AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren
So jetzt habe ich das Urteil gelesen.
http://www.burhoff.de/insert/?/asp_w...halte/1462.htm
Cast, da möchte ich Dir widersprechen. Das OLG hat zunächst richtig festgestellt , daß der Jäger weder nach Jagdrecht noch nach Artenschutzrecht berechtigt war, auf den Wolf zu schießen.
Dann hat das Gericht unter Punkt 4 geprüft, ob der Jäger nach Tierschutzrecht berechtigt oder sogar verpflichtet war, das vorher verletzte Tier von seinem Leiden zu erlösen. Die Frage wurde im konkreten Fall verneint, weil er das garnicht getan hat. Es war eben kein Fangschuß, sondern der Jäger hat aus 75 m Entfernung auf den verletzten Wolf geschossen. Er hat sich vom Tod nicht überzeugt, sondern nach Sachverhalt das verletzte Tier 4 Stunden liegen lassen. Er hat das Tier nicht erlöst, sondern dessen Leiden erhöht !
Anmerkung von mir: Diese Auseinandersetzung mit dem Tierschutzgesetz wäre wohl auch so ausgegangen, wenn sich das Gericht im konkreten Fall mit der Frage der Unterlassenen Hilfeleistung ( § 330 c StGB ) auseinandergesetzt hätte. Die Norm wurde aber wohl nicht gesehen.
Die Frage, ob es ausnahmsweise ansonsten doch einmal gerechtfertigt sein könnte, ein besonders geschütztes Tier von seinem Leiden zu erlösen, hat das Gericht offen gelassen, weil der Sachverhalt keinen Anlaß bot.
Zitat:
Wenn man das Urteil liest , kann man zu dem Schluß kommen, daß der Senat sich dem " spezielleren" Recht unglücklich ausgedrückt hat. Gemeint war hier offenbar, daß auf ein Tier, das dem Jagdrecht unterliegt, natürlich nicht geschossen werden darf, wenn es besonders geschützt ist. Da geht der Artenschutz vor.
Mein Zitat mit dem Vorrang des Jagdrechts bei Doppelrechtlern bezog sich auf die Normen der Aneignung und Aufnahme verletzter und toter Wildtiere, als auf unser Thema.
Die Lehre kann ich aus dem Urteil nicht ziehen
Gruß Ditschi
Zitat cast:Grund war in dem Verfahren, daß einer der Schützen angegeben hat er hätte dem verletzten Wolf den Fangschuß gegeben.
Das hätte er lt dem OLG nicht gedurft, also wurde er verknackt.
Die Lehre daraus, in Zukunft angefahrene Wölfe lieber verecken lassen.
So einfach wird Tierschutz ausgehebelt um ein Exempel zu statuieren.
Das hätte er lt dem OLG nicht gedurft, also wurde er verknackt.
Die Lehre daraus, in Zukunft angefahrene Wölfe lieber verecken lassen.
So einfach wird Tierschutz ausgehebelt um ein Exempel zu statuieren.
http://www.burhoff.de/insert/?/asp_w...halte/1462.htm
Cast, da möchte ich Dir widersprechen. Das OLG hat zunächst richtig festgestellt , daß der Jäger weder nach Jagdrecht noch nach Artenschutzrecht berechtigt war, auf den Wolf zu schießen.
Dann hat das Gericht unter Punkt 4 geprüft, ob der Jäger nach Tierschutzrecht berechtigt oder sogar verpflichtet war, das vorher verletzte Tier von seinem Leiden zu erlösen. Die Frage wurde im konkreten Fall verneint, weil er das garnicht getan hat. Es war eben kein Fangschuß, sondern der Jäger hat aus 75 m Entfernung auf den verletzten Wolf geschossen. Er hat sich vom Tod nicht überzeugt, sondern nach Sachverhalt das verletzte Tier 4 Stunden liegen lassen. Er hat das Tier nicht erlöst, sondern dessen Leiden erhöht !
Anmerkung von mir: Diese Auseinandersetzung mit dem Tierschutzgesetz wäre wohl auch so ausgegangen, wenn sich das Gericht im konkreten Fall mit der Frage der Unterlassenen Hilfeleistung ( § 330 c StGB ) auseinandergesetzt hätte. Die Norm wurde aber wohl nicht gesehen.
Die Frage, ob es ausnahmsweise ansonsten doch einmal gerechtfertigt sein könnte, ein besonders geschütztes Tier von seinem Leiden zu erlösen, hat das Gericht offen gelassen, weil der Sachverhalt keinen Anlaß bot.
Zitat:
Der Senat braucht danach nicht darauf einzugehen, ob die Tötung eines streng geschützten Tieres unter ganz besonders engen Voraussetzungen ausnahmswei-se gerechtfertigt sein kann (in diese Richtung wohl Schmidt/Lüders: Der Schutz-status der Wölfe in Deutschland Aktueller Stand und Perspektiven S. 34, 43), denn solche Voraussetzungen liegen nicht vor.
Mein Zitat mit dem Vorrang des Jagdrechts bei Doppelrechtlern bezog sich auf die Normen der Aneignung und Aufnahme verletzter und toter Wildtiere, als auf unser Thema.
Die Lehre daraus, in Zukunft angefahrene Wölfe lieber verecken lassen.
So einfach wird Tierschutz ausgehebelt um ein Exempel zu statuieren.
So einfach wird Tierschutz ausgehebelt um ein Exempel zu statuieren.
Gruß Ditschi
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