AW: Darf ich nicht eingefriedeten Besitztum betreten?
Hallo, mal ganz formell:
die Ausgangsfrage ist hinreichend beantwortet worden: nein!
Ob man , wie eigengott in post 5, ein Betretungsrecht der freien Landschaft ( ...auch da darf man eine Wiese mit Futtergras vor dem Schnitt nicht betreten...) überhaupt prüfen muß, ist fraglich.
Freie Landschaft wird defininiert als der Raum sämtlicher Flächen außerhalb besiedelter Bereiche.
Nach Ausgangslage ( Wiese hinterm Haus neben Hotel) käme nicht einmal theoretisch ein Betretungsrecht nach den Naturschutzgesetzen in Betracht.
Sofern so ein Grundstück im besiedelten Bereich nicht erkennbar für die Öffentlichkeit freigegeben ist --also der Öffentlichkeit gewidmet ist-- ist davon auszugehen, daß man es als fremdes Eigentum zu respektieren und nicht zu betreten hat.
Ob es umfriedet ist oder nicht, ist unerheblich.
Der Mangel an Umfriedung gewinnt nur dadurch Bedeutung, daß man tatbestandsmäßig keinen strafbaren Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB begehen kann. Ein zivilrechtlicher Abwehranspruch wegen Eigentumsstörung ( § 1004 BGB) oder Besitzstörung ( 862 BGB) ist jedoch allemal gegeben.
Gruß Ditschi
Hallo, mal ganz formell:
die Ausgangsfrage ist hinreichend beantwortet worden: nein!
Ob man , wie eigengott in post 5, ein Betretungsrecht der freien Landschaft ( ...auch da darf man eine Wiese mit Futtergras vor dem Schnitt nicht betreten...) überhaupt prüfen muß, ist fraglich.
Freie Landschaft wird defininiert als der Raum sämtlicher Flächen außerhalb besiedelter Bereiche.
Nach Ausgangslage ( Wiese hinterm Haus neben Hotel) käme nicht einmal theoretisch ein Betretungsrecht nach den Naturschutzgesetzen in Betracht.
Sofern so ein Grundstück im besiedelten Bereich nicht erkennbar für die Öffentlichkeit freigegeben ist --also der Öffentlichkeit gewidmet ist-- ist davon auszugehen, daß man es als fremdes Eigentum zu respektieren und nicht zu betreten hat.
Ob es umfriedet ist oder nicht, ist unerheblich.
Der Mangel an Umfriedung gewinnt nur dadurch Bedeutung, daß man tatbestandsmäßig keinen strafbaren Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB begehen kann. Ein zivilrechtlicher Abwehranspruch wegen Eigentumsstörung ( § 1004 BGB) oder Besitzstörung ( 862 BGB) ist jedoch allemal gegeben.
Gruß Ditschi
Kommentar