Afrikanische Schweinepest - Erkennen und Handeln

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  • Markus K.
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    #21
    AW: Afrikanische Schweinepest - Erkennen und Handeln

    Zitat von reinergeorg Beitrag anzeigen
    Das bisherige kleinliche politisch-behördliche bloße Herumdiskutieren an "Taschenlampenverbot" oder "Nachtzielgeräteverbot" für Jäger wird zum bösen Erwachen führen "das konnten wir nicht vorhersehen". Dass die Landwirte selbst ihre Feldwirtschaft umstellen sollten, bleibt in der bisherigen Diskussion nur in der Nebenrolle, wäre jedoch sehr wesentlich.
    Es geht hier um eine Änderung des Waffengesetzes und das ist Bundesrecht. Ob das nun "kleinlich politisch-behördlich" ist, mag ich bezweifeln.

    Diese Änderungswünsche sind selbst in der Jägerschaft umstritten. Gründe hierfür sind u.a. die Waidgerechtigkeit anzuführen, nach der das Wild eine Chance erhalten soll.

    Was das für das Verhalten bedeutet, wenn nun Wild Tag und Nacht mit allem verfügbaren Möglichkeiten erlegt wird, ist nicht abzuschätzen.

    Ich sehe bei der Bekämpfung der ASP eher langfristige Problemlösungen, wie Verringerung der Nutzviehbestände, Verringerung des Energiepflanzenanbaus, usw. Vermutlich eher utopische Vorstellungen.

    Meine ganz persönliche Einschätzung ist, dass die ASP nur ein grosses Problem von vielen der Zukunft sein wird, wenn wir nicht persönlich unsere Einstellung und Lebensweise (z.B. 1x die Woche Fleisch anstatt 7x) ändern.
    "Es gibt kein schlechtes Wetter, nur das falsche Fell!"

    -Samson und Beowulf- Als Hunde sind sie eine Katastrophe, aber als Menschen unersetzbar.

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    • Ditschi
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      #22
      AW: Afrikanische Schweinepest - Erkennen und Handeln

      OT: @ Markus, Waffenrecht ist alleiniges Bundesrecht, Jagdrecht dagegen als Teil der konkurrierenden Gesetzgebung sowohl Bundes- als auch Landesrecht. Jetzt kommt es drauf an: ist der gesetzgeberische Ansatz eher im Waffenrecht oder im Jagdrecht zu suchen? Den Streit gibt es ja beispielsweise auch bei der Verwendung von bleifreier Munition. Einige Bundesländer haben die Verwendung von bleifreier Munition bei der Jagd vorgeschrieben. Der Bund sagt, das dürften sie nicht, da es um Waffen- und Munitionsrecht geht, bei dem der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz habe. Die Länder sagen, sie dürften, da es bei der Verwendung zur Jagd um Jagdrecht ginge. Solange das Bundesverfassungsgericht dieses gesetzgeberische Kompetenzgerangel nicht entscheidet, würde ich mich da nicht festlegen wollen.
      Darum dreht sich der Streit: gehört die Maßnahme, über die gesetzgeberisch zu beschließen ist, eher zum Waffen- und Munitionsrecht oder eher zum Jagdrecht?
      Ditschi
      Zuletzt geändert von Ditschi; 23.02.2018, 09:34. Grund: Man entdeckt immer mal wieder Schreibfehler

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      • Markus K.
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        #23
        AW: Afrikanische Schweinepest - Erkennen und Handeln

        OT: Hallo Ditischi,
        danke für die Info. Ich verstehe es so, dass sich das Lampen- und Nachtzielgeräteverbot auf die Montage auf die Waffe bezieht. Siehe Anlage 2 des WaffG:


        Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
        1.2.4
        für Schusswaffen bestimmte
        1.2.4.1
        Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);
        1.2.4.2
        Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

        Der Besitz von Taschenlampen, Nachtsichtgeräten und Wärmebildkameras und deren Verwendung sind ja nicht verboten. Nur in Zusammenhang mit der Waffe. So ist mein leienhafter Kentnisstand.

        Und das ist Bundesrecht. Oder interpretiere ich das falsch? Haben da einzelne Bundesländer auch Kompetenzen in der Auslegung oder Gestaltung?
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        • reinergeorg
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          #24
          AW: Afrikanische Schweinepest - Erkennen und Handeln

          Zitat von Markus K. Beitrag anzeigen
          Es geht hier um eine Änderung des Waffengesetzes und das ist Bundesrecht. Ob das nun "kleinlich politisch-behördlich" ist, mag ich bezweifeln.

          Diese Änderungswünsche sind selbst in der Jägerschaft umstritten. Gründe hierfür sind u.a. die Waidgerechtigkeit anzuführen, nach der das Wild eine Chance erhalten soll.
          Richtig ist zunächst, dass es hier um Änderungen des deutschen Jagdrechts und daneben des deutschen Waffenrechts gehen kann.
          Taschenlampen und andere künstliche Lichtquellen unterliegen zunächst - nur - dem sachlichen Verbot zur Verwendung bei der Jagd gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) des Bundesjagdgesetzes und dann noch verschiedener Landesjagdgesetze. Die Bundesländer können diese Vorschrift jedoch gemäß § 19 Abs. 2 Bundesjagdgesetz erweitern oder einschränken.
          Rheinland-Pfalz hat z. B. die Verwendung von künstlichen Lichtquellen in Form von Taschenlampen und Handscheinwerfern zur Erlegung von Schwarzwild ( das sind bei uns Wildschweine) mit Allgemeinverfügung der Oberen Jagdbehörde vom 11.08.2017 auf der Grundlage des dortigen Landesjagdgesetzes erlaubt - dabei jedoch nur ohne Verwendung von Aufsätzen oder Montagevorrichtungen auf der Jagdwaffe. Der Jäger muss also sowohl Taschenlampe oder Handscheinwerfer als auch seine Büchse in den Händen halten (das geht für "Geübte" wirklich) oder er darf die Taschenlampe bzw. den Handscheinwerfer an der Kanzel anklemmen und damit das Schwarzwild erlegen. Das ist also dort eindeutig nur für Schwarzwild so geregelt - für jedes andere Wild wie Rehe, Dam- und Rotwild nicht. In Sachsen wiederum bleibt es beim sachlichen Verbot für Taschenlampen und Handscheinwerfer aus der o. g. Bundesregelung, weil dieser Freistaat - bisher - die Möglichkeit des Bundesjagdgesetzes zur Abweichung nicht nutzt. Dafür dürfen in Sachsen ab 18.02.2018 Schalldämpfer zur Jagd mit waffenrechtlicher Genehmigung als Eintrag in die Waffenbesitzkarte genutzt werden.

          Hinsichtlich NachtZIELgeräten mit Bildwandler oder elektronischer Verstärkung gilt zunächst wieder das o. g. sachliche Verbot des Bundesjagdgesetzes § 19 Absatz 1 Nr. 5 lit. a) bei der Jagdausübung.
          Hier hat Sachsen für die Jagd wiederum nur auf Schwarzwild (= Wildschweine) zwar ab 18.02.2018 eine Möglichkeit der Verwendung als sogenanntes Vorsatz-Gerät (= vor dem eigentlichen Zielfernrohr angeschraubt) in der Form der Änderung des Sächsischen Jagdgesetzes geschaffen, einige andere Bundesländer jedoch nicht.
          In Sachsen muss das zudem noch in einer Verordnung umgesetzt werden, da es zur Zeit nur eine Verordnungsermächtigung ist. Das wird dauern und sichern nur extreme Einzelfälle tatsächlich möglich machen - deshalb "politisch behördlicher Krimskrams".
          Ansonsten ist bei solchen NachtZIELgeräten eben auch noch das Waffengesetz einschränkend - der Jäger bräuchte bei dem Hindernislauf neben der Ausnahmegenehmigung aus jagdrechtlicher Sicht ("im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich befristet") auch noch eine waffenrechtliche Genehmigung durch das Bundeskriminalamt. Beides ist mit Behörden-Kosten und Lauferei sowie Schreibkram bei derzeit völlig ungewissem Ausgang verbunden. Freizeit-Jäger (sicher über 90 % aller Jäger) machen diesen Mi.. wahrscheinlich eher nicht mit, da so ein Gerät an sich schon mindestens 1.600,- € kostet, Behördenkosten würden hinzu kommen und das Ganze wäre dann auch noch unbestimmt "zeitlich befristet".
          Ein Freizeit-Jäger lässt sich eher nicht zum "Bewacher" fremder landwirtschaftlicher Kulturen hinreißen - der lässt dann unter solchen politisch-behördlichen jagd- und waffenrechtlichen Bestimmungen und von den Landwirten erst geschaffenen und politisch mit gewaltigen Fördermitteln unterstützten Grundbedingungen für die "außerhäusige" Schweinemast im Wald und auf der Flur in Form riesiger ("Bio-")Mais- und Raps-Kulturen einfach alle Fünfe gerade sein.

          Die "Waidgerechtigkeit" artet m. M. nach häufig in einen K(r)ampf aus. Zuerst hatte die Menschheit Steine und Fallen, dann Faustkeile und Fallen, später Speere, dann Bogen, anschließend Armbruste (Waffe des "Bürgers") und nun seit rund 500 Jahren Feuerwaffen (Waffe auch des "einfachen Manns").
          In den 1950-er und 1960-er Jahren waren bei uns in Thüringen und Sachsen noch Doppel-Flinten üblich - also keine Büchsen mit gezogenen Läufen. Selbst diese Flinten wurden in den damaligen "Jagdgenossenschaften" (das waren andere als die heutigen) mit Waffenbuch (das war ein einfaches Notizheft A 6 oder A 5) tageweise von einem Jäger zum anderen Jäger übergeben, weil die ganze Jagdgenossenschaft eines Dorfes mit z. B. 8 Jägern nur eine Flinte hatte. Ende der 1960-er und in den 1970-er Jahren gab es dann einzelne Büchsen - auch wieder für die ganze Jagdgenossenschaft mit z. B. 8 Jägern eine. Ohne Zielfernrohr. Nur die "Jagdoberen" hatten dann schon persönliche Büchsen mit Zielfernrohr. Erst in den 1990-er Jahren gab es dann als Möglichkeit für jeden Büchsen mit Zielfernrohr - häufig von den "Alten" als nicht waidgerecht abgelehnt. Ab Ende der 1990-er Jahre dann Zielfernrohre, die im Zielfernrohr einen Leuchtpunkt oder ein Leuchtkreuz hatten. Wieder mächtig Geschrei bei den Jagdethikern "unwaidmännisch". Heute Standard.
          Das deutsche Jagdrecht und das deutsche Waffenrecht sind m. M. polit-historisch bedingt "obrigkeitshörig". Weder im "bösen" Russland noch in der benachbarten Tschechischen Republik, der Eidgenossenschaft oder in Canada kennt man solche Verrenkungen. Im zaristrischen Russland durften selbst die Verbannten wie Lenin oder Stalin in Sibirien mit Flinte auf Jagd gehen, heute "dauert" die Jagdprüfung dort 10 Minuten und in Canada kauft man einfach sowohl die Jagdlizenz für bestimmtes Wild und die dazu nötige firearm im Internet - ohne jede Jagdprüfung.
          Bessere Technik ist ansonsten waidgerechter, da man damit einfach besser treffen kann - unnötiges Leid des Wildes wird erspart.

          Hinsichtlich des Menschen an sich ist der seit mindestens 4.500 Jahren nachweisbar "Allesfresser", dabei in unseren Breitengraden vorwiegend "Fleischfresser". Der Fleischverzehr hat ihn erst wachsen lassen. Wer vegan leben will, kann das gerne machen - aber bitte anderen nicht einen "Montagseintopf" vorschreiben.
          Zuletzt geändert von Lobo; 23.02.2018, 15:00. Grund: Zitat repariert

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          • Ditschi
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            #25
            AW: Afrikanische Schweinepest - Erkennen und Handeln

            @ Markus, die von Dir zitierte Norm spricht im Wortlaut für sich selbst. Ich weiß nicht, was ich dazu noch erläutern sollte? Das muß auch hier nicht vertieft werden. Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, daß Deine Aussage " Waffenrecht ist Bundesrecht" richtig ist, aber das Problem nicht immer trifft.
            Nämlich dann nicht, wenn die Jagd ins Spiel kommt und die Gesetzgebungskompetenz sowohl das Waffen- und Munitionsrecht als auch das Jagdrecht berührt. Dann kann das zu der schwierigen Frage führen, ob die Gesetzgebung nun Teil des Waffenrechtes oder des Jagdrechtes ist? Im letzteren Fall wären eben auch die Länder zur Gesetzgebung berechtigt.
            Da würde es dem Bund im Jagdrecht auch nicht helfen, wenn er von seiner vorrangigen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht ( nach dem Grundsatz " Bundesrecht bricht Landesrecht" Art. 31 GG)
            In bestimmten Bereichen dürfen die Länder auch dann vom Bundesrecht abweichen, wenn der Bund ein Bundesgesetz erlassen hat. Dazu gehört das Jagdwesen. Widersprechen sich dann Bundesrecht und Landesrecht, gilt die kuriose Regel, daß das jüngere Gesetz dem älteren vorgeht. So konnte z.B. Sachsen den Wolf in Jagdrecht nehmen, obwohl er nach Bundesjagdgesetz nicht im Jagdrecht steht.

            Art.72 (3) GG: Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

            1.
            das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
            2.
            den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
            3.
            die Bodenverteilung;
            4.
            die Raumordnung;
            5.
            den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
            6.
            die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

            Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.
            (4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforder
            Ist vielleicht für Jäger wichtig, zu wissen, warum der Bund und Länder im Jagdrecht unterschiedliche Regelungen haben können. Auch natürlich im Bereich der Wildschweinjagd.

            Ditschi
            Zuletzt geändert von Ditschi; 26.02.2018, 07:59. Grund: Man entdeckt immer mal wieder Schreibfehler

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            • reinergeorg
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              #26
              AW: Afrikanische Schweinepest - Erkennen und Handeln

              Hallo Markus K.,
              der Teufel steckt auch waffenrechtlich im Detail.

              Dein Zitat der Anlage 2 zum Waffengesetz beginnt richtig mit "für Schusswaffen bestimmte" - schon damit sind normale Taschenlampen, Handscheinwerfer und NachtSICHTgeräte sowie selbst "Jagd-Taschenlampen" mit Grün- oder/und Rotlicht hier nicht vom waffenrechtlichen Verbot bereits nur des Besitzes (= der tatsächlichen Ausübung der Gewalt darüber) erfasst, da sie eben nicht "für Schusswaffen bestimmt" sind. Mit denen darf - waffenrechtlich - ganz normal auch auf der Jagd umgegangen und Besitz oder Eigentum ausgeübt werden. Jagdrechtlich dürfen sie aber bundesrechtlich nicht als Zielhilfe benutzt werden - als Beobachtungsmittel schon. Dazu das Bundesverwaltungsgericht bereits am 24.04.2009, BVerwG 6 C 21.08 - selbst "Jagdlampen-Sets" sind an sich erlaubt. Den Taschenlampen-Erlass von Rheinland-Pfalz (RLP) hatte ich konkret als zulässige Abweichung vom Bundesgesetz zur Jagd bereits angegeben.
              Bei den NachtSICHTgeräten gilt gleiches.
              Aber: Taschenlampen dürfen bundesweit nicht direkt an der Schusswaffe befestigt werden - mit denen darf auf Jagd bei Erlaubnis wie in RLP nur "hantiert = selbst händisch oder sonst außerhalb der Schusswaffe gehalten" werden, was auch ein zweiter Mann/Frau sein darf. Es kommt also nicht allgemein auf den von Dir angegebenen "im Zusammenhang mit der Waffe" an, sondern die "Bestimmung" zur und die "Verbindung" mit der Schusswaffe - "im Zusammenhang" mit der Schusswaffe wären nämlich schon beispielhaft der bloße Besitz oder Transport im Jagdrucksack - das ist aber erlaubt.

              Waffenrechtlich nach Waffengesetz des Bundes sind schon der Umgang und der Besitz von NachtZIELgeräten mit Bildwandler oder elektronischem Verstärker verboten.
              Ausnahmen für "Im Zweifel..." darf eben das Bundeskriminalamt über § 2 Absatz 5 Waffengesetz entscheiden.
              Derzeit sind deshalb schon einige solcher Geräte ("Dipol") wegen "Doppel-Nutzbarkeit = dual use" sowohl mit "in der Hand halten als auch als Vorsatz für Kameras, Teleobjektive zur Natur- und Wildbeobachtung oder Zielfernrohre" vom Bundeskriminalamt (BKA) als waffenrechtlich zulässig hinsichtlich allgemeinem Besitz und Umgang (nicht: zur Jagd) entschieden worden. Bayerische Jäger nutzen das schon waffen-und jagdrechtlich zulässig. Für weitere solcher Geräte wie dem "Pulsar" als Vorsatz für Zielfernrohre, Kameras und Teleobjektive zur Natur- und Wildbeobachtung (nicht die sowieso allgemein zulässige Pulsar-Wärmebildkamera wie XP 35) läuft das Antragsverfahren beim BKA und soll für "LIEMKE Milan-35" angeblich beantragt sein.
              Der zulässige "Trick" oder die waffenrechtliche Feinheit besteht waffenrechtlich also darin, solche Geräte mit mehreren möglichen Montagevorrichtungen auch außerhalb der Jagd, damit nicht "für Schusswaffen bestimmt" und Nutzung auch als reines "In-der-Hand-halten-Gerät" zu produzieren.
              Die waffenrechtlichen "Verrenkungen" springen einem damit förmlich ins Auge - unsere ausländischen Nachbarn mokieren sich schon früh beim Treff zur gemeinsamen Ansitz-Drück-Jagd über diese "spezifisch deutschen" Regelungen.
              Für reine NachtZielgeräte ohne dual-use- Verwendbarkeit ist das BKA nicht zuständig - dafür wäre eine Änderung des Waffengesetzes erforderlich. Die bleiben also derzeit ausnahmslos verboten. Das man dies in der Meinung als makaber oder unsinnig bezeichnen kann, steht auf einem anderen Blatt - hier spuken eventuell noch "Terroristen-Jäger-Alpträume" in den Köpfen leibwächtergesicherter Politiker eine Rolle. Kriminalitätsrelevant sind sie jedoch hinsichtlich der LEGALEN Waffenbesitzer nicht. Und Terroristen kümmern sich um deutsches Waffenrecht sowieso nicht.

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                #27
                AW: Afrikanische Schweinepest - Erkennen und Handeln


                Post als Moderator
                Ich bin mir sicher, dass solche Exkursionen für Jäger und Juristen sehr interessant sind, aber wir sind kein Jagdforum.
                Bitte bleibt bei outdoorrelevanten Themen und Tipps zur ASP.

                Bei Nachfragen bitte eine PN an den Moderator senden.  Dein Team der

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                • reinergeorg
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                  • Meine Reisen

                  #28
                  AW: Afrikanische Schweinepest - Erkennen und Handeln

                  Lobo -der Eingangsartikel war bewusst auf praktisches Handeln für normale Outdoorer ausgerichtet. Erst mit den Posts 17 (Wilderei), 18 (Wildschweine im Wald verbrennen), 21 (direkte Einführung Waffenrecht durch einen Moderator) und 23 (gleicher Moderator mit nur teil-richtiger Widergabe des Waffengesetzes) "entwickelte" sich die Diskussion.
                  Unrichtige Angaben bedürfen angesichts der gesamtgesellschaftlichen Relevanz des Themas einer Richtigstellung.
                  Die Foristen hier bewegen sich alle in Wald und Flur. Wenn dann die vom zuständigen Friedrich-Loeffler-Institut schon 2017 angegebenen "äußerst schwerwiegenden Konsequenzen" mit " zu erwartenden massiven wirtschaftlichen Folgen" oder an anderer aktuellerer Stelle "verheerende Folgen" eintreten, ist es zu spät für vorbeugende Abwehrmaßnahmen.
                  Dann gilt der zitierte Spruch "Tierseuchenbekämpfung ist keine Diskussionsveranstaltung, sondern eher mit Krieg zu bezeichnen". Das gilt nach der Schweinepest-VO übrigens schon dann, wenn in 10 km Entfernung in einem benachbarten Mitgliedsland die ASP amtlich festgestellt wird.
                  Es dürfte im Interesse der Foristen an einer normalen Naturnutzung liegen, auch die Möglichkeiten der Verhinderung der weiteren Verbreitung einer SEUCHE umzusetzen - dazu gehört eben vorrangig der Landwirt und dann auch der Jäger, der im übrigen amtlich geprüfter Naturschützer ist. Glück auf.

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                  • Abt
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                    #29
                    AW: Afrikanische Schweinepest - Erkennen und Handeln

                    etwas mehr zur Übertragung der ASP steht hier
                    https://www.hopeys.de/blog/afrikanis...ich-fuer-hunde

                    Polens Ost-Grenze soll jetzt gegen einwandernde Wildschweine gesichert werden. Inzwischen hat die ASP Polen ja erreicht. Das dürfte auch ein Hindernis für Wölfe sein
                    https://www.euractiv.de/section/land...tgrenze-bauen/

                    Dänemark ergreift ähnliche Schutzmaßnahmen
                    https://www.shz.de/regionales/grenzl...d19399576.html

                    Inwieweit sich diese Grenze wirkungsvoll erweist, wird sich zeigen
                    Tiertransporte einschränken wäre der logische Schritt dazu.
                    Zuletzt geändert von Abt; 26.03.2018, 00:10.

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