Hallo, als Ausfluß aus dem Fundsachenthread Antworten zu der Frage, was tun mit toten oder verletzten Wildtieren ?
In Kurzform, jeweils nach deutschem Bundesrecht. Das Recht der 16 Bundesländer kann ( marginal) abweichen.
Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, liegenlassen und den Jagdausübungsberechtigten informieren. Nur der darf sich tote und verletzte Tiere und ihre Teile aneignen gem § 1 Abs 5 BJagdG. Die Liste der Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, findet man in § 2 BJagdG. Zuwiderhandlung ist Straftat der Jagdwilderei nach § 292 StGB.
Wildtiere, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, aber geschützt sind, darf man nicht der Natur entnehmen (Unberührbarkeitsklausel nach § 39 Abs 2 BNatSG) Für besonders geschützte Tiere wird das wiederholt in § 42 BNatSG.
Aber: man darf tote und verletzte Tiere, die geschützt sind, sich zwar nicht zueignen, aber sie doch mitnehmen.
Damit es genau wird, die jeweilige Norm im Wortlaut zum Selberlesen:
§ 45 Abs 4 BNatSG für tote Tiere:
(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.
§ 45 Abs 5 BNatSG für verletzte Tiere:
(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
Also, man darf sie mitnehmen, und bei verletzten Tieren kann es hilfreich sein.
Was ist mit Tieren, die dem Doppelrecht unterliegt, also sowohl dem Jadgrecht unterliegen als auch geschützt sind?
Die obigen Normen sagen es: das Jagdrecht geht vor ( ....vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ).
Also: liegenlassen, Jäger benachrichtigen.
Besteht der Verdacht einer Straftat (Illegale Tötung eines geschützen Tieres): Liegenlassen, Polizei benachrichtigen.
Die kann das Tier dann gem § 94 Abs 1 StPO sicherstellen und einer Untersuchung zuführen.
Gruß Ditschi
In Kurzform, jeweils nach deutschem Bundesrecht. Das Recht der 16 Bundesländer kann ( marginal) abweichen.
Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, liegenlassen und den Jagdausübungsberechtigten informieren. Nur der darf sich tote und verletzte Tiere und ihre Teile aneignen gem § 1 Abs 5 BJagdG. Die Liste der Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, findet man in § 2 BJagdG. Zuwiderhandlung ist Straftat der Jagdwilderei nach § 292 StGB.
Wildtiere, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, aber geschützt sind, darf man nicht der Natur entnehmen (Unberührbarkeitsklausel nach § 39 Abs 2 BNatSG) Für besonders geschützte Tiere wird das wiederholt in § 42 BNatSG.
Aber: man darf tote und verletzte Tiere, die geschützt sind, sich zwar nicht zueignen, aber sie doch mitnehmen.
Damit es genau wird, die jeweilige Norm im Wortlaut zum Selberlesen:
§ 45 Abs 4 BNatSG für tote Tiere:
(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.
§ 45 Abs 5 BNatSG für verletzte Tiere:
(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
Also, man darf sie mitnehmen, und bei verletzten Tieren kann es hilfreich sein.
Was ist mit Tieren, die dem Doppelrecht unterliegt, also sowohl dem Jadgrecht unterliegen als auch geschützt sind?
Die obigen Normen sagen es: das Jagdrecht geht vor ( ....vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ).
Also: liegenlassen, Jäger benachrichtigen.
Besteht der Verdacht einer Straftat (Illegale Tötung eines geschützen Tieres): Liegenlassen, Polizei benachrichtigen.
Die kann das Tier dann gem § 94 Abs 1 StPO sicherstellen und einer Untersuchung zuführen.
Gruß Ditschi
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