catch & release wie ist eure Meinung dazu

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  • MacBundy
    Erfahren
    • 17.08.2005
    • 288

    • Meine Reisen

    AW: catch & release wie ist eure Meinung dazu

    Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
    Diese "Gewässerordnung" ist eine Verbandssatzung, ...
    Nein, ist sie nicht.
    Sie ist eine Verordnung (genauer 'Ordnung zur Ausübung der Angelfischerei auf den Verbandsgewässern des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V.'), die Verbandssatzung regelt das juristische Brimborium des Vereins ansich...
    Ein 'Gewaessergesetz' ist nicht von noeten, da sich das Parlament damit nunmal nicht befassen muss/kann, daher eine Verordnung.
    Rechtliche Unterschiede wirds dadurch kaum geben?

    Wenn also jemand der Meinung ist, die Gewaesserordnung (und die, die sich daran halten) verstossen gegen Bundesgesetze, so waere es doch erste Buergerpflicht, sofort dagegen zu klagen...

    Also los...
    --
    \"Du redest von Bier - Du redest in meiner Sprache.\"
    [Al Bundy]

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    • umeier

      Alter Hase
      • 13.04.2009
      • 4185
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      • Meine Reisen

      AW: catch & release wie ist eure Meinung dazu

      Zitat von MacBundy Beitrag anzeigen
      Sie ist eine Verordnung (genauer 'Ordnung zur Ausübung der Angelfischerei auf den Verbandsgewässern des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V.'), die Verbandssatzung regelt das juristische Brimborium des Vereins ansich...
      (Hervorhebung von mir)

      Hier ist ein Link auf besagte Gewässerordnung. Und jetzt lies die noch mal gaaaaanz langsam, insbesondere ganz am Schluss wo geschrieben steht, wer die erlassen hat und wo sie gilt.

      1.5. Jeder berechtigte Angler ist verpflichtet, die Bestimmungen dieser Ordnung einzuhalten und sich vor dem Angeln zu vergewissern, ob seine Rechte nicht durch gesetzliche Bestimmungen, Behördenentscheidungen oder Beschlüsse des Vorstandes des LAVB eingeschränkt oder aufgehoben wurden.
      Ne "Notbremse" ist da auch eingebaut
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      • cast
        Freak
        Liebt das Forum
        • 02.09.2008
        • 19413
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        • Meine Reisen

        AW: catch & release wie ist eure Meinung dazu

        OT:
        sind alle in jüngsten Jahren bereits mit dabei gewesen und angeln oder jagen heute aus eigenem Antrieb.
        Ich bezog es nicht auf die eigenen die damit groß werden.


        Zucken führt zu Fehlschüssen und auch ein einzelnes gequältes Exemplar ist eins zuviel
        "adventure is a sign of incompetence"

        Vilhjalmur Stefansson

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        • ckanadier

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          • 24.02.2011
          • 565
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          • Meine Reisen

          AW: catch & release wie ist eure Meinung dazu

          @ Cast, so völlig ernst war das mit dem Zucken nicht gemeint
          http://www.canadierforum.de/t7285f19...Paddel-AB.html

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          • Ditschi
            Freak

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            • 20.07.2009
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            • Meine Reisen

            AW: catch & release wie ist eure Meinung dazu

            Zitat McBundy: Ein 'Gewaessergesetz' ist nicht von noeten, da sich das Parlament damit nunmal nicht befassen muss/kann, daher eine Verordnung.
            Rechtliche Unterschiede wirds dadurch kaum geben?

            Hallo,

            Brandenburg hat, wie jedes Bundesland, ein Fischereigesetz

            http://www.bravors.brandenburg.de/si..._01.c.43234.de

            und eine Landesfischereiordnung

            http://www.bravors.brandenburg.de/si..._01.c.15883.de

            Gruß Ditschi

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            • cast
              Freak
              Liebt das Forum
              • 02.09.2008
              • 19413
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              • Meine Reisen

              AW: catch & release wie ist eure Meinung dazu

              @ Cast, so völlig ernst war das mit dem Zucken nicht gemeint
              Für so einen Scherz lesen hier zuviele Laien mit.
              "adventure is a sign of incompetence"

              Vilhjalmur Stefansson

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              • Ditschi
                Freak

                Liebt das Forum
                • 20.07.2009
                • 12365
                • Privat

                • Meine Reisen

                AW: catch & release wie ist eure Meinung dazu

                Hallo,

                das Verbot von C & R wird in der Regel damit begründet, es läge ein Verstoß gegen
                § 17 Ziff 2 b Tierschutzgesetz vor.

                Da diese Norm mit unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet, die der Auslegung durch die Gerichte bedürfen, Argumentieren die Befürworter des C & R gerne, C & R sei nirgendwo in D explizit verboten.

                Das ist fast richtig, aber nicht ganz. Ein ausdrückliches Verbot gibt es, und zwar in der Landesfischereiordnung Hessen ( Hervorhebung durch mich):

                § 10 Ordnungswidrigkeiten
                Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
                1. entgegen § 1 die dort aufgeführten Fisch-, Krebs- oder Muschelarten fängt oder entnimmt oder den Fischfang entgegen § 6 Abs. 3 ausübt,
                2. entgegen § 2 Abs. 1 Fische während der Schonzeit oder untermaßige Fische fängt oder entnimmt,
                3. entgegen § 2 Abs. 4 untermaßige, der Schonzeit oder dem Fangverbot unterliegende Fische nicht unverzüglich und sorgfältig zurücksetzt,
                4. entgegen § 2 Abs. 5 Fische vermarktet, in den Verkehr bringt oder sonst verwertet,
                5. entgegen § 3 Abs. 1 kleinere Lattenabstände als zwei Zentimeter verwendet,
                6. entgegen § 3 Abs. 2 Stellnetze, Staknetze, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als zweieinhalb Zentimeter verwendet,
                7. entgegen § 4 Satz 1 und Satz 2 sein Fischereifahrzeug, seine Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht kennzeichnet,
                7a. entgegen § 4a den Fischfang mit verbotenen Mitteln ausübt,
                7b. Fische in Setzkeschern in anderer als nach § 4b zulässiger Weise hältert,
                8. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt oder die Genehmigung entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht mit sich führt,
                8a. entgegen § 6 Abs. 1 Fische, Krebse oder Muscheln aussetzt,
                9. entgegen § 6 Abs. 2 die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Gewässer mit Aalen oder Hechten besetzt oder Fließgewässer der Forellenregion mit Regenbogenforellen oder mit Bachsaiblingen besetzt,
                10. entgegen § 7 Satz 1 keine Fangstatistik führt oder entgegen § 7 Satz 2 die Aufbewahrungsoder Vorlagepflicht verletzt,
                11. entgegen § 8 Abs. 1 lebende Wirbeltiere als Köder zum Fischfang verwendet,
                12. (gestrichen)
                13. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Fischnährtiere entnimmt,
                14. (gestrichen)
                15. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fischen unterläßt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt.
                (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer Fischen in der vorgefassten Absicht nachstellt, sie ohne vernünftigen Grund wieder auszusetzen.


                Interessant! Man würde sich wünschen, der Bundesgesetzgeber oder die übrigen Landesgesetzgeber würden folgen und damit Rechtsklarheit schaffen.

                Gruß Ditschi

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                • outbacktom
                  Erfahren
                  • 07.12.2010
                  • 155
                  • Privat

                  • Meine Reisen

                  AW: catch & release wie ist eure Meinung dazu

                  Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                  § 10 Ordnungswidrigkeiten
                  Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
                  1. entgegen § 1 die dort aufgeführten Fisch-, Krebs- oder Muschelarten fängt oder entnimmt oder den Fischfang entgegen § 6 Abs. 3 ausübt,
                  2. entgegen § 2 Abs. 1 Fische während der Schonzeit oder untermaßige Fische fängt oder entnimmt,
                  3. entgegen § 2 Abs. 4 untermaßige, der Schonzeit oder dem Fangverbot unterliegende Fische nicht unverzüglich und sorgfältig zurücksetzt,
                  4. entgegen § 2 Abs. 5 Fische vermarktet, in den Verkehr bringt oder sonst verwertet,
                  5. entgegen § 3 Abs. 1 kleinere Lattenabstände als zwei Zentimeter verwendet,
                  6. entgegen § 3 Abs. 2 Stellnetze, Staknetze, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als zweieinhalb Zentimeter verwendet,
                  7. entgegen § 4 Satz 1 und Satz 2 sein Fischereifahrzeug, seine Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht kennzeichnet,
                  7a. entgegen § 4a den Fischfang mit verbotenen Mitteln ausübt,
                  7b. Fische in Setzkeschern in anderer als nach § 4b zulässiger Weise hältert,
                  8. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt oder die Genehmigung entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht mit sich führt,
                  8a. entgegen § 6 Abs. 1 Fische, Krebse oder Muscheln aussetzt,
                  9. entgegen § 6 Abs. 2 die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Gewässer mit Aalen oder Hechten besetzt oder Fließgewässer der Forellenregion mit Regenbogenforellen oder mit Bachsaiblingen besetzt,
                  10. entgegen § 7 Satz 1 keine Fangstatistik führt oder entgegen § 7 Satz 2 die Aufbewahrungsoder Vorlagepflicht verletzt,
                  11. entgegen § 8 Abs. 1 lebende Wirbeltiere als Köder zum Fischfang verwendet,
                  12. (gestrichen)
                  13. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Fischnährtiere entnimmt,
                  14. (gestrichen)
                  15. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fischen unterläßt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt.
                  (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer Fischen in der vorgefassten Absicht nachstellt, sie ohne vernünftigen Grund wieder auszusetzen.


                  Interessant! Man würde sich wünschen, der Bundesgesetzgeber oder die übrigen Landesgesetzgeber würden folgen und damit Rechtsklarheit schaffen.

                  Gruß Ditschi
                  Wenn es nicht so Traurig währe könnte ich bei der obigen Liste der Ordnungswidrigkeiten nur laut lachen!

                  Ich war (leider) auch mal in einem Angelverein in dem es wichtiger ist einen Dokumentenechten Kugelschreiber dabei zu haben als einen Unterfangkescher.

                  Wer nicht zur rechten Zeit sein Kreuz ins Fangbuch gemacht hat,
                  ab besten noch bevor der Fisch vom Hacken befreit wurde,
                  musste mit einer Abmahnung und zusätzlichem Arbeitsdienst rechen.
                  Weil man könnte sich ja mehr Fisch aneignen als einem zustand.

                  Leider sind die Vorstände der meisten Angelvereine dem Alkohol nicht abgeneigt,
                  und so wird so manche Vereinssatzung im Vollrausch verfasst!

                  Oder Gewässerordnungen,
                  werden von Personen die gar kein Zugang zum Angeln haben aufgestellt,
                  sondern die Regeln aufstellen wiel sie grad im entsprechenden Büro sitzen, und uralt Listen von 1900 zum 100mal abschreiben, weil es alle anderen ja auch so machen.


                  Leute,
                  gebraucht euren eigen Menschenverstand!
                  Wenn unser Vater das sagen gehabt hätte, so wäre es keinem Menschen, der nicht richtig zu fischen wußte, gestattet gewesen einen Fisch durchs Fangen zu entehren.
                  (Norman Maclean" Aus der Mitte entspringt ein Fluss)

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                  • Ditschi
                    Freak

                    Liebt das Forum
                    • 20.07.2009
                    • 12365
                    • Privat

                    • Meine Reisen

                    AW: catch & release wie ist eure Meinung dazu

                    Zitat von outbacktom Beitrag anzeigen
                    Wenn es nicht so Traurig währe könnte ich bei der obigen Liste der Ordnungswidrigkeiten nur laut lachen!

                    Ich war (leider) auch mal in einem Angelverein in dem es wichtiger ist einen Dokumentenechten Kugelschreiber dabei zu haben als einen Unterfangkescher.

                    Wer nicht zur rechten Zeit sein Kreuz ins Fangbuch gemacht hat,
                    ab besten noch bevor der Fisch vom Hacken befreit wurde,
                    musste mit einer Abmahnung und zusätzlichem Arbeitsdienst rechen.
                    Weil man könnte sich ja mehr Fisch aneignen als einem zustand.

                    Leider sind die Vorstände der meisten Angelvereine dem Alkohol nicht abgeneigt,
                    und so wird so manche Vereinssatzung im Vollrausch verfasst!

                    Oder Gewässerordnungen,
                    werden von Personen die gar kein Zugang zum Angeln haben aufgestellt,
                    sondern die Regeln aufstellen wiel sie grad im entsprechenden Büro sitzen, und uralt Listen von 1900 zum 100mal abschreiben, weil es alle anderen ja auch so machen.


                    Leute,
                    gebraucht euren eigen Menschenverstand!
                    Hallo,

                    @outbacktom, verwechelst Du da etwas?

                    McBundy`s Gewässerordnung in Brandenburg ist von einem Verein erlassen worden und nicht rechtsverbindlich.
                    Inwieweit der Vereinsvorstand dem Alkohol zusprach oder zuspricht, entzieht sich meiner Kenntnis.

                    Die Hessische Landesfischreiordnung, die Du da bemängelst, ist eine aufgrund eines Gesetzes ergangene staatliche Rechtsverordnung und wie ein Gesetz bindent.
                    Auf deren Zustandekommen sind Deine Angelvereinserfahrungen wohl kaum anzuwenden.
                    Auch nach mehrmaligem Lesen erscheint sie mir durchweg kompetent und vernünftig.
                    Wer immer sie verfaßt hat im Ministerium, kennt sich aus.
                    Und vom Angeln versteh`ich etwas...
                    Gruß Ditschi

                    Kommentar


                    • outbacktom
                      Erfahren
                      • 07.12.2010
                      • 155
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                      AW: catch & release wie ist eure Meinung dazu

                      @ Ditschi.

                      Ohne weiteren Kommentar zur Kenntnis genommen.
                      Wenn unser Vater das sagen gehabt hätte, so wäre es keinem Menschen, der nicht richtig zu fischen wußte, gestattet gewesen einen Fisch durchs Fangen zu entehren.
                      (Norman Maclean" Aus der Mitte entspringt ein Fluss)

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                      • Reichhi
                        Dauerbesucher
                        • 18.04.2010
                        • 719
                        • Privat

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                        AW: catch & release wie ist eure Meinung dazu

                        Interessant wäre es den § 2 und 8 auch zu sehen ;), denn ohne den manchen so manche Absätze keinen Sinn und erlauben SEHR viel interpretationsspielraum.

                        "Fische während der Schonzeit oder untermaßige Fische fängt oder entnimmt"
                        -> Wer einen untermassigen Fisch fängt begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gut, dass man es den kleinen Fischen ja immer sagen kann: "Bitte nicht beissen, ich will einen grossen Fisch"

                        "4. entgegen § 2 Abs. 5 Fische vermarktet, in den Verkehr bringt oder sonst verwertet"
                        -> Ahha, sonst verwertet?!? Also auch essen?!? Und was ist mit einer Spende zur Storchenaufzucht?!? Ist das nicht "in den Verkehr bringen"?!?

                        (Das ist keine Kritik an disen Paragraphen. Ich musste nur beim Lesen etwas schmunzeln, da der Zusammenhang einfach fehlt)
                        .........."Do not talk the walk; walk the walk." .............."He who can, does. He who cannot, teaches."

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                        • outbacktom
                          Erfahren
                          • 07.12.2010
                          • 155
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                          AW: catch & release wie ist eure Meinung dazu

                          7. entgegen § 4 Satz 1 und Satz 2 sein Fischereifahrzeug, seine Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht kennzeichnet,


                          Müßte es nicht:
                          und Fischbehälter statt oder Fischbehälter heißen?

                          Und bedeutet das das ich auf meine Angeln meinen Namen schreiben muß?
                          Und auf die Kühlbox in die ich die Fische lege auch?
                          Wenn unser Vater das sagen gehabt hätte, so wäre es keinem Menschen, der nicht richtig zu fischen wußte, gestattet gewesen einen Fisch durchs Fangen zu entehren.
                          (Norman Maclean" Aus der Mitte entspringt ein Fluss)

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                          • Reichhi
                            Dauerbesucher
                            • 18.04.2010
                            • 719
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                            AW: catch & release wie ist eure Meinung dazu

                            Es müsste eigentlich "und / oder" heißen.

                            Dann ist es klar, dass du in den "Knast" kommst, wenn du

                            1) deine Angel nicht mit deinem Namen kennzeichnest
                            2) deine Kühlbox nicht mit deinem Namen kennzeichnest
                            3) wenn du deine Angel und deine Kühlbox nicht mit deinem Namen kennzeichnest


                            Und auch das fett hervorgehobene lässt viel Interpretationsspielraum. "(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer Fischen in der vorgefassten Absicht nachstellt, sie ohne vernünftigen Grund wieder auszusetzen."

                            .... "ohne vernünftigen Grund"... hm ... was könnte das denn sein?

                            Aber als: "Wer Fische zurück setzt begeht prinzipiell (von Schon"dingern" abgesehen) eine Ordnungswidrigkeit" verstehe ich das nicht.
                            .........."Do not talk the walk; walk the walk." .............."He who can, does. He who cannot, teaches."

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                            • Ditschi
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                              Liebt das Forum
                              • 20.07.2009
                              • 12365
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                              AW: catch & release wie ist eure Meinung dazu

                              Hallo,

                              ja, auch die fettgedruckte Norm ist nicht glücklich formuliert.

                              Immerhin ist es die meines Wissens einzige explizite Verbotsnorm in Deutschland, die catch & release " zum Vergnügen" in D verbietet.

                              " wer Fischen in der vorgefassten Absicht nachstellt"

                              kann so interpretiert werden, daß jemand sich nicht ordnungswidrig verhält, wenn ihn der unwiderstehliche Impuls, einen ( maßigen und sonst nicht geschonten) Fisch zurückzusetzen, erst während des Angelns übermannt.
                              Eine solche Behauptung verliert jedoch spätestens dann an Glaubhaftigkeit, wenn ein Angler von einem solchen Impuls wiederholt heimgesucht wird.

                              "sie ohne vernünftigen Grund wieder auszusetzen."

                              Hier mußte der Normgeber wohl vorsichtig sein, um nicht erlaubtes Zurücksetzen zu sanktionieren.

                              Es gibt Menschen, die maßigen und nicht geschonten Fischen in der vorgefaßten Absicht nachstellen, sie wieder zurückzusetzen, und das ausdrücklich dürfen:

                              das sind die Elektrofischer, die Lachse und Meerforellen betäuben, zum Zwecke der Zucht Rogen und Milch abstreifen, und die Fische dann unbeschädigt zurücksetzen.

                              Übrigens wird auch im Rahmen des § 17 Tierschutzgesetzt von den Befürwortern des C & R ernsthaft vorgetragen, eine "vernüftiger Grund" für das Zurücksetzen sei, zum Zwecke der Hege den Fisch dem Gewässer zu erhalten.
                              Das mag ein vernünftiger Grund für das release sein, aber niemals für das catch:
                              Wie bitte? Ich stelle einem Fisch nach und fange ihn, weil ich ihn zurücksetzen will, damit er dem Gewässer erhalten bleibt?
                              Dann doch gleich drinne lassen, ohne Drill, Streß, Schmerz und eventuell tödlicher Verletzung!
                              Das Argument ist ein Eigentor gegen das Angeln, nicht für C & R !
                              Demgegenüber ist der Verwertungszweck " Aufessen" ein gesellschaftlich akzeptierter Grund für das "catch". Sonst gäbe es keine Fischgeschäfte, Fischmärkte und Lachsbrötchen mehr.

                              Zurück zur fettgedruckten Norm ( und den anderen) : nicht den Wortlaut auf die Goldwage legen und Wortklauberei betreiben. Wer etwas von der Sache versteht, was, was gemeint ist, und Gerichte werden nach Sinn und Zweck der Schutznormen urteilen. Die fettgedruckte Norm hat als präventives Werturteil über C & R ihren Stellenwert.
                              Gruß Ditschi

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                              • outbacktom
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                                • 07.12.2010
                                • 155
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                                AW: catch & release wie ist eure Meinung dazu

                                [QUOTE=Ditschi;921522
                                Zurück zur fettgedruckten Norm ( und den anderen) : nicht den Wortlaut auf die Goldwage legen und Wortklauberei betreiben. Wer etwas von der Sache versteht, was, was gemeint ist, und Gerichte werden nach Sinn und Zweck der Schutznormen urteilen.
                                Gruß Ditschi[/QUOTE]

                                Sag ich doch:
                                Gebraucht euren gesunden Menschenverstand.!
                                Wenn unser Vater das sagen gehabt hätte, so wäre es keinem Menschen, der nicht richtig zu fischen wußte, gestattet gewesen einen Fisch durchs Fangen zu entehren.
                                (Norman Maclean" Aus der Mitte entspringt ein Fluss)

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                                • Ditschi
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                                  Liebt das Forum
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                                  Hallo,

                                  das Verbot von C & R schreitet fort. Nach Hessen hat auch Schleswig- Holstein im neuen Landesfischreigestz, am 05.10.2011 im Parlament beschlossen, catch und release ausdrücklich verboten.
                                  Zitieren kann ich die Norm noch nicht; wird wohl noch redaktionell bearbeitet und soll Mitte November 2011 verkündet werden und am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

                                  Gruß Ditschi

                                  P.S Habe grade gegoogelt, in Bayern und der Schweiz soll es auch verboten sein. Ich habe aber keine Lust mehr, jeder Norm nachzuspüren. Kennt sonst noch jemand ein ausdrückliches Verbot im Fischereigesetz seines Bundeslandes?
                                  Zuletzt geändert von Ditschi; 16.10.2011, 20:00.

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