AW: Der fliegende Kocher (oder: Kocher im Fluggepäck)
Hi Trekking-Flugreisende,
für Handgepack (Passagierraum) und aufgegebenes Gepack existieren europäische Sicherheitsvorschriften vom Nov. 2006.
Explizit beziehen sich die Vorschriften nicht auf Campingkocher (ohne Brennstoffe), indirekt aber schon.
siehe hier: http://www.bazl.admin.ch/dienstleist...x.html?lang=de
Unter "Explosive und leicht entzündbare Substanzen" sind aber auch explizit aufgeführt Auomotorenteile, die "Benzin enthalten haben". Klartext ->
"Alle Substanzen, die ein Explosionsrisiko darstellen (z.B. Gas, flüssige und feste entzündbare Substanzen, Stoffe, die reaktionsfähig sind oder oxidieren, Peroxide, ätzende Stoffe, Teile von Fahrzeugen, die Benzin enthalten haben, leicht entzündliche Flüssigkeiten wie Petrol, Lampenöl, Feuerzeug-Gas, Benzin, Brennpaste usw.) sind sowohl im aufgegebenen Gepäck als auch im Handgepäck verboten."
Jetzt müsst Ihr Euch mal die Schwierigkeit in der Umsetzung vorstellen: Der Kontrollbeamte müsste jetzt also erkennen, ob es sich um einen
a) Benzinvergaserkocher (=zu beurteilen wie Teile von Fahrzeugen, die Benzin enthalten haben),
oder b) Gasvergaserkocher (Grenzfall, könnte schlüpfen ohne Gaskartusche, aber: heute gibt es doch gasbetriebe Kraftfahrzeuge, müsste dann der Kochervergaser nicht wie ein Fahrzeugteil beurteilt werden, und Gas ist ja noch explosver wie Benzin ..),
c) Multifulevergaserkocher handelt (ist das jetzt nach Kriterium Autokomponenten, die Benzin enhalten haben zu beurteilen?).
Verständlich, dass die Gesellschaften, die Sicherheitskontrollen des aufgegeben Gepäckes durchführen, eher dazu tendieren, gleich alles nicht durchzulassen beim aufgegebenen Gepäck, dass in die Kathegorie Campingkocher geht.
Am besten weg kommt 1) wer nicht fliegt
2) wer Festbrennsroffkocher (Esbit oder Holz) verwendet
oder den diskrimierbaren Kocher (Gas, Benzin) mit der Post an das Destinationsziel im Voraus versendet.
Grüsse
nredrew
Zitat von NRWStud
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für Handgepack (Passagierraum) und aufgegebenes Gepack existieren europäische Sicherheitsvorschriften vom Nov. 2006.
Explizit beziehen sich die Vorschriften nicht auf Campingkocher (ohne Brennstoffe), indirekt aber schon.
siehe hier: http://www.bazl.admin.ch/dienstleist...x.html?lang=de
Unter "Explosive und leicht entzündbare Substanzen" sind aber auch explizit aufgeführt Auomotorenteile, die "Benzin enthalten haben". Klartext ->
"Alle Substanzen, die ein Explosionsrisiko darstellen (z.B. Gas, flüssige und feste entzündbare Substanzen, Stoffe, die reaktionsfähig sind oder oxidieren, Peroxide, ätzende Stoffe, Teile von Fahrzeugen, die Benzin enthalten haben, leicht entzündliche Flüssigkeiten wie Petrol, Lampenöl, Feuerzeug-Gas, Benzin, Brennpaste usw.) sind sowohl im aufgegebenen Gepäck als auch im Handgepäck verboten."
Jetzt müsst Ihr Euch mal die Schwierigkeit in der Umsetzung vorstellen: Der Kontrollbeamte müsste jetzt also erkennen, ob es sich um einen
a) Benzinvergaserkocher (=zu beurteilen wie Teile von Fahrzeugen, die Benzin enthalten haben),
oder b) Gasvergaserkocher (Grenzfall, könnte schlüpfen ohne Gaskartusche, aber: heute gibt es doch gasbetriebe Kraftfahrzeuge, müsste dann der Kochervergaser nicht wie ein Fahrzeugteil beurteilt werden, und Gas ist ja noch explosver wie Benzin ..),
c) Multifulevergaserkocher handelt (ist das jetzt nach Kriterium Autokomponenten, die Benzin enhalten haben zu beurteilen?).
Verständlich, dass die Gesellschaften, die Sicherheitskontrollen des aufgegeben Gepäckes durchführen, eher dazu tendieren, gleich alles nicht durchzulassen beim aufgegebenen Gepäck, dass in die Kathegorie Campingkocher geht.
Am besten weg kommt 1) wer nicht fliegt
2) wer Festbrennsroffkocher (Esbit oder Holz) verwendet
oder den diskrimierbaren Kocher (Gas, Benzin) mit der Post an das Destinationsziel im Voraus versendet.
Grüsse
nredrew
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