Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

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  • Buck Mod.93

    Lebt im Forum
    • 21.01.2008
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    AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

    Zitat von Katsche Beitrag anzeigen
    Hast Recht! Sorry! Ich hatte es mit dem Leatherman verwechselt, das keine Klinge hat.

    Das Rebar hat leider kaum die coolen Features des Surge. Aber ich überlege trotzdem, ob ich nicht wechsle. Schade, dass Leatherman nicht reagiert, aber anscheinen brauchen sie den deutschen Markt nicht so...
    Supertool geht auch noch.
    Les Flics Sont Sympathique

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    • reinergeorg
      Erfahren
      • 01.06.2014
      • 282
      • Privat

      • Meine Reisen

      AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

      Es kommt waffenrechtlich nicht auf Angaben, Aussagen oder/und Werbesprüche von Herstellern an, sondern die im Gerät und seiner Form sowie Ausführung manifestierte Zweckbestimmung.
      Ein Küchenmesser wird nicht zur Waffe, weil es scharf und lang ist, sondern bleibt ein Werkzeug, das nicht unter Waffenrecht fällt. Eine Machete bleibt auch ein Werkzeug und wird nicht - allein - wegen der Länge/Schärfe zur Waffe.
      Die Diskussion geht etwas am Problem vorbei: die Hamburger haben wie andere Großstädte auch ein gegenüber dem Waffenrecht viel (!) umfassenderes Verbot in ihren speziellen Zonen eingerichtet. Dort sind eben "gefährliche Gegenstände" verboten, die ansonsten gar nicht unter das Waffenrecht fallen wie als zur "Tierabwehr" gekennzeichnetes Pfefferspray oder Knüppel.
      Ansonsten bitte auch beachten, dass dann einschlägige Strafen mindestens im Polizei-Register erfasst werden. Wer eine sicherheits-relevante Ausbildung im Handwerk oder an einer FS, HS oder Uni oder später eine Weiterbildung zur Zulassung für Arbeiten in sicherheitsrelevanten Bereichen absolvieren will, wird wegen persönlicher Unzuverlässigkeit zulässig aus den Bewerbungen "aussortiert" oder im laufenden Ausbildungs-, Studien- oder Anstellungsverhältnis in nicht sicherheitsrelevante Bereiche "dirigiert" bzw. "gelenkt" oder versetzt. Karriere-Knick und Verdiensteinbußen inklusive. Das betrifft mehr Bereiche, als vielen konkret und jetzt auch für die eigene Zukunft bewusst ist.
      Verstöße mit unzulässigen Messern wären im übrigen nicht nur "einfache" Ordnungswidrigkeit, sondern häufig schon strafrechtliches Vergehen - siehe §§ 52, 53 WaffG je nach Ausführung des konkreten Messers.
      Hausordnungen und -verbote nicht nur von Banken, sondern auch normalen Geschäften und Warenhäusern oder Stadion-Betreibern sind ebenfalls kritisch - dort gilt Hausrecht des Eigentümers.
      Und gern nochmals: Unkenntnis schützt vor Strafe nicht - das gilt seit der römischen Besatzung Germaniens vor über 2.000 Jahren.

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      • ChristianBerlin
        Erfahren
        • 01.02.2015
        • 474
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        AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

        Zitat von reinergeorg Beitrag anzeigen
        Es kommt waffenrechtlich nicht auf Angaben, Aussagen oder/und Werbesprüche von Herstellern an, sondern die im Gerät und seiner Form sowie Ausführung manifestierte Zweckbestimmung.
        Ein Küchenmesser wird nicht zur Waffe, weil es scharf und lang ist, sondern bleibt ein Werkzeug, das nicht unter Waffenrecht fällt.
        Sorry, das ist Unsinn. Natürlich fällt auch ein Küchenmesser mit mehr als 12 cm Länge unter den §42a des Waffengesetzes. Auch wenn es keine Waffe ist. Trotzdem ist das Führen im gesamten Bundesgebiet untersagt, sofern kein berechtigtes Interesse an diesem besteht. Dieses berechtigte Interesse ist aber gerade nicht allein "im Gerät und seiner Form sowie Ausführung" manifestiert, sondern hängt ab von der Situation, in der das Messer geführt wird.
        Zitat von reinergeorg Beitrag anzeigen
        Die Diskussion geht etwas am Problem vorbei: die Hamburger haben wie andere Großstädte auch ein gegenüber dem Waffenrecht viel (!) umfassenderes Verbot in ihren speziellen Zonen eingerichtet. Dort sind eben "gefährliche Gegenstände" verboten, die ansonsten gar nicht unter das Waffenrecht fallen wie als zur "Tierabwehr" gekennzeichnetes Pfefferspray oder Knüppel.
        Das ist richtig, ist aber eben nur am Rande Thema dieses Fadens.

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        • kunibald
          Erfahren
          • 15.06.2014
          • 153
          • Privat

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          AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

          Das Rebar hat leider kaum die coolen Features des Surge. Aber ich überlege trotzdem, ob ich nicht wechsle. Schade, dass Leatherman nicht reagiert, aber anscheinen brauchen sie den deutschen Markt nicht so...
          OT: Auf den ersten Blick sehe ich nur die Schere als fehlendes Feature des Rebar. Und wenn ich richtig sehe, ist die Säge des Surge irgendwie auswechselbar? Ansonsten ist die Feature-Liste doch gleich. Das Rebar hat glatte Klinge und Wellenschliff, Säge, die Zange mit den auswechselbaren Drahtschneidern und auf jeden Fall die brauchbareren Schraubenzieher. Für den -übrigens großartigen- PH-Schraubenzieher gibt es einen Aufsatz, um da Standard-Bits draufzusetzen. Und finde auf der Baustelle mal jemanden, der zufällig den Leatherman-Bit hat, der grad abgebrochen ist

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          • Katsche
            Dauerbesucher
            • 06.10.2016
            • 954
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            • Meine Reisen

            AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

            OT: Ich bin halt großer Fan vom Surge und habe die flachen Bits, die ich immer beim Surge dabei. Aber eigentlich ersetzt es beim Fahrradfahren kein Imbusschlüssel-Set, da man nicht die gleiche Kraft mit dem Surge+flachen Bits aufwenden kann, um eine festgefressen Schraube zu lösen. Da ist schon richtig... Die Säge läßt sich beim Surge sehr gut auswechseln und nimmt normale Blätter einer Stichsäge auf (auch Metall).

            Und: beim Rebar und Super Tool 300 fehlt die Schere. Herber Verlust!


            Danke für die nochmaligen Beiträge! Gibt mir zu denken, ob ich nicht wirklich auf Rebar als EDC umsteige und mein Surge nur für zu Hause oder auf Tour nehme. Die Risiken scheinen zu groß zu sein und nicht im Verhältnis zum Nutzen zu stehen...
            Zuletzt geändert von Katsche; 02.05.2019, 20:00.

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            • reinergeorg
              Erfahren
              • 01.06.2014
              • 282
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              AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

              Zitat von ChristianBerlin Beitrag anzeigen
              Sorry, das ist Unsinn. Natürlich fällt auch ein Küchenmesser mit mehr als 12 cm Länge unter den §42a des Waffengesetzes. Auch wenn es keine Waffe ist. Trotzdem ist das Führen im gesamten Bundesgebiet untersagt, sofern kein berechtigtes Interesse an diesem besteht. Dieses berechtigte Interesse ist aber gerade nicht allein "im Gerät und seiner Form sowie Ausführung" manifestiert, sondern hängt ab von der Situation, in der das Messer geführt wird.
              ChristianBerlin: Bitte einfach mal im
              WaffG Anlage 2, Abschnitt 1 "Waffenliste" § 1 Absatz 2 nachlesen:
              "Waffen sind:... 2. tragbare Gegenstände, die a) ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen (Anmerkung: Küchenmesser oder Macheten oder einfach Feldhacken = Kambodscha fallen eben hier nicht darunter), b) die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen UND (Hervorhebung durch mich) die in diesem Gesetz genannt sind (=nämlich gemacht wurden)." Ein Küchenmesser war und ist keine Waffe im Sinne des WaffG. Die Feldhacken deshalb, da Kambodscha 1975/76 und zuletzt Rwanda bei den Tutsi Beispiele für die Zweckentfremdung solcher Arbeitsgeräte durch millionenfachen Mord mit solchen geliefert haben.
              Damit in D weniger gerätselt wird weiter mit:
              "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), Abschnitt 2, Zu Unterabschnitt 2: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1...
              Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z. B. Macheten, Fahrtenmesser)…. Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser)entspricht."
              Und dann gilt eben z. B. für Wanderer, Camper, Angler, Kajaker WaffG § 42a Absatz 2: "Absatz 1 gilt nicht ...3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt." Dortiger Absatz 1 lautet:" Es ist verboten... 3. … feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.".
              Zuletzt geändert von Lobo; 03.05.2019, 08:30. Grund: Zitat repariert

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              • markrü
                Alter Hase
                • 22.10.2007
                • 3336
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                • Meine Reisen

                AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                Zitat von reinergeorg Beitrag anzeigen
                Und dann gilt eben z. B. für Wanderer, Camper, Angler, Kajaker WaffG § 42a Absatz 2: "Absatz 1 gilt nicht ...3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt." Dortiger Absatz 1 lautet:" Es ist verboten... 3. … feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.".
                Das gilt aber nur bei der direkten 'Ausübung des berechtigten Interesses' (Wandern, Campen, Angeln, Kajaken) und vielleicht auf dem Weg von und zu. Allerdings wohl auch nicht in diesen explizit benannten 'Waffenverbotszonen'. Sonst wären dort plötzlich viel mehr Camper und Angler unterwegs...
                Der Optimist glaubt, dass wir in der besten aller Welten leben.
                Der Pessimist fürchtet, dass das wahr ist...

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                • Ditschi
                  Freak

                  Liebt das Forum
                  • 20.07.2009
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                  AW: Neues Waffengesetz: Schon kontrolliert worden?

                  @ reinergeorg, ChristianBerlin hat das das Gleiche -- und völlig richtig-- geschrieben, wie Du jetzt: ein Küchenmesser ist in der Tat keine "Waffe im technischen Sinn", also nach der Definition des Waffengesetzes. . Das war aber auch nicht die Frage. Er hat absolut richtig festgestellt, das es nach §42 a WaffG bei Messern nicht drauf ankommt, ob ein Messer eine Waffe ist oder nicht. Nach der Norm fallen auch Messer unter das Waffengesetzt, die keine Waffen sind. Eben auch z.B. feststehende Küchenmesser mit einer Klingenlänge über 12 cm. Oder Anscheinswaffen, die ja auch, wie der Name schon sagt, keine Waffen sind. Insoweit gilt der § 42 a WaffG als systemwidrig, weil er Gegenstände unter das Waffengesetz stellt, die qua eigener Definition sonst keine "Waffen im technischen Sinne" sind. Du hattest vorher falsch geschrieben, Küchenmesser fielen nicht unter das Waffenrecht, und Christian hat es richtig gestellt. Das tun sie über § 42 a WaffG, auch wenn es keine Waffen sind.

                  Zur Erinnerung:
                  Das war die Aussage von reinergeorg, die Christian beanstandet hat:

                  Zitat reinergeorg:
                  Ein Küchenmesser wird nicht zur Waffe, weil es scharf und lang ist, sondern bleibt ein Werkzeug, das nicht unter Waffenrecht fällt.
                  Also richtig: ein Küchenmesser ist keine Waffe, sondern ein Werkzeug. Es fällt über § 42 a WaffG aber dennoch unter das Waffenrecht bei feststehender Klinge über 12 cm oder als Folder einhändig arretierbar.


                  Ich habe dazu in diesem thread und in anderen threads schon so viel zu geschrieben, daß ich wirklich keine Lust habe, das alles zu wiederholen. Wer möchte, kann sich das raussuchen. Also keine Sorge , ich fange nicht wieder von vorne an.
                  Ditschi
                  Zuletzt geändert von Ditschi; 05.05.2019, 07:46. Grund: Ergänzung

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