hallo zusammen,
gestern abend habe ich einen wunderbaren abend mit lagerfeuer an unserem teich verbracht.. der teich mit umliegendem grundstück ist gepachtet. jetzt springt mein vater im dreieck und meint, dass der gesetzgeber feuer verbietet.. leider hat er da recht aber ich find es in diesem fall trotzdem lächerlich da so ein stress zu machen..
das landeswaldgesetz besagt folgendes:
§ 47 Waldgefährdung durch Feuer (Fn 33)
(1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leichtentzündlichen Stoffen nicht zulässig. Die Forstbehörde kann auf Antrag eine Befreiung von dem Verbot erteilen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
1. den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald oder auf den angrenzenden Grundstücken beschäftigt werden,
2. Personen, die aufgrund sonstiger Vorschriften zulässige oder behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen durchführen und
3. die zur Jagdausübung Berechtigten sowie die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit.
(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für den in Absatz 2 genannten Personenkreis.
http://www.baumpruefung.de/Neuer_Ordner/wald_09.html
verstehe ich das nun richtig, dass diese regelung nicht für den besitzer gelten? wie sieht es in diesem fall mit dem pächter aus?
ich hoffe ihr könnt mir mal eben auf die sprünge helfen...
lg
gestern abend habe ich einen wunderbaren abend mit lagerfeuer an unserem teich verbracht.. der teich mit umliegendem grundstück ist gepachtet. jetzt springt mein vater im dreieck und meint, dass der gesetzgeber feuer verbietet.. leider hat er da recht aber ich find es in diesem fall trotzdem lächerlich da so ein stress zu machen..
das landeswaldgesetz besagt folgendes:
§ 47 Waldgefährdung durch Feuer (Fn 33)
(1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leichtentzündlichen Stoffen nicht zulässig. Die Forstbehörde kann auf Antrag eine Befreiung von dem Verbot erteilen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
1. den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald oder auf den angrenzenden Grundstücken beschäftigt werden,
2. Personen, die aufgrund sonstiger Vorschriften zulässige oder behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen durchführen und
3. die zur Jagdausübung Berechtigten sowie die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit.
(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für den in Absatz 2 genannten Personenkreis.
http://www.baumpruefung.de/Neuer_Ordner/wald_09.html
verstehe ich das nun richtig, dass diese regelung nicht für den besitzer gelten? wie sieht es in diesem fall mit dem pächter aus?
ich hoffe ihr könnt mir mal eben auf die sprünge helfen...
lg
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