Haftung für zerstörten Geocache
Das Landgericht Heidelberg hat im Verfahren 5 S 61/12 am 04.03.2013 einen Jäger zu Schadensersatz von über 1.000,00 € verurteil, weil er ein Cache aufgehoben und an den Wegesrand gelegt hatte, wo es dann geplündert wurde.
Orientierungssatz:
Wer einen außerhalb des ursprünglich vorgesehenen Verstecks befindlichen, deshalb besitzlosen Geocache an sich nimmt und weg bringt, hat als Finder die Pflicht zur Verwahrung. Diese Pflicht wird verletzt, wenn statt dessen der Geocache an einem beliebigen, vom Finder als geeignet angesehenen Ort wieder abgelegt und seinem Schicksal überlassen wird.
Im Fall der - vom Finder zu widerlegenden - vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haftet sodann der Finder für Schäden infolge einer anschließenden Beschädigung oder Zerstörung des Geocache durch Unbekannte. Auch im Fall einer Unkenntnis des Finders von seiner Verwahrungspflicht liegt insoweit grobe Fahrlässigkeit nahe. Denn im Regelfall muss sich dem Finder aufdrängen, dass er eine nicht ganz wertlose fremde Sache, die er an sich genommen hat, nicht nach Gutdünken an einem ihm hierfür zweckmäßig erscheinenden Ort wieder ablegen darf.
Die Entscheidung des LG ist juristisch völlig korrekt und wird sämtliche Cacher riesig freuen wird. Der Aufwand, mit dem manche Caches gestaltet und angebracht werden, wird hier offiziell anerkannt.
In dem Revier würde ich allerdings zukünftig nicht als Cacher erkannt werden wollen
Das Landgericht Heidelberg hat im Verfahren 5 S 61/12 am 04.03.2013 einen Jäger zu Schadensersatz von über 1.000,00 € verurteil, weil er ein Cache aufgehoben und an den Wegesrand gelegt hatte, wo es dann geplündert wurde.
Orientierungssatz:
Wer einen außerhalb des ursprünglich vorgesehenen Verstecks befindlichen, deshalb besitzlosen Geocache an sich nimmt und weg bringt, hat als Finder die Pflicht zur Verwahrung. Diese Pflicht wird verletzt, wenn statt dessen der Geocache an einem beliebigen, vom Finder als geeignet angesehenen Ort wieder abgelegt und seinem Schicksal überlassen wird.
Im Fall der - vom Finder zu widerlegenden - vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haftet sodann der Finder für Schäden infolge einer anschließenden Beschädigung oder Zerstörung des Geocache durch Unbekannte. Auch im Fall einer Unkenntnis des Finders von seiner Verwahrungspflicht liegt insoweit grobe Fahrlässigkeit nahe. Denn im Regelfall muss sich dem Finder aufdrängen, dass er eine nicht ganz wertlose fremde Sache, die er an sich genommen hat, nicht nach Gutdünken an einem ihm hierfür zweckmäßig erscheinenden Ort wieder ablegen darf.
Die Entscheidung des LG ist juristisch völlig korrekt und wird sämtliche Cacher riesig freuen wird. Der Aufwand, mit dem manche Caches gestaltet und angebracht werden, wird hier offiziell anerkannt.
In dem Revier würde ich allerdings zukünftig nicht als Cacher erkannt werden wollen
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