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Da wäre ich mal vorsichtig. Eine Ordnungswidrigkeit berechtigt Zivilpersonen ziemlich sicher nicht zu einer Festnahme. Die Gewaltausübung (und das ist Festhalten) zur Feststellung der Personalien obliegt hier einzig und allein der Polizei. Das als "Jedermannsrecht" bezeichnete Recht zur vorläufigen Festnahme entspringt der Strafprozessordnung und findet bei OWIs keine Anwendung. Es gilt nur bei tatsächlich begangenen Straftaten, auch ein begründeter Verdacht reicht nicht aus. Wo hier pauschal Schadensersatzansprüche nach §823 ins Spiel kommen könnten kann ich übrigens auch nicht sehen.
Zwar nicht Ditschi, aber: die mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten nicht-Polizisten ("Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft") dürfen diese Rechte auch nur im Rahmen der Strafprozessordnung ausüben. Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat. In der Studie steht zwar "hoheitlichen Rechten eines Polizeibeamten" aber eben nicht "alle hoheitlichen Rechte". Von daher ist meine laienhafte Lesart: keine Polizeimarke, kein Festhalten, es sei denn, man wird in flagranti dabei erwischt, beim Kräuterpflücken versehentlich ein Edelweiß auszureißen. Selbst dann gelten aber Angemessenheitsgrundsätze.
Zitat von braindealer
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Zitat von AlfBerlin
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