Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

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  • Daddyoffive
    Fuchs
    • 24.08.2011
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    • Meine Reisen

    #21
    AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

    Edit: Leider gibt es nur eine Zusammenfassung des Textes über den Todfund von Wildkatzen, an dem ich mal mitgeschrieben habe und der die Problematik bzgl einer dem Jagdrecht unterliegenden besonders geschützten Art beschreibt.

    Denn: Gerade aus wissenschaftlicher Sicht kann es wünschenswert sein, Tote Tiere aufzusammeln.
    Das Leben ist kein Problem, das gelöst werden müsste, sondern ein Abenteuer, das gelebt werden will.
    John Eldredge
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    • Mus
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      • 13.08.2011
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      • Meine Reisen

      #22
      AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

      Weil die Igel weiter vorne explizit genannt wurden: Wir haben ja früher auch mal einen zum Überwintern gehabt aber ich dachte mittlerweile heißt es, dass man das auf keinen Fall mehr machen soll. Wie ist das nun? Gibt es vielleicht sogar einen Link zu kompetenter Stelle?


      Meine letzte Igelbegegnung. Er dachte, der gelbe Sack der Nachbarn wäre ein guter Ort für den Winterschlaf. Gut das das Schlafzimmerfenster offen war und ein Ohr immer wach bleibt. Am nächsten Tag war Abfuhrtermin und so habe ich halt nachts um drei noch mal ne Wanne Müll ausgelesen, bis ich den Kerl gefunde hatte und frei lassen konnte.
      Ob das erlaubt oder sinnvoll ist hab ich in dem Moment nicht denken können, ich wollte einfach nicht den Rest meines Lebens mit dem Bild eines Igels im Müllauto leben.
      Zuletzt geändert von Mus; 26.05.2013, 20:07.

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      • sjusovaren
        Lebt im Forum
        • 06.07.2006
        • 6031

        • Meine Reisen

        #23
        AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

        Zitat von Mus Beitrag anzeigen
        Gibt es vielleicht sogar einen Link zu kompetenter Stelle?
        Ohne mich jetzt für alle dortigen Links verbürgen zu können , aber folgende Seite wird gerne genutzt und war auch aus meiner Sicht immer hhilfreich.
        Dort finden sich Anlaufstellen sowohl nach PLZ als auch nach Tierarten sortiert.
        http://wildtierauffangstationen.blogspot.de/
        Heilig ist die Unterhose, wenn sie sich in Sonn' und Wind,
        frei von ihrem Alltagslose, auf ihr wahres Selbst besinnt.


        Christian Morgenstern

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        • Daddyoffive
          Fuchs
          • 24.08.2011
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          • Meine Reisen

          #24
          AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

          Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
          Hallo, als Ausfluß aus dem Fundsachenthread Antworten zu der Frage, was tun mit toten oder verletzten Wildtieren ?

          In Kurzform, jeweils nach deutschem Bundesrecht. Das Recht der 16 Bundesländer kann ( marginal) abweichen.

          Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, liegenlassen und den Jagdausübungsberechtigten informieren. Nur der darf sich tote und verletzte Tiere und ihre Teile aneignen gem § 1 Abs 5 BJagdG. Die Liste der Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, findet man in § 2 BJagdG. Zuwiderhandlung ist Straftat der Jagdwilderei nach § 292 StGB.

          Wildtiere, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, aber geschützt sind, darf man nicht der Natur entnehmen (Unberührbarkeitsklausel nach § 39 Abs 2 BNatSG) Für besonders geschützte Tiere wird das wiederholt in § 42 BNatSG.

          Aber: man darf tote und verletzte Tiere, die geschützt sind, sich zwar nicht zueignen, aber sie doch mitnehmen.
          Damit es genau wird, die jeweilige Norm im Wortlaut zum Selberlesen:

          § 45 Abs 4 BNatSG für tote Tiere:

          (4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

          § 45 Abs 5 BNatSG für verletzte Tiere:

          (5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

          Also, man darf sie mitnehmen, und bei verletzten Tieren kann es hilfreich sein.

          Was ist mit Tieren, die dem Doppelrecht unterliegt, also sowohl dem Jadgrecht unterliegen als auch geschützt sind?
          Die obigen Normen sagen es: das Jagdrecht geht vor ( ....vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ).
          Also: liegenlassen, Jäger benachrichtigen.

          Besteht der Verdacht einer Straftat (Illegale Tötung eines geschützen Tieres): Liegenlassen, Polizei benachrichtigen.
          Die kann das Tier dann gem § 94 Abs 1 StPO sicherstellen und einer Untersuchung zuführen.

          Gruß Ditschi
          Sehr gut Ditschi!
          In der Praxis wird das größste Problem sein herauszufinden, um welche Art von Tier (i.S.d. BNatschG oder BJagdG) es sich handelt. Wer sich dafür interessiert oder an speziellen Tieren interessiert ist, dürfte das aber wissen oder leicht herausfinden können.
          Das Leben ist kein Problem, das gelöst werden müsste, sondern ein Abenteuer, das gelebt werden will.
          John Eldredge
          ><>

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          • cast
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            • 02.09.2008
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            #25
            AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

            OT: In erster Linie sollte man im Garten seinen Igeln die richtigen Überlebensmöglichkeiten für den Winter bieten.

            Im Haus sollten nur die jungen, untergewichtigen Exemplare überwintern, die sonst im Winterquartier verhungern würden.

            Irgendwo wirst du das Mindestgewicht googeln können, alle die drüber liegen draußen lassen.

            Laubhaufen, Unterstände, irgendwas wo sie sich verkriechen können und es trocken ist reicht.

            Die halten dir im nächsten Jahr den Garten hübsch schneckenfrei.
            "adventure is a sign of incompetence"

            Vilhjalmur Stefansson

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            • Torres
              Freak

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              • 16.08.2008
              • 30593
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              • Meine Reisen

              #26
              AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

              In der Praxis wird das größste Problem sein herauszufinden, um welche Art von Tier (i.S.d. BNatschG oder BJagdG) es sich handelt.
              Genau. Und daher finde ich die Idee gut, dass man, bevor man einen Fehler macht, eben lieber anruft: Tierarzt, Förster, Jäger, Wildtierauffangstation oder wen man gerade für zuständig hält.

              Den Link von sjusovaren finde ich echt gut und hilfreich. Aber dort wird ja auch vor zu viel Eigeninitiative gewarnt. Weil man sich eben auskennen muss. Tierliebe alleine reicht nicht.
              Oha.
              (Norddeutsche Panikattacke)

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              • Kuckuck
                Erfahren
                • 02.08.2005
                • 411
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                #27
                AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                Ich möchte noch erwähnen, dass nicht nur leben, sondern auch sterben zur Natur gehört. Die Bedeutung von Totholz als Lebendsramum z.B. Für Vögel, Fledermäuse, Käfer, Pilze usw. ist inzwischen bekannt. Gleiches gilt auch für tote Tiere. Mitnehmen wūrde ich nur Tiere, von denen ich schon vorher weiß, wo ich sie hinbringen kann. Mit verletzten Wildtieren lange durch die Gegend zu fahren, halte ich nicht für tierschutzgerecht. Insofern deckt sich m.E. das Recht mit dem gesunden Menschenverstand. Ditschi, vielen Dank für die gut verständlichen Outdoor-Erklärungen.

                Kuckuck
                Zuletzt geändert von Kuckuck; 26.05.2013, 21:47.

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                • GandalftheGrey
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                  • 19.05.2011
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                  • Meine Reisen

                  #28
                  AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                  Zitat von cast Beitrag anzeigen
                  Im Falle von streng geschützten Arten dürfen die [die zuständige Behörde] nämlich auch nicht präparieren lassen.
                  Wenn ich an die zahllosen Biberpräparate und andere ausgestopfte streng geschützte Viechereien denke, die sich legal zu Bildungszwecken in zahlreichen Naturschutzbehörden (unter anderem der, in der ich arbeite) denke, kommen mir irgendwie starke Zweifel an der Richtigkeit deiner Aussage.
                  §45 Abs. 4 BNatSchG bezieht sich in Sachen Präparation nämlich nur auf Privatpersonen, die zwar die Kadaver besonders geschützter Arten für Zwecke der Forschung und Lehre präparieren lassen dürfen, aber nicht die Kadaver von streng geschützten Arten. Den Behörden steht § 45 Abs. 7, BNatSchG in diesem Fall konkret Nr. 4 zur Verfügung, der sie in dieser Richtung zum Erlass von Ausnahmen in Bezug auf den gesamten § 44 BNatSchG ermächtigt, womit die streng geschützten Arten ebenfalls unter die mögliche Ausnahme fallen und die Behörden somit ein streng geschützes Tier ausstopfen lassen oder den Kadaver einer Privatperson zur nicht gewinnbringenden Nutzung überlassen dürfen.
                  Zuletzt geändert von GandalftheGrey; 27.05.2013, 04:05.
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                  • Ditschi
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                    • 20.07.2009
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                    • Meine Reisen

                    #29
                    AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                    Den Behörden steht Art. 7, in diesem Fall konkret Nr. 4 zur Verfügung, ...
                    Entschuldige, ich würde es gerne nachlesen. Art. 7 von was?

                    Nebenbei, die Verflechtung zwischen Artenschutz und Jagdrecht ist in der Tat kompliziert durch spezielle Rechtsverordnungen, die einen Laien sicher überfodern ( mich ohne Einarbeitung auch). Kormorane unterliegen wohl nicht dem Jagdrecht, dürfen aber nach Kormoranverordnungen in Landesrechten geschossen werden. Bestimmten Berufsjägern ist es wohl erlaubt, ansonsten geschütze Biber zu schießen nach Fang mit der Falle. Das müssen wir nicht vertiefen.
                    Wer als Spaziergänger so ein Tier findet, ist in der Tat überfordert, es nach Naturschutzrecht oder Jagdrecht einzuordnen
                    Liegenlassen , aber zuständige Behörden zu informieren, ist in der Tat praktikabel bei jeder Form von Unsicherheit.

                    Ditschi

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                    • GandalftheGrey
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                      #30
                      AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                      Ups, hab Art. statt Abs. geschrieben... ist geändert.

                      Ich sprach vom § 45 BNatSchG.

                      Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                      Bestimmten Berufsjägern ist es wohl erlaubt, ansonsten geschütze Biber zu schießen nach Fang mit der Falle.
                      Nur mit Genehmigung (Einzelanordnung oder Allgemeinverfügung) der zuständigen Behörde.
                      Zuletzt geändert von GandalftheGrey; 27.05.2013, 04:06.
                      jgr-photo.com

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                      • Ditschi
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                        • 20.07.2009
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                        #31
                        AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                        Ich sprach vom § 45 BNatSchG.
                        Danke, verstanden.

                        Ich wollte mit dem Hinweis auf Kormoran und Biber nicht auf die Jagd auf diese Tiere eingehen, sondern nur ein Beispiel geben, daß der Hinweis auf die Liste der Tiere, die nach dem Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterstellt sind, nicht vollständig ist. Es kann durch Rechtsverordnungen bestimmt werden, daß weitere Tiere, auch sonst geschützte Tiere, gejagt werden dürfen. Auch ist ja im Bundesjagdgesetz den Ländern ausdrücklich gestattet, weitere Wildtiere im Landesjagdgesetz dem Jagdrecht zu unterstellen. In Sachsen ist das meines Wissens beim Wolf geschehen, der ja geschützt ist und im Bundesjagdgesetz fehlt. Dem Jagdrecht unterstellen bedeutet übrigens nicht, daß die Tiere nun erlegt werden dürften. Sie sind weiterhin geschützt, sofern sie dem Artenschutz unterliegen und nicht ausnahmsweise durch Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt zum Abschuß freigegeben werden. Man spricht dann von Tieren, die dem Doppelrecht unterliegen ( Jagdrecht und Artenschutz).

                        Die ganzen Ausführungen dienen noch mal zur Unterstützung der Meinung von Torres und auch cast, ein Tier im Zweifel liegenzulassen, wenn man es nicht eindeutig zuordnen kann. Die Zuordnung kann im Einzelfall halt schwierig sein.
                        Gruß Ditschi

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                        • Ditschi
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                          #32
                          AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                          Zitat Sjousovaren post 23: Ohne mich jetzt für alle dortigen Links verbürgen zu können , aber folgende Seite wird gerne genutzt und war auch aus meiner Sicht immer hhilfreich.
                          Dort finden sich Anlaufstellen sowohl nach PLZ als auch nach Tierarten sortiert.
                          http://wildtierauffangstationen.blogspot.de/
                          Hallo, ich habe mir die Seiten mit den Wildtierauffangstationen einmal angesehen.

                          Zunächsteinmal mag es sein, daß ein verletztes Tier in einer Tierauffangstation, die sich auf eine bestimmte Tierart spezialisiert hat, am besten aufgehoben ist.

                          Ich verweise aber auf die rechtliche Problematik: zumeist lautet die Formulierung in den Strafnormen sowohl der Wilderei als auch des Naturschutzes, daß man sich nicht nur strafbar macht, wenn man sich selbst ein Tier zueignet, sondern auch, wenn man es einem Dritten zueignet. Ein Tier, daß dem Jagdrecht unterliegt oder nach Artenschutz geschützt ist, kann man daher rechtlich auch nicht so einfach einer Privatperson oder einem privaten Verein überlassen. Wenn ich die Seiten von sjousovarens link verfolge, habe ich irgendwie den Eindruck, daß da Tierschützer etwas aufgezogen haben, was möglicherweise so nicht legal ist. Zumindest finde ich dort keine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Problematik.

                          Mich würde die Meinung von cast interessieren zu diesen privaten Wildtierauffangsationen, die auch -- ohne Beteiligung der Jagdausübeungsberechtigten ?? -- Wild, das dem Jagdrecht unterliegt ( Hasen / Rehe) , pflegen und aufziehen.

                          Meine Meinung und mein Rat: bei allen Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen, sind nur die örtlich zuständigen Jagdausübungsberechtigten befugt, ein totes oder verletztes Tier der Natur zu entnehmen. Nur die sollten daher informiert werden. Der § 45 BNatSG, der ja die Entnahme toter oder verletzter Tiere gestattet, gilt für Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, nicht.
                          Wenn sich der Jagdausübungsberechtigte dann bei einer Gesundpflege einer seriösen Tierauffangstation bedient, ist das o.K. und nicht mehr Eure Sache.

                          Bei geschützten Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, gilt der § 45 Abs 5 BNatSG. Wenn man sich nicht sicher ist, ob es sich um ein streng geschütztes Tier handelt, würde ich zum Selbstschutz bei Mitnahme eines verletzten Tier immer die Naturschutzbehörde informieren und das Tier keinesfalls ohne diese Information einer privaten dritten Person oder Einrichtung überlassen. Wenn die Behörde dann die Weitergabe an eine private Tieraufzuchtsstation gutheißt, ist es wiederum in Ordnung.

                          Hier mußte sich eine Tierärztin vor Gericht verantworten, weil sie sich am Jagdrecht vorbei selbst um ( kranke?) Seehunde gekümmert haben soll.
                          Das Verfahren wurde eingestellt, womit die etwas uneinsichtige Dame m.E. Glück hatte.

                          http://www.shz.de/nachrichten/top-th...fe-zahlen.html

                          Gruß Ditschi
                          Zuletzt geändert von Ditschi; 27.05.2013, 10:34. Grund: Ergänzung

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                          • Ingwer
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                            • 28.09.2011
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                            • Privat

                            • Meine Reisen

                            #33
                            AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                            Was das Melden eines toten Tieres angeht:

                            Ich fand das wirklich extrem umständlich. Ich habe einmal ein unschön zugerichtetes Reh in einem wegelosen Naturschutz-, FFH- und Biotop deklarierten Gebiet gefunden. Nicht unbedingt etwas bei dem man zugibt das man das Gelände betreten hat.
                            Ich habe es dann trotzdem gemeldet, denn der Kadaver war noch recht frisch (kein Geruch trotz sommerlicher Temperaturen) und es sah so aus als hätten sich Hunde an dem Kadaver abreagiert. Das Reh lag auch noch direkt nebem einem Gewässer, ein Grund mehr für mich das zu melden.

                            Erst habe ich mich an das zuständige Forstamt des Landkreises gewandt. Die wiederrum verwiesen mich an einen Pächter und gaben mir die Nummer. Der angebliche Pächter wiederrum war nach Angaben seiner Frau in der Klinik und sowieso hätte man schon seit Jahren nicht mehr die Pacht. Die hätten Sie an jemand anders abgetreten, ich bekam von dieser Person die Nummer. Diese Person hatte zwar eine Pacht, aber diese war ganz wo anders. Sackgasse.
                            Ich rief daraufhin das Forstamt der Stadt an (welches gar nicht für den Landkreis zuständig war). Obwohl nicht dafür zuständig für das Gebiet, wurde mir geraten mich an einen bestimmten Förster zu wenden. Ein Anruf auf seinem Handy ergab, er war im Urlaub. Ich rief daraufhin wieder im Forstamt der Stadt an, dort wurde dann der Fundort aufgenommen und meine Kontaktinformationen. Eine Rückmeldung gab es glücklicherweise nicht mehr.


                            Ansonsten hatte ich keine großen Bekanntschaften mit toten oder verletzten Wildtieren gemacht. Ich war noch dabei wie ein Bekannter einen toten Eisvogel fand. Er hat diesen mitgenommen und bei einem Präparator austopfen lassen. Vermutlich war dies aber illegal, da der Eisvogel zu den streng geschützten Arten zählt.

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                            • Ditschi
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                              Liebt das Forum
                              • 20.07.2009
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                              #34
                              AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                              Hallo @ Ingwer,

                              es ist schon gesagt worden, kann aber noch einmal wiederholt werden:

                              die örtliche Polizei hat häufig mit Wildunfällen zu tun und dann das Problem. das tote oder verletzte Wild von der Straße zu bekommen. Daher verfügt die Polizei zumeist über Telefonnummern, um Tag und Nacht Kontakt zu Jägern aufnehmen zu können. Falls die Polizei sich nicht selbst kümmert, kann man von dort in der Regel an kompetente Ansprechpartner verwiesen werden.
                              Gruß Ditschi

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                                • 02.09.2008
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                                #35
                                AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                                Mich würde die Meinung von cast interessieren zu diesen privaten Wildtierauffangsationen, die auch -- ohne Beteiligung der Jagdausübeungsberechtigten ?? -- Wild, das dem Jagdrecht unterliegt ( Hasen / Rehe) , pflegen und aufziehen.
                                Man darf nicht alles so eng sehen.
                                Rein rechtlich ist es Wilderei, weil nur der Jagdausübungsberechtigte das Recht hat sich Tiere die dem Jagdrecht unterliegen anzueignen.

                                Ehrlich gesagt sollte man lieber der Natur ihren Lauf lassen. Ein totes Reh oder Hase liefert anderen eine ganze Menge Nahrung.
                                "adventure is a sign of incompetence"

                                Vilhjalmur Stefansson

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                                  • 24.01.2011
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                                  #36
                                  AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                                  [Klugscheissmodus AN]

                                  ... und dann wollen wir noch festhalten, dass Eulen keine Greife sind...

                                  [Klugscheissmodus AUS]

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                                  • Ditschi
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                                    #37
                                    AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                                    OT: Ja, danke, Ronaldo. Falsches sollte nicht stehen bleiben.

                                    Korrekt formuliert: das BJagdG unterstellt Greife und Falken den Jagdrecht. Eulen nicht.

                                    So steht es da, ist aber wohl auch ungenau: Zur Ordnung der Greifvögel ( Falconiformes) gehören die Familien der Falkenartigen (Falconidae), Fischadler (Pandionidae),Habichtartige (Accipitridae) und Sekretäre (Sagittariidae).

                                    Ich bin kein Ornithologe. Hoffe, daß es jetzt richtig ist.

                                    Gruß Ditschi

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                                      #38
                                      AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                                      http://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__2.html

                                      Es kann so einfach sein.

                                      und dann noch das jeweilige Bundesland beachten.
                                      "adventure is a sign of incompetence"

                                      Vilhjalmur Stefansson

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                                        #39
                                        AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                                        Zitat cast:Es kann so einfach sein.

                                        und dann noch das jeweilige Bundesland beachten.
                                        OT: Nicht verstanden? Der Text lag mir vor.

                                        Ich bin gestolpert über eine Ungenauigkeit: das Jagdgesetz unterstellt die Habichtartigen ( Accipitridae) und die Falkenartigen( Falconidae) dem Jagdrecht, nennt aber die Habichtartigen Greife, obwohl das nach meinem Verständnis die Ordnung ist für alle vier Familien der Greifvögel.
                                        Vielleicht kann mir mal ein Ornitologe helfen, ob ich das richtig sehe?
                                        Unterscheidet man " Greifvögel" und " Greife", wobei letztere die dann die Habichtartigen ( Accipitridae) sind?
                                        Ditschi
                                        Zuletzt geändert von Ditschi; 28.05.2013, 07:39. Grund: Ergänzung

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                                          #40
                                          AW: Über den Umgang mit toten und verletzten Wildtieren

                                          Anscheinend.
                                          Aber das haben Juristen geschrieben, warum wunderst du dich über so was?

                                          Mal davon abgesehen erfasst man mit den Falconidae und den Accipitridae alle bei uns lebenden Greifvögel. Außer den Eulen, die noch nie bejagt wurden.

                                          Das Jagdgesetz ist historisch gewachsen.
                                          "adventure is a sign of incompetence"

                                          Vilhjalmur Stefansson

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