Wegerecht bei Wanderwegen

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  • BitPoet
    Erfahren
    • 05.09.2017
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    • Meine Reisen

    #21
    AW: Nachrichten und Pressemeldungen zum Thema Outdoor

    Zitat von braindealer Beitrag anzeigen
    Hier kann der Ranger auch ohne Hoheitliche Rechte jede unbefugte Person, die die Wege verlässt, gemäß §823 BGB festhalten. Da hier das Jedermanns Recht greift. Da ein Ranger ein Besitzdiener ist, hat er die gleichen Rechte wie der Eigentümer, geregelt in §860 BGB
    Da wäre ich mal vorsichtig. Eine Ordnungswidrigkeit berechtigt Zivilpersonen ziemlich sicher nicht zu einer Festnahme. Die Gewaltausübung (und das ist Festhalten) zur Feststellung der Personalien obliegt hier einzig und allein der Polizei. Das als "Jedermannsrecht" bezeichnete Recht zur vorläufigen Festnahme entspringt der Strafprozessordnung und findet bei OWIs keine Anwendung. Es gilt nur bei tatsächlich begangenen Straftaten, auch ein begründeter Verdacht reicht nicht aus. Wo hier pauschal Schadensersatzansprüche nach §823 ins Spiel kommen könnten kann ich übrigens auch nicht sehen.

    Zitat von AlfBerlin Beitrag anzeigen
    @Ditschi: Was heißt das nun? Sollte man erst nach dem hoheitlichen Status fragen bevor man wegläuft?
    Zwar nicht Ditschi, aber: die mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten nicht-Polizisten ("Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft") dürfen diese Rechte auch nur im Rahmen der Strafprozessordnung ausüben. Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat. In der Studie steht zwar "hoheitlichen Rechten eines Polizeibeamten" aber eben nicht "alle hoheitlichen Rechte". Von daher ist meine laienhafte Lesart: keine Polizeimarke, kein Festhalten, es sei denn, man wird in flagranti dabei erwischt, beim Kräuterpflücken versehentlich ein Edelweiß auszureißen. Selbst dann gelten aber Angemessenheitsgrundsätze.
    There is only one single long trail, and you never stop walking it.

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    • braindealer
      Anfänger im Forum
      • 08.10.2017
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      #22
      AW: Nachrichten und Pressemeldungen zum Thema Outdoor

      127StPO kommt bei einer Straftat bei Volljährigen zum Zuge
      229 BGB kommt dann zum Zuge wenn ich z.b ein Kind festhaltn möchte das mir
      grad meine Autoscheibe einheschlagen hat.
      Mit 229BGB setze ich mein Recht auf Schadensersatzanspruch durch. z.b wenn mir jmd meine Hauswand mit
      Fäkalien beschmiert und ich denn Täter auf Schadenersatz verklagen will.
      Da das verunreinige keine Straftat ist solange kein bleibender Schaden entsteht,
      kann ich hier kein 127StPO anwenden. Und genau dafür ist der 823 BGB gedacht.

      Eine OWig ist nochmals eine andere Hausnummer.
      Nach deiner Meinung darf nur jmd mit hoheitlichen Rechten jmd festhalten. Dann wären Ranger ohne hoheitlichen Rechte Handlungsunfähig bei einen eintretendem Schadensfall wo der Verursacher auf frischer Tat angetroffen wird !

      Grund: bemerkt das falscher Paragraf verwendet wurde.
      Zuletzt geändert von braindealer; 21.11.2019, 09:38.

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      • Ditschi
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        • 20.07.2009
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        #23
        AW: Nachrichten und Pressemeldungen zum Thema Outdoor

        Bei hoheitlichen Rechten in Ausübung der Schutzfuktion kommt es darauf, was genau den Rangern Kraft Gesetzes übertragen wurde. Das muß nicht nur in der StPO stehen, sondern bestimmte Hoheitsrechte können ihnen auch in anderen Gesetzen zugewiesen sein. Zwischen Festhalten und Nichtstun gibt es beispielsweise noch das Recht zur Ausweiskontrolle und Festellung der Personalien.
        " Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft" ist ein Terminus, siehe § 152 GVG. Dazu zählen nicht nur Polizeibeamte, sonderen auch andere Beamte und Personen, denen vergleichbare hoheitliche Befugnisse übertragen sind, z.B Forstbeamten oder bestätigte Jagdaufsehern. Oder eben " Rangern". Die Gesetze dazu beim Bund und in 16 Bundesländern zu durchstöbern, habe ich jetzt keine Lust.
        http://www.rechtslexikon.net/d/ermit...waltschaft.htm

        @ Braindealer, zu Deinen These hätte ich gerne einmal eine Quelle. Die sind mir neu. In § 823 BGB ist das zivilrechtliche Schadensersatzrecht geregelt. Von Festnahme steht da nichts. Meinst Du vielleicht die Selbsthilferechte des Besitzers nach § 859 BGB ? Dann lies mal genau.
        Ranger schützen in der Regel Naturschutzgebiete / Nationalparks im Auftrag des Staates und sind nicht umterwegs zum Schutze privaten Besitzes.

        Ditschi
        Zuletzt geändert von Ditschi; 21.11.2019, 09:17.

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        • braindealer
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          • 08.10.2017
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          #24
          AW: Nachrichten und Pressemeldungen zum Thema Outdoor

          @ditschi festhalten! nicht festnahme.

          Meine These beruht auf das von mir, in meiner Ausbilung erlangte wissen. In meinem Post bezog ich mich auf "Ranger" ohne hoheitliche Befugnise. Es gibt auch durchaus Ranger welche keine hoheitlichen Rechte haben. z.B ehrenamtliche Helfer oder Ranger die im privat mit tatsächlichen öffentlichen Verkehr unterwegs sind. Die müssen ja irgendwie Handlungsfähig sein.

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          • braindealer
            Anfänger im Forum
            • 08.10.2017
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            #25
            AW: Nachrichten und Pressemeldungen zum Thema Outdoor

            Asche auf mein Haupt, den Paragrafen, den ich meine ist nicht 823BGB sonder 229 BGB. Ich sollte nicht mit Paragrafen spielen wenn ich Nachtschicht habe.

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            • Ditschi
              Freak

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              • 20.07.2009
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              #26
              AW: Wegerecht bei Wanderwegen

              Nur sind zivilrechtliche Befugnisse keine hoheitlichen Rechte. Ich habe auch noch nie erlebt, daß ein Ranger sich auf das Zivilrecht zugunsten eines Besitzers beruft. Sie werden mit ihren Schutzbefugnissen zugunsten des Naturschutzes von der zuständigen Behörde beschäftigt und wenn überhaupt, dann qua Gesetzes mit hoheitlichen Befugnissen der Behörde ausgestattet. Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten dürften das die Rechte der StPO sein, sofern § 46 OwiG auf sie verweist. Im übrigen müßte man im jeweiligen Landesrecht der 16 Bundesländer suchen, wen sie mit welchem Recht ausgestattet haben.
              Dem Wegerecht in allen Einzelheiten nachzugehen, dürfte im übrigen hier zu komplex sein.
              Mit der Selbshilfe nach § 229 BGB hatte ich in 35 Dienstjahren nie zu tun. Mag sein, weil die Norm wenig bekannt ist . Aber auch wohl, weil sie heikel ist als Durchbrechung des staatlichen Gewaltmonopols und aufgrund schwierig zu bestimmender Voraussetzungen. Würde ich Ranger ausbilden, würde ich es bei der Belehrung über ihre hoheitlichen Befugnisse belassen.
              Aber falsch ist es nicht, den § 229 BGB einmal zu erwähnen. Man sollte aber erwägen, lieber 110 zu wählen, als sich auf ihn einzulassen.
              Ditschi
              Zuletzt geändert von Ditschi; 21.11.2019, 14:23. Grund: Ergänzung

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              • reinergeorg
                Erfahren
                • 01.06.2014
                • 282
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                #27
                AW: Wegerecht bei Wanderwegen

                1. Das Titelthema lautet "Wegerechte bei Wanderwegen".
                Hier zunächst "öffentliche Widmung" einzig als dafür - seelig machenden - heranzuziehenden "Fachbegriff" einzuwerfen, geht an der Sache vorbei, da eben die allerwenigsten Wanderwege öffentlich gewidmet sind.
                2. "Unvordenkliche Verjährung" greift bei WANDERwegen in der Natur auch nicht.
                Veröffentlichte Entscheidungen deutscher Gerichte beziehen sich jeweils nur auf bebaute Gebiete wie Gehöfte, Häuser, zu Kirchen u. ä. mit dortigen Wegen.
                Hier ist nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.02.1955 - V ZR112/52, BGHZ Band 16, Seiten 234 - 241, insbesondere Seite 238 der als Recht beanspruchte Zustand nur (!) dann gegeben, wenn er als Recht in einem Zeitraum von 40 Jahren als Recht besessen wurde und weitere (!) 40 Jahre vorher keine Erinnerungen an einen anderen Zustand seit Menschengedenken bestehen. An den NACHWEIS dafür werden strenge (!)Anforderungen gestellt.
                Sichere Zeugen für einen Zustand von heute vor 80 (!) Jahren zu finden, dürfte - gelinde formuliert - kaum gelingen.
                Eine Eintragung in alten Karten oder später je nach heutigem Bundesland ab 1819 in Rheinland-Pfalz, Bayern ab 1808, Preußen ab 1828 oder Sachsen ab 1865 in die dann erstmals errichteten Kataster als erste konkrete Grundstücksverzeichnisse mit Lage und Verlauf als bloßer "Weg" reichen nicht - so beispielhaft das Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 19.06.2017 - 5 U 20/19, beck-online bei einer Eintragung als bloßer "Weg" in eine historische Karte in Form eines königlich-preußischen Stadtplans der Provinzhauptstadt Münster von 1839.
                Relevant für die 80 Jahre rückwirkend ist jedoch nicht heute, sondern so genannter Referenzzeitpunkt in Form des je nach Bundesland verschiedenen Zeitpunkts des Inkrafttretens des jeweiligen Straßen- und Wegegesetzes bzw. der -Verordnung. Grund dafür ist, dass mit der Einführung eines solchen Gesetzes bezüglich der Öffentlichkeit auf die formelle Widmung abgestellt wird. Das war dann beispielhaft für NRW 1962 und alle "neuen" Bundesländer 1957. In NRW 1962 minus 80 Jahre ergeben 1882 und die "Neuen" Bundesländer 1957 minus 80 Jahre = 1877. Zeugen aus diesen Zeiten gibt es nicht mehr.
                Heutige "Wanderwege" dürften damals auch deshalb sehr selten oder eher gar nicht vorhanden gewesen sein, weil z. B. der DAV durch seinen Vorgänger erst 1869 gegründet wurde. Das heutige Schleswig-Holstein insgesamt kam auch erst nach dem Deutschen Krieg von 1866 im Jahr 1867 unter deutsche Herrschaft, indem es der Provinz Preußen angegliedert wurde - vorher galt dort fast überall dänisches Recht.
                3. "Ranger" gibt es in D und dessen LSG, NSG, NP u. ä. nicht als Amtspersonen.
                Was es in den Flächenländern gibt, sind je nach Bezeichnung in den verschiedenen Landes-Naturschutzgesetzen (NSchG) Naturschutzbeauftragte (NRW), Hilfskräfte (Bayern), Mitglieder des ehrenamtlichen und des hauptamtlichen Naturschutzdienstes (B-W), ehrenamtliche Mitglieder der Naturschutzwacht (Hessen), Naturschutzbeauftragte und Naturschutzwarte (Sachsen), ehrenamtlich tätige Beauftragte für Naturschutz (Thüringen), ehrenamtliche Naturschutzhelfer und -Helferinnen (Brandenburg), Beauftragte für Naturschutz und Nationalparkwächter (Niedersachsen), ehrenamtliche Naturschutzwarte (M-V), Mitglieder des Naturschutzdienstes (S-H), ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte (S-A) und ehren- oder hauptamtliche Naturschutzwächter (Saarland).
                Verschieden wie die Bezeichnungen sind auch die Befugnisse gegenüber Dritten wie Besuchern, Wanderern, Bergsteigern u. ä. - hier in Kurzform, wobei sich der genannte Paragraph/Artikel jeweils auf das jeweilige Naturschutzgesetz des betreffenden Bundeslandes bezieht:
                1. NRW § 69: keine Befugnisse, nur Obliegenheiten.
                2. Bayern Art. 49: Personen zur Feststellung der Personalien anhalten; angehaltene Person zur Polizei bringen, wenn Feststellung Personalien nicht vor Ort vorgenommen werden kann oder Verdacht unrichtiger Angaben besteht; Person vorübergehend vom Ort verweisen oder Betreten verbieten (Platzverweis); unberechtigt entnommene Güter und Gegenstände sicherstellen - Dienstabzeichen und Dienstausweis, der auf Verlangen vorzuzeigen ist
                3. B-W §§ 66 und 67: ehrenamtliche: einer Rechtsverletzung verdächtige Personen dürfen zur Feststellung der Personalien angehalten werden, sonst nur Feststellung und Meldepflicht an Behörde, Dienstabzeichen und Dienstausweis, auf Verlangen vorzuzeigen; hauptamtliche dürfen darüber hinaus Platzverweise erteilen, Verwarnungen nach OWiG erteilen und vorläufige Einstellung rechtswidriger Handlungen verfügen
                4. Hessen § 25: nur Verletzungen der zum Schutz der Gebiete erlassenen Rechtsvorschriften durch Erklären und Belehrung verhüten
                5. Sachsen §43: Person zur Feststellung der Personalien anhalten, wenn sie bei Rechtsverstößen angetroffen wird oder solcher verdächtig ist; angehaltene Person zur Polizei bringen, wenn Feststellung der Personalien nicht vor Ort vorgenommen werden kann oder Verdacht unrichtiger Angaben besteht; Platzverweis; besonders geschützte Tiere oder Pflanzen oder Teile davon , die unbefugt entnommen wurden, sicherzustellen - Dienstabzeichen, Nachweispflicht der Bestellung, der auf Verlangen vorzuzeigen ist
                6. Thüringen § 28 i. V. VO 11.04.1994: keine Befugnisse gegen Dritte
                7. R-P § 29: keine Befugnisse gegen Dritte
                8. Brandenburg § 34: Personen zur Feststellung der Identität anhalten, bei denen begründeter Verdacht Rechtszuwiderhandlung gegen Naturschutz... besteht und Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist; Platzverweis; unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie Gegenstände mit Einsatz bei Zuwiderhandlung sicherzustellen
                9. Niedersachsen §§ 34, 35: keine Befugnisse gegen Dritte; Gesetz Nationalpark Harz Niedersachsen § 20: auch keine Befugnisse gegen Dritte
                10. M-V § 33: Personen anhalten und Identität feststellen (§ 29 Sich.- u. OrdnungsG gilt entsprechend); Platzverweis; unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie Gegenstände, die bei Zuwiderhandlung eingesetzt wurden oder sollen, einzuziehen
                11. S-H § 45: Identität feststellen (§ 181 LandesverwG gilt entsprechend); Platzverweis; gegenstände, … Tiere, Pflanzen... sicherzustellen - Dienstabzeichen und Dienstausweis, der auf Verlangen vorzuzeigen ist
                12. S-A §3 i. V. VO ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte 24.03.2011: keine Befugnisse gegen Dritte
                13. Saarland §§ 38 und 46: Identitätsfeststellung gemäß § 9 Saarl. PolG; Platzverweis gemäß § 12 Saarl. PolG; hauptamtliche dürfen darüber hinaus Verwarnungen erteilen und Verwarnungsgeld erheben - Dienstabzeichen und Dienstausweis über Bestellung, der auf Verlangen vorzuzeigen ist.

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                • Ditschi
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                  • 20.07.2009
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                  #28
                  AW: Wegerecht bei Wanderwegen

                  Sehr löblich, die bestimmten Befugnisse in verschiedenen Bundesländern einmal herauszusuchen und zu belegen. " Ranger" habe ich bewußt in Anführungsstriche gesetzt. So sagt der Volksmund. Ist doch ein griffiger Name , um die von Dir aufgeführten verschiedenartigen Bezeichnungen zusammen zu fassen. Gewohnheitsrechtliches Wegerecht und "unvordenkliche Verjährung" als Grundlage für ein Wegerecht paßt in der Tat nicht für Wanderwege. Jedenfalls ist mir davon nichts bekannt. Ich wollte mit den Hinweisen auf Gewohnheitsrecht im Zivilrecht allgemein und gewohnheitsrechtliche Wegerechte besonders nur Deine Aussage korrigieren, es gäbe Gewohnheitsrecht nur im Völkerrecht. Aber das hast Du jetzt ja auch selbst korrigiert. Sonst d `accord.
                  Ditschi
                  Zuletzt geändert von Ditschi; 21.11.2019, 19:40. Grund: Man findet immer mal wieder Tippfehler

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                  • EbsEls
                    Erfahren
                    • 23.07.2011
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                    #29
                    AW: Wegerecht bei Wanderwegen

                    Danke, reinergeorg!

                    Ich denke, der Abschnitt über die Befugnisse der "Ranger" gehört ins Wiki. Ich kopiere mir das in die Cloud, damit ich immer erstmal nachlesen kann, bevor ich die Geldbörse zücke
                    Viele Grüße aus Thüringen (oder von Sonstwo)
                    Eberhard Elsner

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                    • Ditschi
                      Freak

                      Liebt das Forum
                      • 20.07.2009
                      • 12335
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                      #30
                      AW: Wegerecht bei Wanderwegen

                      Zitat reinergeorg:
                      "Ranger" gibt es in D und dessen LSG, NSG, NP u. ä. nicht als Amtspersonen
                      Grade noch einmal nachgelesen, um mich zu vergewissern. Nach der von mir zitierten Studie vom 16.10.2013 bezeichnen 27 % der behördlichen Einsatzstellen ihre hauptamtlichen Mitarbeiter ganz offiziell als Ranger. In der Studie heißt es, der Begriff setze sich auch in D mehr und mehr durch. Heute, 2019, liegt der Anteil möglicherweise schon höher. Reinergeorg hat -- richtig-- 14 verschiedene Bezeichnungen in den verschiedenen Bundesländern aufgeführt. Die einmal mit dem Begriff " Ranger" zu vereinheitlichen, halte ich für erstrebenswert.
                      Übrigens, zur Erinnerung: 7 % aller Befragten gaben an, über Befugnisse gleich der Polizei zu verfügen. 2 % gaben an, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu sein. Ob die Eigeneinschätzung einer Überprüfung standhalten würde, vermag ich nicht zu beurteilen.
                      Ditschi
                      Zuletzt geändert von Ditschi; 22.11.2019, 15:09. Grund: Ergänzung

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                      • Gast202105024
                        Gelöscht
                        Fuchs
                        • 03.07.2012
                        • 1920
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                        #31
                        AW: Wegerecht bei Wanderwegen

                        Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                        Übrigens, zur Erinnerung: 7 % aller Befragten gaben an, über Befugnisse gleich der Polizei zu verfügen. 2 % gaben an, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu sein. Ob die Eigeneinschätzung einer Überprüfung standhalten würde, vermag ich nicht zu beurteilen.
                        Ditschi
                        Bloß gut, dass diese Kräfte nicht mit Waffen ausgerüstet werden.

                        Und ganz gegen meine Gewohnheiten fände ich bei der Bezeichnung einer Amtsperson einen deutschen Begriff angemessener als Ranger, zumal der Begridff so vielseitig besetzt ist.

                        Hüter
                        meinetwegen mit Obkjektbezug

                        Ist aber nicht wichtig

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                        • Ditschi
                          Freak

                          Liebt das Forum
                          • 20.07.2009
                          • 12335
                          • Privat

                          • Meine Reisen

                          #32
                          AW: Wegerecht bei Wanderwegen

                          Ja, ein deutscher Begriff wäre vielleicht besser. Aber ob der sich je einbürgern würde ? Viele Menschen lieben Anglizismen.
                          Ditschi

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                          • Gast202105024
                            Gelöscht
                            Fuchs
                            • 03.07.2012
                            • 1920
                            • Privat

                            • Meine Reisen

                            #33
                            AW: Wegerecht bei Wanderwegen

                            Zitat von Ditschi Beitrag anzeigen
                            Ja, ein deutscher Begriff wäre vielleicht besser. Aber ob der sich je einbürgern würde ? Viele Menschen lieben Anglizismen.
                            OT: Ist ja auch oft sinnvoll, einen englischen "Fachbegriff" zu übernehmen.
                            Ich bin wirklich nicht für krampfhafte Eindeutschung, aber wenn der englische Begriff nicht eindeutig ist..

                            Was ich toll fände, wenn wir im Deutschen den englischen Begriffen eine Schreibung geben würden, die auch Oma und Opa die korrekte Ausprache ermöglicht. Wie Keks oder Frisör. Also im diesem Fall Renscher. Oder Reenscher. Oder Rehnscher. Da liebe ich die Radikalität der Schweden.

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                            • markrü
                              Alter Hase
                              • 22.10.2007
                              • 3333
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                              #34
                              AW: Wegerecht bei Wanderwegen

                              Zitat von Pedder Beitrag anzeigen
                              [OT] Also im diesem Fall Renscher. Oder Reenscher. Oder Rehnscher.
                              Sehr gut! Dann müssen die armen Kinder, die 'nach Gehör Schreiben' lernen, sich nicht mehr auf eine andere Schreibweise umstellen. Und die nächste Rechtschreibreform kommt bestimmt! Dann gibt es den Duden folgerichtig nur noch als Hörbuch...
                              Der Optimist glaubt, dass wir in der besten aller Welten leben.
                              Der Pessimist fürchtet, dass das wahr ist...

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                                • 13.08.2011
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                                #35
                                AW: Wegerecht bei Wanderwegen

                                Zitat von Pedder Beitrag anzeigen
                                OT: Ist ja auch oft sinnvoll, einen englischen "Fachbegriff" zu übernehmen.
                                Ich bin wirklich nicht für krampfhafte Eindeutschung, aber wenn der englische Begriff nicht eindeutig ist..

                                Was ich toll fände, wenn wir im Deutschen den englischen Begriffen eine Schreibung geben würden, die auch Oma und Opa die korrekte Ausprache ermöglicht. Wie Keks oder Frisör. Also im diesem Fall Renscher. Oder Reenscher. Oder Rehnscher. Da liebe ich die Radikalität der Schweden.
                                OT: Na wenn schon dann Reindschär
                                Aber es ist nicht davon auszugehen, dass die Leute es nötig haben, englische Begriffe umgeschrieben zu bekommen. Sie sprechen ja auch mittlerweile englisch aus, was gar nicht englischstämmig ist, wie z.B: "Dschcrnalist". He, das Wort hat ein gaaaaanz weiches "sch" und ein dunkles, langes "uuu".

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                                  • 24.01.2011
                                  • 4743
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                                  #36
                                  AW: Wegerecht bei Wanderwegen

                                  Zitat von Mus Beitrag anzeigen
                                  OT: Na wenn schon dann Reindschär
                                  Aber es ist nicht davon auszugehen, dass die Leute es nötig haben, englische Begriffe umgeschrieben zu bekommen. Sie sprechen ja auch mittlerweile englisch aus, was gar nicht englischstämmig ist, wie z.B: "Dschcrnalist". He, das Wort hat ein gaaaaanz weiches "sch" und ein dunkles, langes "uuu".
                                  Gut gelungen finde ich Рейнджер.

                                  Und dann müsste es ja auch mundartgerecht aufbereitet sein, zB Räähndscho für die Sachsen oder so.

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                                  • Pfad-Finder
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                                    #37
                                    AW: Wegerecht bei Wanderwegen


                                    Post als Moderator
                                    So, genug gealbert. Sonst greift hier der Ran... nein, das "Aufsichtspersonal" durch.

                                    Bei Nachfragen bitte eine PN an den Moderator senden.  Dein Team der
                                    Schutzgemeinschaft Grüne Schrankwand - "Wir nehmen nur das Nötigste mit"

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                                      • 03.07.2012
                                      • 1920
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                                      #38
                                      AW: Wegerecht bei Wanderwegen

                                      Müsstest du nicht auch langsam in die Ranger Rover Stufe gekommen sein?

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                                      • reinergeorg
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                                        • 01.06.2014
                                        • 282
                                        • Privat

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                                        #39
                                        AW: Wegerecht bei Wanderwegen

                                        Bevor hier weiter über "Ranger" als eine Art "Aufpasser-Natur-Beschützer" als Anglizismus spekuliert wird: den Begriff verwenden weder die Amis im U.S Fish & Wildlife Service noch die Kanadier in den Parks Canada als den dortigen dafür zuständigen Bundesbehörden.
                                        Die den deutschen Naturschützern laut den deutschen Landes-Naturschutzgesetzen in etwa vergleichbaren, dort immer beruflichen (nicht: ehrenamtlichen) Tätigkeiten werden bei den Amis "Investigator, Assistant, Specialist, Operator" genannt - nur die studierten und zusätzlich auch an Schusswaffen spezialausgebildeten sowie tatsächlich bewaffneten nennen sich dann "Federal Wildlife Officer - FWO", also auch nicht "Ranger".
                                        www.fws.gov/humancapital/ für USA und
                                        www.pc.gc.ca/en/agence-agency für Canada.
                                        Die überraschend geringen Verdienste dieser Naturschützer der dortigen Bundesbehörden unterhalb der FWO als Jahresangaben geteilt durch 12 Monate und multipliziert mit 0,8 für die Umrechnung in Euro sind dort auch ersichtlich.
                                        Ehrlich gesagt hatte ich beim Aufkommen der Bezeichnung "Ranger" für deutsche uniformierte Naturschützer mit Hüten wie die RCMP als kanadische Bundespolizei (also nicht wie dortige "wilde" Naturschützer) auch zuerst an mit automatischen oder halbautomatischen Schusswaffen ausgerüstete und rigoros bis hin zu Feuergefechten mit Wilderern vorgehende Wildhüter wie in Kenia oder Tansania mit dortiger Bezeichnung als "Ranger" und an nordamerikanische Elite-Busch-Kämpfer der US Army und eben an die RCMP gedacht.
                                        Zum Glück für normale Wandersleute, Bergsteiger und Kanuten ist das bisher bei uns nicht so eingetreten.

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                                        • Ditschi
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                                          #40
                                          AW: Wegerecht bei Wanderwegen

                                          Über unseren Nationalpark Wattenmeer bin ich dem Begriff schon gewohnt.

                                          https://www.nationalpark-wattenmeer....s-rangers/5388

                                          https://www.nationalpark-wattenmeer....betreuung-1444

                                          Ditschi
                                          Zuletzt geändert von Ditschi; 22.11.2019, 15:57. Grund: Zusatz

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