Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

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  • reinergeorg
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    Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

    Das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG ist am 13.12.2019 vom Bundestag verabschiedet (BT Drucksache 19/13839) und am 20.12.2019 mit Änderungen vom Bundesrat zustimmend beschlossen (BR Drucksache 651/19) worden. Der Bundespräsident wird es wahrscheinlich in den nächsten Tagen unterzeichnen, wonach es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und Anfang Januar 2020 in Kraft treten wird.
    Neben zahlreichen Änderungen nur für Jäger und Sportschützen sowie Hersteller und Händler von Schusswaffen ist in § 42 (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen) neu als Absatz 6 eine Bestimmung eingefügt worden, die die Landesregierungen ermächtigt (Anmerkung: also nicht verpflichtet und das gilt auch erst nach Nutzung der Ermächtigungsgrundlage durch die betreffende Landesregierung eines Bundeslandes), das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von MESSERN mit feststehender oder feststellbarer Klinge (Anmerkung: bloße Klappmesser ohne Feststellbarkeit sind von DIESER Regelung nicht erfasst) mit einer Klingenlänge über VIER (nochmals: vier) Zentimeter an folgenden Orten durch Rechtsverordnung zu verbieten oder zu beschränken, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
    1. auf bestimmten (!) öffentlichen (!) Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
    2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem (!) Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten (Anmerkung: Ort ist sehr dehnbar bis hin zu ganzen Gemeinden bzw. Städten, dort steht nicht: Veranstaltungsstätte),
    3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
    4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
    In der (jeweiligen eventuell künftigen) Rechtsverordnung nach Satz 1 ist (Anmerkung: das ist Befehlsform, kein bloßes "soll") eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere (Anmerkung: also "mindestens" mit weiteren Regelungsmöglichkeiten) vor bei
    1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse (Anmerkung: unklar, ob sich das nur auf o. g. Waffen im Sinne § 1 Absatz 2 WaffG oder auch auf Messer bezieht),
    2. Anwohnern (Anmerkung: die dort nachweisbar wohnen), Anliegern (Anmerkung: die dort ein Anliegen haben - völlig unklar, da ein Veranstaltungsteilnehmer natürlich am "Veranstaltungsort" ein Anliegen der Teilnahme an der Veranstaltung hat, was jedoch gerade für "mit Waffen und Messern" verhindert werden soll) und dem Anlieferverkehr,
    3. Gewerbetreibenden und ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
    4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports (Anmerkung: wichtigste Ausnahme für wirklich Outdoor ausübende Foristen) führen,
    5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit (Anmerkung: nicht innerhalb von 3 Sekunden mit 3 Handgriffen ziehen können) von einem Ort zum anderen befördern, und
    6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen (Anmerkung: wäre im Zweifelsfall konkret nachzuweisen!) in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck (!) des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
    Es wird von mir nochmals darauf hingewiesen, dass dieses Verbot des Führens von o.g. Messern über 4 cm Klingenlänge nicht mit Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG Anfang Januar 2020 sofort direkt gilt. Die jeweilige Landesregierung müsste auf dieser Grundlage erst eine Rechtsverordnung für ihr Bundesland verabschieden und in Kraft setzen.
    Daneben sind die weiter geltenden Regelungen des Verbots des Führens von Waffen (auch von Messern) bei öffentlichen Veranstaltungen gemäß den weiter geltenden Absätzen 1 bis 5 des § 42 WaffG zu beachten - also z.B. Messerverbot auf Kundgebungen unter freiem Himmel, bei Aufmärschen oder auch wie derzeit noch auf Weihnachtsmärkten oder auf Messen.
    Die o.g. Unklarheiten sind zu beachten, da Verstöße waffenrechtlicher Art regelmäßig zur Unzuverlässigkeit in sicherheitsrelevanten Arbeitsverhältnissen, Dienstverhältnissen oder/und "bloß" bei der Fertigung von wissenschaftlichen Arbeiten und Erlangung wissenschaftlicher Grade im Zusammenhang mit der dafür notwendigen Datensammlung und berechtigten Zugriffen darauf führen können.

  • Moltebaer
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    #2
    AW: Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

    Hurra!
    Und wenn mich dann ein AfD-Penner/IS-Spasti/Jagdgegnerdepp/Impfverweigerungsidiot/... mit einer 3,9 cm langen Klinge tötet, steht auf meinem Grabstein:
    "Eh, das war dodal illegal gemäß 3. WaffRÄndG!!11 "
    und alle klatschen und atmen erleichtert auf

    Oder aber, die oben genannten Terroristen haben endlich ein Einsehen, daß sie einfach niemals gewinnen können weil ihnen die Justiz immer einen Schritt hinterherhinkt
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    • Buck Mod.93

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      #3
      AW: Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

      Zitat von Moltebaer Beitrag anzeigen
      Hurra! Und wenn mich dann ein AfD-Penner/IS-Spasti/Jagdgegner-Depp/... mit einer 3,9 cm langen Klinge tötet, steht auf meinem Grabstein: "Eh, das war dodal illegal gemäß 3. WaffRÄndG" und alle klatschen und atmen erleichtert auf
      Oder aber, die oben genannten Terroristen haben endlich ein Einsehen, daß sie einfach niemals gewinnen können weil ihnen die Justiz immer einen Schritt hinterherhinkt
      Schraubenzieher, Molte! Es sind immer Schraubenzieher!
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      • Moltebaer
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        #4
        AW: Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

        OT:
        Zitat von Buck Mod.93 Beitrag anzeigen
        Schraubenzieher, Molte! Es sind immer Schraubenzieher!
        Schraubendreher, wohlgemerkt

        Erinnert mich spontan an den Korkenzieher aus Very Bad Things
        Zuletzt geändert von Moltebaer; 23.12.2019, 11:15. Grund: OT-Tags...
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        • reinergeorg
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          #5
          AW: Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

          Über Sinn oder Unsinn bestimmter gesetzlicher Regelungen, darunter speziell zum deutschen Waffenrecht lässt sich vortrefflich streiten.
          Wichtig ist jedoch, die Bestimmungen umzusetzen bzw. einzuhalten. Der Straf-Richter diskutiert nämlich nicht mehr, der verurteilt. Auch Doktoranden, auch Landwirte, auch Waldläufer und auch Jäger oder einen Verwaltungs-Richter.
          Wer in heutiger Zeit unbedarft auf einem Weihnachtsmarkt ein Messer zieht, um es mal seinem Kumpel zu zeigen, riskiert auch, sein Leben zu lassen.

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          • Buck Mod.93

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            #6
            AW: Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

            Zitat von reinergeorg Beitrag anzeigen
            Wer in heutiger Zeit unbedarft auf einem Weihnachtsmarkt ein Messer zieht, um es mal seinem Kumpel zu zeigen, riskiert auch, sein Leben zu lassen.
            Ein bisschen Internethetze gegen die Exekutive? Ist das dein Weihnachtsgeschenk an die Männer und Frauen, die für dich den Kopf hinhalten, wenn es ernst wird?
            Les Flics Sont Sympathique

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            • Crosswind
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              #7
              AW: Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

              Hallo Zusammen!

              Meinem Verständnis nach heißt das doch lediglich, dass die Polizei mehr Spielraum hat, einem Depp sein Messer wegzunehmen. Das halte ich für absolut in Ordnung - weil etwaige Streitigkeiten, die ggf. eskalieren, dann meist doch glimpflicher ausgehen.

              Wer seinen (von mir aus auch feststellbaren) Apfelteiler aus Gewohnheit in der Tasche stecken hat und unauffällig über den Weihnachtsmarkt schlendert, der wird wohl kaum kontrolliert werden oder kann sein Sackmesserl behalten. Wer meint, er bräuchte ein Messer zur Verteidigung oder anderweitig droht, sein Messer gegen andere zu richten, der sollte keines haben.

              Klar ist: um jemanden zu verletzen braucht es kein Messer. Allerdings sehe ich häufig, dass Schlägereien, die unter Idioten nunmal vorkommen, nicht Schlägereien bleiben, sondern halt doch häufig ein Messer gezückt wird. Und das ist sau gefährlich: für alle Beteiligten und die, die helfen wollen...

              Schöne Weihnachten Euch allen!
              Ich leide nicht an Realitätsverlust - ich genieße ihn

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              • Bulli53
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                #8
                AW: Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

                Die neue Regelung gibt es ja ähnlich in einigen europäischen Ländern z. b. in Frankreich.
                In D ist ein Verstoss wohl eine Ordnungswidrigkeit, in F eine Straftat.

                Frage: Wenn es mit als bekennendem Taschenmesserträger durchgeht, das ich gegen geltendes Recht verstosse, wird der Verstoss dann in der BRD als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat behandelt? Unbescholtenheit des Täters vorausgesetzt.

                Was ist z. b. mit einem Teppichmesser mit Klingen zum Abbrechen die im Werkzeugkasten des Autos mitreisenden?

                Vielen Dank an Reinergeorg für die Zusammenfassung.

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                • Moltebaer
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                  #9
                  AW: Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

                  Ich erkenne schon den Leitgedanken und mögliche, positive Aspekte. Aber hat die Polizei auch ohne neue, neuere und noch neuere Regelungen nicht schon längst die Möglichkeit, Idioten von Straftaten abzuhalten? Da wir ja hoffentlich keine dummen Exekutivautomaten haben, die strikt nach Protokoll arbeiten, sondern Menschen, die situativ angemessen agieren und reagieren dürfen, sind da wirklich ständig "schärfere" Gesetze notwendig um notwendiges Handeln explizit wasserdicht zu machen?
                  Wenn der stadtbekannte Unruhestifter nun wütend mit einer Bastelschere/Nagelfeile/Salatgurke auf jemanden losgeht, kann ihm doch jeder Dorfpolizist seine "Waffe" abnehmen und notfalls ein wenig Papierkram/Verwaltungsakt ertragen, bei dem jeder seiner Vorgesetzten/Richter/... absegnen wird, daß der Schutz der Öffentlichkeit in diesem Einzelfall dem Recht auf Gurkensalatzubereitung des Unruhestifters überwog.
                  Wandern auf Ísland?
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                  • Crosswind
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                    #10
                    AW: Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

                    Bulli53, ich sehe nicht, dass der Verstoß je geahndet würde - Unbescholtenheit vorausgesetzt. Und das Teppichmesser fällt ja absolut unter das Tragen zur Ausübung eines Berufes.

                    Kurzum: auch die aktuelle Rechtslage wurde doch schon umfangreich diskutiert, weil Menschen geglaubt haben, man wolle ihnen ihr Taschenmesser wegnehmen. Aber gibt's hier im Forum jemand, dem sein gutes Stück "einfach so" abgenommen wurde? Und nicht beim Betreten eines Flugzeugs oder eines geschützten Gebäudes o.Ä.?
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                    • Crosswind
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                      #11
                      AW: Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

                      Zitat von Moltebaer Beitrag anzeigen
                      Ich erkenne schon den Leitgedanken und mögliche, positive Aspekte. Aber hat die Polizei auch ohne neue, neuere und noch neuere Regelungen nicht schon längst die Möglichkeit, Idioten von Straftaten abzuhalten? (...), sind da wirklich ständig "schärfere" Gesetze notwendig um notwendiges Handeln explizit wasserdicht zu machen?
                      (...)
                      Dem Beitrag stimme ich (auch) absolut zu!
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                        #12
                        AW: Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

                        Zitat von Moltebaer Beitrag anzeigen
                        Ich erkenne schon den Leitgedanken und mögliche, positive Aspekte. Aber hat die Polizei auch ohne neue, neuere und noch neuere Regelungen nicht schon längst die Möglichkeit, Idioten von Straftaten abzuhalten? Da wir ja hoffentlich keine dummen Exekutivautomaten haben, die strikt nach Protokoll arbeiten, sondern Menschen, die situativ angemessen agieren und reagieren dürfen, sind da wirklich ständig "schärfere" Gesetze notwendig um notwendiges Handeln explizit wasserdicht zu machen?
                        Eine strengere Umsetzung des geltenden Rechts wäre zur Problemlösung sicher zielführender gewesen aber eine Gesetzesverschärfung ist natürlich politisch deutlich wirksamer.
                        Les Flics Sont Sympathique

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                          #13
                          AW: Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

                          Jo, stimmt

                          Mit Aktionismus für Deppen kann man halt immer schön Kompetenz vortäuschen...
                          "Wir tun, was wir können! "
                          Wandern auf Ísland?
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                          • Gast202105024
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                            Fuchs
                            • 03.07.2012
                            • 1920
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                            #14
                            Uffz. Oppinel Nr. 2 darf am Schlüsselbund bleiben.

                            Ich durfte während meiner Ausbildung mal in einer Akte bewundern, was man mit einem 5 cm langen Messer anrichten kann.
                            Auch so ein kleines Messer kann durchaus tödich sein.

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                            • reinergeorg
                              Erfahren
                              • 01.06.2014
                              • 282
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                              #15
                              AW: Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

                              Zitat von Buck Mod.93 Beitrag anzeigen
                              Ein bisschen Internethetze gegen die Exekutive? Ist das dein Weihnachtsgeschenk an die Männer und Frauen, die für dich den Kopf hinhalten, wenn es ernst wird?
                              Das ist ein ernst gemeinter Hinweise an "diskussionsfreudige" Unbedarfte mit Hang "zum zivilen Ungehorsam" - also gerade das Gegenteil der unterschwellig als Frage formulierten Äußerung.

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                              • Buck Mod.93

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                                #16
                                AW: Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

                                Zitat von reinergeorg Beitrag anzeigen
                                Wer in heutiger Zeit unbedarft auf einem Weihnachtsmarkt ein Messer zieht, um es mal seinem Kumpel zu zeigen, riskiert auch, sein Leben zu lassen.
                                Zitat von reinergeorg Beitrag anzeigen
                                Das ist ein ernst gemeinter Hinweise an "diskussionsfreudige" Unbedarfte mit Hang "zum zivilen Ungehorsam" - also gerade das Gegenteil der unterschwellig als Frage formulierten Äußerung.
                                "Unbedarft" scheint ja heute dein unbedarftes Lieblingswort zu sein. Dann erklär mal mir, einem ebenfalls Unbedarften, wer mir ans Leben will, wenn ich einem Kumpel auf dem Weihnachtsmarkt mein Taschenmesser zeige.
                                Les Flics Sont Sympathique

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                                • markrü
                                  Alter Hase
                                  • 22.10.2007
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                                  #17
                                  AW: Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

                                  OT:
                                  Zitat von Pedder Beitrag anzeigen
                                  Ich durfte während meiner Ausbildung mal in einer Akte bewundern, was man mit einem 5 cm langen Messer anrichten kann.
                                  Auch so ein kleines Messer kann durchaus tödich sein.
                                  Hast Du mal gesehen, was Gehwegplatten anrichten können, wenn man aus dem 13. Stock daraufstürzt?
                                  Der Optimist glaubt, dass wir in der besten aller Welten leben.
                                  Der Pessimist fürchtet, dass das wahr ist...

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                                  • Gast202105024
                                    Gelöscht
                                    Fuchs
                                    • 03.07.2012
                                    • 1920
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                                    #18
                                    AW: Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

                                    Deshalb haben die meisten Räume im 13. Stock ein Geländer.

                                    Aber nein, sowas musste ich mir noch nicht ansehen

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                                    • Fritsche
                                      Alter Hase
                                      • 14.03.2005
                                      • 2817
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                                      #19
                                      AW: Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

                                      Zitat von Pedder Beitrag anzeigen
                                      Uffz. Oppinel Nr. 2 darf am Schlüsselbund bleiben.
                                      Noch.

                                      Die kriegen das auch noch verboten. Nächste Runde abwarten.

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                                      • reinergeorg
                                        Erfahren
                                        • 01.06.2014
                                        • 282
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                                        #20
                                        AW: Messer -Änderungen Waffenrecht ab 01/2020

                                        Buck - zwischen "Messer" und "Taschenmesser" liegen meistens Welten.
                                        Ersteres wäre jetzt schon auf dem Weihnachtsmarkt eine Straftat mit Strafandrohung Freiheitsstrafe bis 3 Jahre gemäß § 52 Absatz 3 Nummer 9 WaffG. Zweiteres fällt eventuell (!) als Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehendes Messer mit Klingenlänge über 12 cm nach § 42 a WaffG unter das "allgemeine" Führ-Verbot. Bei Ausnahme im Falle des Vorliegens berechtigten Interesses (wie Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtum, Jagd, Fischerei nach WaffVwV 42a.3) ist bei zweiterem jedoch nicht einmal Bußgeldandrohung vorliegend.
                                        Eine Einzelfallbetrachtung ist oft im Millimeter-Bereich der Klingenlänge, der einhändigen Feststellbarkeit oder/und des Nachweises eines berechtigten Interesses nötig - ein Jäger ist beispielhaft nicht immer "zur Jagd" unterwegs, ein Bergsteiger in Halbschuhen und Anzug ohne Schlosserei und Seilen im nicht auf dem Rücken befindlichen Rucksack auch nicht.
                                        Gern nochmals: erfahrungsgemäß reden sich viele bei Kontrollen selbst "um Kopf und Kragen".
                                        Und "Messer zeigen" auf dem Weihnachtsmarkt geht gar nicht - langsam haben wir wieder ähnliche Zustände wie in den 1970-ern bei der Terroristenhatz auf die RAF.

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