Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

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  • Ditschi
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    • 20.07.2009
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    Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

    Hallo, als Ausfluß aus dem Fundsachenthread Antworten zu der Frage, was tun mit toten oder verletzten Wildtieren ?

    In Kurzform, jeweils nach deutschem Bundesrecht. Das Recht der 16 Bundesländer kann ( marginal) abweichen.

    Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, liegenlassen und den Jagdausübungsberechtigten informieren. Nur der darf sich tote und verletzte Tiere und ihre Teile aneignen gem § 1 Abs 5 BJagdG. Die Liste der Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, findet man in § 2 BJagdG. Zuwiderhandlung ist Straftat der Jagdwilderei nach § 292 StGB.

    Wildtiere, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, aber geschützt sind, darf man nicht der Natur entnehmen (Unberührbarkeitsklausel nach § 39 Abs 2 BNatSG) Für besonders geschützte Tiere wird das wiederholt in § 42 BNatSG.

    Aber: man darf tote und verletzte Tiere, die geschützt sind, sich zwar nicht zueignen, aber sie doch mitnehmen.
    Damit es genau wird, die jeweilige Norm im Wortlaut zum Selberlesen:

    § 45 Abs 4 BNatSG für tote Tiere:

    (4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

    § 45 Abs 5 BNatSG für verletzte Tiere:

    (5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

    Also, man darf sie mitnehmen, und bei verletzten Tieren kann es hilfreich sein.

    Was ist mit Tieren, die dem Doppelrecht unterliegt, also sowohl dem Jadgrecht unterliegen als auch geschützt sind?
    Die obigen Normen sagen es: das Jagdrecht geht vor ( ....vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ).
    Also: liegenlassen, Jäger benachrichtigen.

    Besteht der Verdacht einer Straftat (Illegale Tötung eines geschützen Tieres): Liegenlassen, Polizei benachrichtigen.
    Die kann das Tier dann gem § 94 Abs 1 StPO sicherstellen und einer Untersuchung zuführen.

    Gruß Ditschi

  • cast
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    • 02.09.2008
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    #2
    AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

    Also, man darf sie mitnehmen, und bei verletzten Tieren kann es hilfreich sein.

    Es ist ja gut gemeint, aber warum machst du so ein Faß auf....

    soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören´

    eben und deswegen GENERELL LIEGEN LASSEN, das kann bei Zuwiderhandlung empfindliche Strafen nach sich ziehen.
    "adventure is a sign of incompetence"

    Vilhjalmur Stefansson

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    • Ditschi
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      • 20.07.2009
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      #3
      AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

      soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören´
      Ich glaube, da liest Du etwas falsch. Der Satz in § 45 Abs. 4 BNATSG bezieht sich darauf, daß man Tiere streng geschützter Arten -- im Gegensatz zu den " einfach" geschützten--, nicht für Forschung und Lehre oder zur Präparation verwenden darf.

      Mitnehmen und abgeben darf man sie, und das macht Sinn. Behörde erlangen Kenntnis, können eventuell eine Häufung von Todesfällen feststellen oder gar die Todesursache ermitteln.

      In § 45 Abs 5 darf man verletzte geschützte Tiere , die nicht dem Jadgrecht unterliegen, mitnehmen und gesundpflegen.
      Ich glaube, das kommt am häufigsten dem Igel zugute.
      Streng geschützte Tiere sind dabei stets der Behörde anzuzeigen.

      Deine Aufforderung, Tiere liegen zu lassen, vermag ich daher so pauschal nicht zu folgen. Das kann nachteilig sein für die Tiere und die zuständigen Behörden.

      Für mich sind die Eulen von Belang. Als einzige heimische Greife unterliegen sie nicht dem Jagdrecht, dürfen also von den Eulenschützern aufgenommen und verbracht werden, gegebenenfalls auch gesundgepflegt werden.

      Warum soll zu diesen Fragen " kein Faß aufgemacht werden" ? Soll jemand, der einen Igel pflegt, nicht wissen dürfen, daß das statthaft ist?

      Gruß Ditschi
      Zuletzt geändert von Ditschi; 26.05.2013, 16:11. Grund: Korrektur eines Wortes

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      • Sarekmaniac
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        • 19.11.2008
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        #4
        AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

        Wie soll man gerade ein verletztes/krankes streng geschütztes Tier generell liegen lassen, wenn der Gesetzgeber sogar geregelt hat, wie man damit zu verfahren hat, bzw. verfahren darf?

        Ich habe mal, mitten in meiner zubetonierten Heimatstadt vor dem Eingang der Stadtbibliothek, einen stoisch auf dem Pflaster hockenden Eisvogel aufgesammelt, in einen Karton gesteckt, den ich in einem Schuhgeschäft nebenan geschnorrt habe. Zuhause eben im Internet einen Tierarzt nachgeschlagen, bei dem Wildtiere abgegeben werden konnte und da hingefahren. Ich habe ein Formular ausgefüllt, wo ich Name und Adresse angeben musste, sowie den Fundort und versichert habe, dass der Vogel nicht mein Eigentum ist. Beim Tierarzt wurde mir gesagt, dass die Vögel von ihm an jemandem weitergegeben würden, der sich mit so was ehrenamtlich und kompetent beschäftigt (Vogelwarte oder Privatperson, weiß ich nicht mehr genau).
        Eshche odin zhitel' Ekaterinburga zabralsja na stolb, chtoby dokazat' odnoklassnice svoju bespoleznost'.
        (@neural_meduza)

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        • Ditschi
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          • 20.07.2009
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          #5
          AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

          Noch ein Hinweis:

          die geschützten Tierarten nach Status findet man in den Anlagen zum Bundesartenschutzgesetz.

          Hier mal eine schöne Zusammenstellung.

          http://www.lubw.baden-wuerttemberg.d...huetzter_arten

          Da findet sich auch unser Igel als " besonders geschützt".

          Gruß Ditschi

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          • Torres
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            • 16.08.2008
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            #6
            AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

            Der Link funktioniert bei mir nicht.
            Oha.
            (Norddeutsche Panikattacke)

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              #7
              AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

              Verstehe ich auch nicht. Habe ihn ganz normal kopiert. Gib bei google Bundesartenschutzgesetz Baden-Württemberg l ein, dann kommst Du auf die Seite mit der Liste.
              Gruß Ditschi

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                #8
                AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                Für mich sind die Eulen von Belang. Als einzige heimische Greife unterliegen sie nicht dem Jagdrecht, dürfen also von den Eulenschützern aufgenommen und verbracht werden, gegebenenfalls auch gesundgepflegt werden.

                Da kann man sich streiten, aber wenn sie tot in der Gegend liegt hat du sie liegen zu lassen

                §44

                http://www.gesetze-im-internet.de/bu...009/gesamt.pdf


                § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und
                Pflanzenarten
                (1) Es ist verboten,
                1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
                töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,


                dazu gehören auch tote Tiere.

                http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/36339/
                "adventure is a sign of incompetence"

                Vilhjalmur Stefansson

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                • Ditschi
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                  • 20.07.2009
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                  #9
                  AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                  Zitat cast:]Da kann man sich streiten, aber wenn sie tot in der Gegend liegt hat du sie liegen zu lassen
                  Sorry, § 44 ist der Grundsatz, § 45 die Ausnahme.

                  § 45 BNatSG ist gegenüber § 44 BNatSG lex spezialis und geht ihm vor.

                  Steht doch da: " abweichend von den Besitz-und Vermarktungsverboten.......ist es zulässig, tot aufgefundene Tiere aus der Natur zu entnehmen...und an die Behörde abzugeben...

                  Gruß Ditschi

                  aus Deinem link:

                  In § 44 Abs. 4 und 5 BNatSchG werden für bestimmte Nutzungen (land-, forst, fischereiwirtschaftliche), Eingriffe und Vorhaben die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote eingeschränkt. Ausnahmen von diesen Verboten sind darüber hinaus in bestimmten Fällen ebenfalls möglich. Dies wird in erster Linie durch § 45 BNatSchG geregelt.
                  Zuletzt geändert von Ditschi; 26.05.2013, 16:49. Grund: Ergänzung

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                    • 27.11.2010
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                    • Meine Reisen

                    #10
                    AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                    Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                    ... Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, liegenlassen und den Jagdausübungsberechtigten informieren. ...
                    Geht in der Regel nicht. Wer kennt schon die Nummern der zuständigen Jagdausübungsberechtigten für das jeweilige Revier ?

                    Letzte Woche fand ich beim Hundegassigang einen toten Fuchs direkt neben dem Weg 30 Meter vor den ersten Häusern. Ich habe die Polizei informiert, 30 Minuten später rief mich der verantwortliche Jagdausübungsberechtigte (welch ein Wort ) an und ließ sich die Stelle beschreiben. Innerhalb 3 Stunden war der Fuchs weg. So geht's.
                    LG aus Lippe
                    Norbert

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                      #11
                      AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                      Geht in der Regel nicht.
                      Wenn es nicht direkt geht, dann über Umwege. Die örtliche Polizei hat zumeist eine Liste der Jagdausübungsberechtigten, die bei einem Wildunfall verständigt werden können. Oder der Bürgermeister weiß es, oder das Amt, oder ...
                      Gruß Ditschi

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                        #12
                        AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                        Steht doch da: " abweichend von den Besitz-und Vermarktungsverboten.......ist es zulässig, tot aufgefundene Tiere aus der Natur zu entnehmen...und an die Behörde abzugeben...
                        Genau, du sammelst so einen stinkenden Kadaver auf und bringst ihn in das Büro der zuständigen Naturschutzbehörde.
                        Viel Spaß.

                        Was sollen die denn damit anfangen? Im Falle von streng geschützten Arten dürfen die nämlich auch nicht präparieren lassen.

                        Laß es einfach.
                        "adventure is a sign of incompetence"

                        Vilhjalmur Stefansson

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                          #13
                          AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                          Ich habe die Polizei informiert
                          Genau so und nicht anders.
                          "adventure is a sign of incompetence"

                          Vilhjalmur Stefansson

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                            #14
                            AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                            Genau, du sammelst so einen stinkenden Kadaver auf und bringst ihn in das Büro der zuständigen Naturschutzbehörde.
                            Viel Spaß.

                            Was sollen die denn damit anfangen? Im Falle von streng geschützten Arten dürfen die nämlich auch nicht präparieren lassen.
                            So einen Kadaver mitzunehmen, ist kein Muß , aber zulässig. Dafür kann es gute Gründe geben.


                            Laß es einfach.
                            Überlasse es mir.

                            Ditschi

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                            • Torres
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                              • 16.08.2008
                              • 30593
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                              #15
                              AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                              Ich denke mal, dass geschützte Tiere Teil der (geschützten) Natur sind und Tod nunmal zu dieser Natur gehört. Also ist die sauberste Lösung, den Fund anzeigen, z.B. durch ein Telefonat. Wenn es jemand in der Behörde für wichtig hält, kann z.B. der Förster oder ein Beamter mit Erlaubnis des verlinkten Gesetzes, das Tier vom Fundort entfernen, z.B. um den Tod zu untersuchen etc.

                              Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung erreichen will, dass jetzt jedes (geschützte) tote Tier aus dem Wald geschleppt und zu den Behörden gefahren wird. Der Tod ist doch Teil des Nahrungskreislaufes und jeder Eingriff in die Natur unterbricht diesen Kreislauf. Mal abgesehen, dass es im Kontrollfall wohl schwer zu belegen ist, ob man das Tier nun zur Behörde bringen wollte oder es privat behalten wollte. Wie ich eben gelesen habe, ist ja selbst das Sammeln von Federn oder Geweihen nicht erlaubt.

                              Ebenso wenig kann ich mir vorstellen, dass der Sinn des Gesetzes ist, dass übermotivierte Städter reihenweise verletzte Tiere aus dem Wald evakuieren. Auch hier sind doch Kenntnisse notwendig, sonst ist es schließlich Tierquälerei. Wenn bestimmte geschützte Arten auf diese Art und Weise beobachtet und gerettet werden, mag dies angehen - erfolgt aber sicherlich mit Zustimmung der Behörden und mit der nötigen Fachkompetenz. Ich zumindestens würde auch keinen Heuler retten, sondern umgehend eine Auffangstation anrufen, damit diese das Notwenige tun können.

                              Im übrigen täte ich mich schwer, zu bestimmen, was geschützt, besonders geschützt, Jagdrecht unterliegt etc. Insofern finde ich die Regelung klar und präzise: Liegen lassen und bei Bedarf jemanden verständigen. Das gilt schließlich auch für Schafe auf dem Deich, denn Hilfe kann erheblich mehr Schaden anrichten als der Hilferuf.
                              Oha.
                              (Norddeutsche Panikattacke)

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                                #16
                                AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                                Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung erreichen will, dass jetzt jedes (geschützte) tote Tier aus dem Wald geschleppt und zu den Behörden gefahren wird.
                                Bestimmt nicht. Deshalb steht da auch nicht, daß man das so handeln muß, sondern, daß es --bei Bedarf-- zulässig ist

                                Darum ging es in der Ausgangslage: cast meinte, man muß alles liegenlassen, ich habe unter Hinweis auf § 45 BNAtSG für bestimmt Tiere widersprochen.

                                Von dem, was rechtlich zulässig ist, sollte man doch säuberlich trennen, was in einer bestimmten Situation opportun ist.

                                Da möchte ich Dir, Torres, nicht widersprechen. Wenn man sich nicht sicher ist, ist liegenlassen und eine kompetente Stelle verständigen sicher eine gute Lösung.

                                Ditschi

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                                • cast
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                                  • 02.09.2008
                                  • 19412
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                                  #17
                                  AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                                  Rechtsanwälte.

                                  Diese Ausnahme im Gesetz wurde doch nicht dafür geschaffen, daß jetzt HinundKunz durch den Wald läuft und tote Tiere für die Behörde sammelt, es dient einzig einer eventuellen wissenschaftlichen Erhebung, damit es möglich ist, daß Behörden für Untersuchungen tote Tiere nutzen können. Präparieren dürfen sie streng geschützte Arten zu bspw Lehrzwecken nämlich auch nicht.

                                  Prinzipiell gilt, LIEGENLASSEN.

                                  Von dem, was rechtlich zulässig ist, sollte man doch säuberlich trennen, was in einer bestimmten Situation opportun ist.
                                  Eben, also LIEGENLASSEN.

                                  Im übrigen ist die Liste der besonders geschützten Arten derartig lang, daß kaum jemand alle im Kopf habe kann.

                                  Prinzipiell gilt draußen, daß man nichts verändert, also alles so läßt wie man es vorgefunden hat. Ich dachte LNT wäre hier Konsens.
                                  "adventure is a sign of incompetence"

                                  Vilhjalmur Stefansson

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                                  • Torres
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                                    • 16.08.2008
                                    • 30593
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                                    #18
                                    AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                                    Um es mal anders aus zu drücken: Ich denke auch, dass man für die Praxis vereinfachen muss. Das Thema ist viel zu komplex, als dass man als Laie oder Spaziergänger oder Outdoorer die Kompetenzen hat, in jedem Einzelfall zu entscheiden, was opportun ist.

                                    Daher ist doch die einfachste Formel: Liegenlassen und - falls man Handlungsbedarf sieht - die zuständigen Stellen anrufen. Damit ist allen geholfen, auch der Tierwelt. Und in Zeiten von Handy und Co. ja auch kein Problem.
                                    Oha.
                                    (Norddeutsche Panikattacke)

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                                    • cast
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                                      • 02.09.2008
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                                      #19
                                      AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                                      "adventure is a sign of incompetence"

                                      Vilhjalmur Stefansson

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                                      • sjusovaren
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                                        • 06.07.2006
                                        • 6031

                                        • Meine Reisen

                                        #20
                                        AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                                        Zitat von Torres Beitrag anzeigen
                                        Daher ist doch die einfachste Formel: Liegenlassen und - falls man Handlungsbedarf sieht - die zuständigen Stellen anrufen. Damit ist allen geholfen, auch der Tierwelt. Und in Zeiten von Handy und Co. ja auch kein Problem.
                                        Die einfachste Lösung mag das sein, ja. Wenn du darauf vertraust, daß diese Stellen Zeit und Willen haben, sich für irgendein verletztes Vögelchen oder ein verwaistes Jungtier die Beine auszureißen.
                                        Gerade, wenn es sich nicht um eine streng geschütze Art handelt, erreicht man mit ein wenig Eigeninitiative aber garantiert mehr. In Zeiten von Internet und Co ja auch kein Problem mehr.
                                        Wildtiere in eine gute Obhut zu bringen, ist nicht einfach und pauschal zu beantworten. Tierärzte, Tierheime etc. sind nicht das Richtige. Selbst die dünn gesäten Wildtierauffangstationen unterscheiden sich aber deutlich (!) und nehmen keinesfalls alle die gleichen Arten auf.
                                        Gerade, wenn es letztlich um eine erfolgreiche Auswilderung geht, sieht es da mit Verlaub oft auch eher dünn aus. Meist beschränkt sich das auf eine "Freilassung", weil für mehr die Zeit fehlt. Bei Handaufzuchten ist das nicht optimal.
                                        Die beste Betreuung kriegen Tiere oft bei bestimmten Privatleuten, die sich seit vielen vielen Jahren immer wieder um ganz bestimmte Arten kümmern und hier längst mehr Erfahrung haben und v.a. viel mehr Aufwand betreiben können als die großen Stationen.
                                        Es lohnt sich, durchaus mit Hilfe und in Abstimmung mit den lokalen Tierärzten und regionalen Wildtierauffangstationen, gleich nach so einem Platz zu suchen.
                                        Zuletzt geändert von sjusovaren; 26.05.2013, 19:11.
                                        Heilig ist die Unterhose, wenn sie sich in Sonn' und Wind,
                                        frei von ihrem Alltagslose, auf ihr wahres Selbst besinnt.


                                        Christian Morgenstern

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