob der Jäger nach Tierschutzrecht berechtigt oder sogar verpflichtet war, das vorher verletzte Tier von seinem Leiden zu erlösen. Die Frage wurde im konkreten Fall verneint, weil er das garnicht getan hat. Es war eben kein Fangschuß, sondern der Jäger hat aus 75 m Entfernung auf den verletzten Wolf geschossen. Er hat sich vom Tod nicht überzeugt, sondern nach Sachverhalt das verletzte Tier 4 Stunden liegen lassen. Er hat das Tier nicht erlöst, sondern dessen Leiden erhöht !
    Anmerkung von mir: Diese Auseinandersetzung mit dem Tierschutzgesetz wäre wohl auch so ausgegangen, wenn sich das Gericht im konkreten Fall mit der Frage der Unterlassenen Hilfeleistung ( § 330 c StGB ) auseinandergesetzt hätte. Die Norm wurde aber wohl nicht gesehen.
    Die Frage, ob es ausnahmsweise ansonsten doch einmal gerechtfertigt sein könnte, ein besonders geschütztes Tier von seinem Leiden zu erlösen, hat das Gericht offen gelassen, weil der Sachverhalt keinen Anlaß bot.
    Zitat:
    Der Senat braucht danach nicht darauf einzugehen, ob die Tötung eines streng geschützten Tieres unter ganz besonders engen Voraussetzungen ausnahmswei-se gerechtfertigt sein kann (in diese Richtung wohl Schmidt/Lüders: Der Schutz-status der Wölfe in Deutschland Aktueller Stand und Perspektiven S. 34, 43), denn solche Voraussetzungen liegen nicht vor.
    Wenn man das Urteil liest , kann man zu dem Schluß kommen, daß der Senat sich dem " spezielleren" Recht unglücklich ausgedrückt hat. Gemeint war hier offenbar, daß auf ein Tier, das dem Jagdrecht unterliegt, natürlich nicht geschossen werden darf, wenn es besonders geschützt ist. Da geht der Artenschutz vor.

    Mein Zitat mit dem Vorrang des Jagdrechts bei Doppelrechtlern bezog sich auf die Normen der Aneignung und Aufnahme verletzter und toter Wildtiere, als auf unser Thema.

    Die Lehre daraus, in Zukunft angefahrene Wölfe lieber verecken lassen.
    So einfach wird Tierschutz ausgehebelt um ein Exempel zu statuieren.
    Die Lehre kann ich aus dem Urteil nicht ziehen

    Gruß Ditschi
    Zuletzt geändert von Ditschi; 03.07.2013, 16:13.

    Kommentar


    • Ingwer
      Alter Hase
      • 28.09.2011
      • 3237
      • Privat

      • Meine Reisen

      AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

      http://fudder.de/artikel/2013/09/20/...bundesstrasse/

      Wo anders wäre das Tier im Kochtopf gelandet, aber dieser besorgte Bürger rief die Polizei. Cool. Der Flußkrebs hat sich bestimmt gefreut.

      Kommentar


      • markuslemke
        Neu im Forum
        • 10.04.2018
        • 1
        • Privat

        • Meine Reisen

        AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

        Guten Tag,
        Können sie mir sagen wo ich den Aufsatz von Ulrich Nieburg finden kann? Ich finde in der Historie der Zeitschrift nur die Aufsätze die bis Juli 2004 zurück gehen. Der Aufsatz von Nieburg muss aber davor erschienen sein.
        Vielen Dank im Voraus!!
        Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
        Hallo,

        zur Frage, ob man bei einem verletzten Wildtier Hilfe leisten muß, ist bedeutsam, ob die Strafrechtsnorm der unterlassenen Hilfeleistung § 323 c StGB auch bei verletzten Tieren gilt.

        Grundsätzlich sagt die Kommentierung zu § 323 c StBG schon immer, daß das gefährdete und zu schützende Rechtsgut nicht zwingend ein Mensch sein muß, sondern das bei jedem gefährdeten Rechtsgut von Wert Hilfe zu leisten ist.

        Die Norm selbst nennt daher kein Rechtsgut.

        § 323c
        Unterlassene Hilfeleistung.Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


        Schon von daher kann man rückfragen, warum die Norm dann für verletzte Tiere nicht gelten sollte? Gleichwohl gab es einmal Stimmen, die die Anwendbarkeit auf verletzte Tiere verneinte.
        Rechtsprechung habe ich dazu nicht gefunden.
        In der Juristischen Literatur hat jedoch ein Wandel der Anschauung stattgefunden, begleitet auch durch die Einführung 1995 des § 90 a BGB, der nun feststellt, daß Tiere keine Sachen sind.

        Insbesondere Ulrich Nieburg hat sich in seinem Aufsatz " Zur Anwendbarkeit des § 332 c StGB bei verletzten oder gefährdeten Tieren" in der Zeitschrift NuR 2004, Seite 155 mit der Frage befaßt und bejaht die Anwendbarkeit, jedoch beschränkt auf Wirbeltiere, da auch nur solche durch das Tierschutzgesetz geschützt sind.

        Übrigens: die erforderliche Hilfe kann, wie cast ausführt, durchaus in einem Fangschuß bestehen, um das Tier von seinen Leiden zu erlösen. Daher bei Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen: Jagdausübungsberechtigten informieren, direkt oder über Polizei.

        Ein Tierarzt, der unbefugt ein dem Jagdrecht unterliegendes Tier aufnimmt, kann selbst in Schwierigkeiten kommen, siehe das Gerichtsverfahren in meinem link in post 32 unten.

        Gruß Ditschi

        Kommentar


        • Ditschi
          Freak

          Liebt das Forum
          • 20.07.2009
          • 12345
          • Privat

          • Meine Reisen

          AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

          Hier z.B.

          ist die Zeitschrift gelistet. Wenn ich das richtig verstehe, aber nicht vollständig online verfügbar.

          https://www.sub.uni-hamburg.de/reche...tel/45873.html

          Nur ein Beispiel. Sonst fragen beim Verlag, den Universitätsbiliotheken, den juristischen Biliotheken der Oberlandesgerichte?

          2013 war ich noch im Dienst und hatte es einfach: ich rief in der Biliothek des OLG an, was ich brauchte, und bekam es als Kopie übermittelt. Das war die Aufgabe der Mitarbeiter dort, solche Texte aus Quellen zu beschaffen, die nicht jeder ohnehin liegen hat. Jetzt, im Ruhestand, habe ich keinen Zugang mehr.

          Ditschi

          Kommentar

          Lädt...
          X