Das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG ist am 13.12.2019 vom Bundestag verabschiedet (BT Drucksache 19/13839) und am 20.12.2019 mit Änderungen vom Bundesrat zustimmend beschlossen (BR Drucksache 651/19) worden. Der Bundespräsident wird es wahrscheinlich in den nächsten Tagen unterzeichnen, wonach es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und Anfang Januar 2020 in Kraft treten wird.
Neben zahlreichen Änderungen nur für Jäger und Sportschützen sowie Hersteller und Händler von Schusswaffen ist in § 42 (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen) neu als Absatz 6 eine Bestimmung eingefügt worden, die die Landesregierungen ermächtigt (Anmerkung: also nicht verpflichtet und das gilt auch erst nach Nutzung der Ermächtigungsgrundlage durch die betreffende Landesregierung eines Bundeslandes), das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von MESSERN mit feststehender oder feststellbarer Klinge (Anmerkung: bloße Klappmesser ohne Feststellbarkeit sind von DIESER Regelung nicht erfasst) mit einer Klingenlänge über VIER (nochmals: vier) Zentimeter an folgenden Orten durch Rechtsverordnung zu verbieten oder zu beschränken, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
1. auf bestimmten (!) öffentlichen (!) Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem (!) Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten (Anmerkung: Ort ist sehr dehnbar bis hin zu ganzen Gemeinden bzw. Städten, dort steht nicht: Veranstaltungsstätte),
3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
In der (jeweiligen eventuell künftigen) Rechtsverordnung nach Satz 1 ist (Anmerkung: das ist Befehlsform, kein bloßes "soll") eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere (Anmerkung: also "mindestens" mit weiteren Regelungsmöglichkeiten) vor bei
1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse (Anmerkung: unklar, ob sich das nur auf o. g. Waffen im Sinne § 1 Absatz 2 WaffG oder auch auf Messer bezieht),
2. Anwohnern (Anmerkung: die dort nachweisbar wohnen), Anliegern (Anmerkung: die dort ein Anliegen haben - völlig unklar, da ein Veranstaltungsteilnehmer natürlich am "Veranstaltungsort" ein Anliegen der Teilnahme an der Veranstaltung hat, was jedoch gerade für "mit Waffen und Messern" verhindert werden soll) und dem Anlieferverkehr,
3. Gewerbetreibenden und ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports (Anmerkung: wichtigste Ausnahme für wirklich Outdoor ausübende Foristen) führen,
5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit (Anmerkung: nicht innerhalb von 3 Sekunden mit 3 Handgriffen ziehen können) von einem Ort zum anderen befördern, und
6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen (Anmerkung: wäre im Zweifelsfall konkret nachzuweisen!) in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck (!) des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
Es wird von mir nochmals darauf hingewiesen, dass dieses Verbot des Führens von o.g. Messern über 4 cm Klingenlänge nicht mit Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG Anfang Januar 2020 sofort direkt gilt. Die jeweilige Landesregierung müsste auf dieser Grundlage erst eine Rechtsverordnung für ihr Bundesland verabschieden und in Kraft setzen.
Daneben sind die weiter geltenden Regelungen des Verbots des Führens von Waffen (auch von Messern) bei öffentlichen Veranstaltungen gemäß den weiter geltenden Absätzen 1 bis 5 des § 42 WaffG zu beachten - also z.B. Messerverbot auf Kundgebungen unter freiem Himmel, bei Aufmärschen oder auch wie derzeit noch auf Weihnachtsmärkten oder auf Messen.
Die o.g. Unklarheiten sind zu beachten, da Verstöße waffenrechtlicher Art regelmäßig zur Unzuverlässigkeit in sicherheitsrelevanten Arbeitsverhältnissen, Dienstverhältnissen oder/und "bloß" bei der Fertigung von wissenschaftlichen Arbeiten und Erlangung wissenschaftlicher Grade im Zusammenhang mit der dafür notwendigen Datensammlung und berechtigten Zugriffen darauf führen können.
Neben zahlreichen Änderungen nur für Jäger und Sportschützen sowie Hersteller und Händler von Schusswaffen ist in § 42 (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen) neu als Absatz 6 eine Bestimmung eingefügt worden, die die Landesregierungen ermächtigt (Anmerkung: also nicht verpflichtet und das gilt auch erst nach Nutzung der Ermächtigungsgrundlage durch die betreffende Landesregierung eines Bundeslandes), das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von MESSERN mit feststehender oder feststellbarer Klinge (Anmerkung: bloße Klappmesser ohne Feststellbarkeit sind von DIESER Regelung nicht erfasst) mit einer Klingenlänge über VIER (nochmals: vier) Zentimeter an folgenden Orten durch Rechtsverordnung zu verbieten oder zu beschränken, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
1. auf bestimmten (!) öffentlichen (!) Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem (!) Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten (Anmerkung: Ort ist sehr dehnbar bis hin zu ganzen Gemeinden bzw. Städten, dort steht nicht: Veranstaltungsstätte),
3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
In der (jeweiligen eventuell künftigen) Rechtsverordnung nach Satz 1 ist (Anmerkung: das ist Befehlsform, kein bloßes "soll") eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere (Anmerkung: also "mindestens" mit weiteren Regelungsmöglichkeiten) vor bei
1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse (Anmerkung: unklar, ob sich das nur auf o. g. Waffen im Sinne § 1 Absatz 2 WaffG oder auch auf Messer bezieht),
2. Anwohnern (Anmerkung: die dort nachweisbar wohnen), Anliegern (Anmerkung: die dort ein Anliegen haben - völlig unklar, da ein Veranstaltungsteilnehmer natürlich am "Veranstaltungsort" ein Anliegen der Teilnahme an der Veranstaltung hat, was jedoch gerade für "mit Waffen und Messern" verhindert werden soll) und dem Anlieferverkehr,
3. Gewerbetreibenden und ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports (Anmerkung: wichtigste Ausnahme für wirklich Outdoor ausübende Foristen) führen,
5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit (Anmerkung: nicht innerhalb von 3 Sekunden mit 3 Handgriffen ziehen können) von einem Ort zum anderen befördern, und
6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen (Anmerkung: wäre im Zweifelsfall konkret nachzuweisen!) in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck (!) des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
Es wird von mir nochmals darauf hingewiesen, dass dieses Verbot des Führens von o.g. Messern über 4 cm Klingenlänge nicht mit Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG Anfang Januar 2020 sofort direkt gilt. Die jeweilige Landesregierung müsste auf dieser Grundlage erst eine Rechtsverordnung für ihr Bundesland verabschieden und in Kraft setzen.
Daneben sind die weiter geltenden Regelungen des Verbots des Führens von Waffen (auch von Messern) bei öffentlichen Veranstaltungen gemäß den weiter geltenden Absätzen 1 bis 5 des § 42 WaffG zu beachten - also z.B. Messerverbot auf Kundgebungen unter freiem Himmel, bei Aufmärschen oder auch wie derzeit noch auf Weihnachtsmärkten oder auf Messen.
Die o.g. Unklarheiten sind zu beachten, da Verstöße waffenrechtlicher Art regelmäßig zur Unzuverlässigkeit in sicherheitsrelevanten Arbeitsverhältnissen, Dienstverhältnissen oder/und "bloß" bei der Fertigung von wissenschaftlichen Arbeiten und Erlangung wissenschaftlicher Grade im Zusammenhang mit der dafür notwendigen Datensammlung und berechtigten Zugriffen darauf führen können.
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