Hallo Forum!
Obwohl ich mich schon durch eine Threads zum Thema gelesen habe, hätte ich bei einer Messerrechtsfrage gern nochmal eure Meinung:
Mein 7,4cm(2,9inch)- Klingen- Einhandmesser mit Liner-Lock darf ich
1. in Deutschland zwar nicht führen, weil's Einhand ist, aber im Rucksack verschlossen transportieren und in Ausübung meiner Hobbytätigkeit "Brotschneiden" beim Outdoor- Essen machen benutzen
2. im Flugzeug im Aufgabegepäck mitnehmen
aber
3. in Großbritannien nicht im Rucksack bei mir tragen, weil's zwar grade unter 3inch lang ist, aber durch das Liner-Lock als feststehendes Messer gilt, das grundsätzlich verboten ist.
Richtig?
Vielen Dank
OoS
Obwohl ich mich schon durch eine Threads zum Thema gelesen habe, hätte ich bei einer Messerrechtsfrage gern nochmal eure Meinung:
Mein 7,4cm(2,9inch)- Klingen- Einhandmesser mit Liner-Lock darf ich
1. in Deutschland zwar nicht führen, weil's Einhand ist, aber im Rucksack verschlossen transportieren und in Ausübung meiner Hobbytätigkeit "Brotschneiden" beim Outdoor- Essen machen benutzen
2. im Flugzeug im Aufgabegepäck mitnehmen
aber
3. in Großbritannien nicht im Rucksack bei mir tragen, weil's zwar grade unter 3inch lang ist, aber durch das Liner-Lock als feststehendes Messer gilt, das grundsätzlich verboten ist.
Richtig?
Vielen Dank
OoS
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