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§ 42a WaffG
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen von Gegenständen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Abs. 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, dem Sport oder einem allgemein anerkanntem Zweck dient.
Somit ist es verboten Einhandmesser zu führen, außer man hat ein berechtigtes Interesse!
Alles klar? Nein!
Was ein berechtigtes Interesse ist, wird wohl hoffentlich aus den Durchführungsverordungen der Länder zum Waffengesetz zu entnehmen sein. Ansonsten wird die Rechtssprechung diesen Begriff päzisieren!
Im Prinzip ist es so, daß es seit heute verboten ist Einhandmesser zugriffsbereit mit sich zu führen. Da kann man aber noch drüber diskutieren...- ob das ab heute gilt, in wie fern die zuständigen Stellen darüber bescheid wissen etc. Aber nach meiner ganz persönlichen Meinung!!!! sollte man sich das mitführen ab heute überlegen. Frag am besten mal bei deinem Ordnungsamt nach. Anbei heißt "nicht zugriffsbereit", zumindest laut dem bayrischen IM, in einem VERschlossenem Behältnis!!
Mein EDC ab heute ein Fised mit weniger als 12cm Klinkenlänge.
Mal schaun ob hier jetzt auch wieder die Diskussion losgeht wie sie im Messerforum zu hunderten geführt wurde
Grüße
Jörg
MfG Jörg
If you're not living good, travel wide!!!
Bob Marley
Und stimmt, das mmit dem berechtigten Interesse und "sozialadäquaten Gebrauch" hatte ich vergessen...- aber ich will halt auf Nummer sicher gehen. Und wie ich die Jungs von den Staatsorganen kenne befürchte ich, daß in fast allen Fällen so argumentiert werden könnte, daß für den gegebenen Anlass kein EINHANDmesser nötig wäre...
Ist halt alles noch sehr wischiwaschi...
MfG Jörg
If you're not living good, travel wide!!!
Bob Marley
gelten die 12cm jetz nur für feststehende oder auch für einhandmesser? wenn zweiteres, seh ich überhaupt kein problem.
Tja, genau da liegt IMO das Problem...
Das wird wohl erst klarer, wenn es entweder in den Durchführungsverordnungen oder eben vor Gericht geklärt wurde...
Diejenigen, die das Gesetz formuliert haben, haben sicher eine Bedeutung davon im Hinterkopf gehabt, aber vor Gericht kanns wahrscheinlich so oder so interpretiert werden. Mal sehen was da kommt.
OT: Ups, ich glaube ich hab mich heute strafbar gemacht... Ich habe mein winziges, billiges Einhandmesser in meiner Hosentasche geführt...
Hier ein Bild, zum Vergleich neben einem Opinel No.8:
..oha, also darf ich mein S1 mit 13cm Klingenlänge nur noch in nem verschlossenen Behälter mitführen *g*
Ob ein Rucksack ein verschlossener Behälter ist?
Nein, der ist nur Geschlossen. Verschlossen ist, was ein Schloss hat, das nur durch Schlüssel (im weiteren Sinne, Karten zählen auch hierzu), Zahlencode, Biometrie oder eine Mischung daraus zu öffnen ist.
Sticks and stones, I'll break yer bones,
but words ain't worth a quarrel.
gelten die 12cm jetz nur für feststehende oder auch für einhandmesser? wenn zweiteres, seh ich überhaupt kein problem.
es heisst: alle einhändige klappmesser und alle messer mit ner klingenlänge ab 12 cm....
das heisst natürlich nicht, dass du keine mehr besitzen darfst, sondern man darf die nur nicht mehr öffentlich und griffbereit mit sich rumführen.
Die klassischen Klappmesser sind natürlich auch weiterhin erlaubt.
Die Diskussion ist müsig. Das Gesetz ist mehrdeutig formuliert (und nicht mal nur zweideutig) und Interpretationsversuche helfen nicht wirklich weiter. Die Presse täte auch gut daran, einfach nur den Gesetzestext abzudrucken, da sie ja selbst bei eindeutigen Formulierungen in der Vergangenheit schon häufig Probleme hatte diese korrekt wiederzugeben.
Für die Zukunft müssen wir uns wohl damit abfinden, dass nicht nur dumme Gesetze gemacht werden sondern die Gesetzgeber auch noch unfähig sind, diese klar zu formulieren.
Bei Wikipedia wird der Bergriff "Einhandmesser" so beschrieben, dass diese Messer eine Hilfseinrichtung zum einhändigen Öffnen haben (einen oder zwei Stifte, die aus dem Messerrücken herausragen oder ähnliche Hilfen).
Mein Buck kann ich auch ohne solche Stifte einhändig öffnen, ist eine Übungssache. Einhandmesser ist es aber keins. Aber es wird durch eine Feder in geöffneter Stellung fixiert. Dabei hat es unter 12 cm Klingenlänge. Muss ich für das jetzt eine abschliesbare Geldkassette mitschleppen??? Oder nicht??? Herrschaftszeiten, was für ein Blödsinn!
Andreas
Zuletzt geändert von Andreas L; 01.04.2008, 17:11.
"Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will." Jean-Jacques Rousseau
Die Diskussion ist müsig. Das Gesetz ist mehrdeutig formuliert (und nicht mal nur zweideutig) und Interpretationsversuche helfen nicht wirklich weiter. Die Presse täte auch gut daran, einfach nur den Gesetzestext abzudrucken, da sie ja selbst bei eindeutigen Formulierungen in der Vergangenheit schon häufig Probleme hatte diese korrekt wiederzugeben.
Für die Zukunft müssen wir uns wohl damit abfinden, dass nicht nur dumme Gesetze gemacht werden sondern die Gesetzgeber auch noch unfähig sind, diese klar zu formulieren.
Mac
wie ich schon im anderen Tread sagte, wurde bei der Verabschiedung des Gesetzes auf diese schwammige ormulierung hingewiesen... als wesentliche Komponente des Ganzen, da es ja Ziel sei, möglichst viele "Potentielle oder tatsächliche jugendliche Gewaltkriminelle" wegzufangen.
wie ich schon im anderen Tread sagte, wurde bei der Verabschiedung des Gesetzes auf diese schwammige ormulierung hingewiesen... als wesentliche Komponente des Ganzen, da es ja Ziel sei, möglichst viele "Potentielle oder tatsächliche jugendliche Gewaltkriminelle" wegzufangen.
Wie ich schon sagte: Unfähig ein Gesetz so zu fromulieren, dass klar drin steht worum es geht.
Wie ich schon sagte: Unfähig ein Gesetz so zu fromulieren, dass klar drin steht worum es geht.
Mac
Unfähig zum einen. Zum anderen erlauben es schwammige Formulierungen aber auch, daß sich die Damen und Herren Abgeordneten jeweils das für sie passende darunter vorstellen können und es den Wählern so verkaufen können, wie es ihnen gerade passt. Ausbaden müssen solche faulen Kompromisse dann die anderen, wenn es um die konkrete Anwendung geht.
Die Bestimmung hinsichtlich Länge und Einhandmesser finde ich noch relativ klar (auch wenn man sich die Mühe hätte machen können, diesen Begriff zu definieren). Da sind die Kriterien zur Einstufung eines Messers als Waffe wesentlich unklarer. Aber ich habe starke Zweifel, daß "berechtigtes Interesse" und "allgemein anerkannter Zweck" dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Wir werden sehen ...
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