Neues waffengesetz [Messer]

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  • Survivor
    Erfahren
    • 12.07.2002
    • 130

    • Meine Reisen

    Neues waffengesetz [Messer]

    Darf man jetzt gar nichts mehr?
    Soll ich etwa statt Messer einen Zahnstocher mitnehmen, oder was???

    Mir ist heute folgendes passiert:
    Ich hole gerade meinen Freund am, und laufe mit ihm in Richtung Rems ( Fluss).
    Da hält plötzlich ein Polizeiauto neben mir, und 2 Polizisten steigen aus.
    Dann fragten sie mich nach dem Messer, das ich ab Gürtel hatte ( Marttinnni Finnenmesser, 14 cm)
    Ich gebe se ihnen, nätürlich mit Griff voraus. Der polizist sagt, nach dem Neuen Waffengesetz sei es

    Verboten, Feststehende Messer über 8.5cm unter 18 Jahren zu besitzen und führen dürfte mann sie erst recht nicht.

    Der Polizist zersticht mir beim zurückgeben fast die Hand, weil er es mir Schneide voraus in die Hand drückt.
    Dann meint er ich soll es schnell nach hause bringen und dort auch lassen. Dann will er noch mein Schweizer Taschenmesser haben, meint aber, das es noch erlaubt währe.

    Wo soll das nur hinführen...


    Stimmt dieses Verbot wirklich, den mir ist es unbekannt, obwohl ich moich über das Neue Waffengesetz informiert habe.
    Hat jemanden einen Link vom Waffengesetz für mich?


    MfG
    Alexander
    Nimm dich in acht,
    gerate nie in Streit.
    Doch wenn es dazu kommt,
    sorge dafür,
    das auch dein Gegner sich vor dir in acht nimmt.

    Polonius

  • ant
    Erfahren
    • 12.04.2003
    • 192

    • Meine Reisen

    #2
    wurde hier auch schon mal diskutiert:

    http://forum.saloon12yrd.de/viewtopi...t.waffenrecht/

    Ich denke, normale feststehende Messer fallen nicht unter die neue Regelung.

    Zu den verbotenen Waffen i. S. § 2 (3) i.V.m.Anlage 2, Abschn. 1 des Waffengesetzes zählen ab dem 01.04.:

    Ø Wurfsterne, (so genannte „Shuriken“ oder „Ninja Sterne“)

    Ø Fallmesser, unabhängig davon, ob die Klinge durch eine Feder oder eine Schleuderbewegung aus dem Griff schnellt und ungeachtet der Klingenlänge

    Ø Faustmesser, also Messer bei denen sich der Griff in der geschlossenen Faust befindet und die Klinge in der Regel zwischen dem Mittelfinger und dem Ringfinger herausragt

    Ø Springmesser, bei denen die Klinge nach vorne rausschnellt.
    (Springmesser sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können)

    Ø Springmesser, bei denen die Klinge seitlich herausspringt und

    o deren Klinge länger als 8,5 cm,

    o oder deren Klinge in der Mitte nicht mindestens 20% ihrer Länge aufweist

    o oder deren Klinge zweiseitig geschliffen sind,

    o oder deren Klinge keinen durchgehenden Rücken hat.

    Ø Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen („Butterflymesser“)


    Gruß

    Ant

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    • Finn
      Alter Hase
      • 16.10.2001
      • 2985
      • Privat

      • Meine Reisen

      #3
      Nö, normalerweise nicht. Sonst müsstest du ja auch bei einem Küchenmesser anfangen und es nicht mehr in die Hand nehmen. Was machst du denn, wenn du so ein Küchenmesser aus dem Kaufhaus nach Hause transportierst? Dürfte man auch nicht mehr. Von daher denke ich mal, fällt es nicht unter das WG.

      Gruß
      Finn

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      • Jan
        Ehrenmitglied
        Dauerbesucher
        • 21.12.2001
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        • Meine Reisen

        #4
        Ich habe mal für Interessierte das neue Waffengesetz hinterlegt.

        http://www.bastelplaene.de/waffengesetz.pdf

        In Anlage 2 findet ihr die verbotenen Waffen. Dort konnte ich kein feststehendes Messer finden. Wie das im Zusammenhang mit dem Alter ist, weiß ich aber nicht.
        Alles ist Abenteuer, wo man sich in besonderer Weise herausgefordert fühlt, wo man seine Grenzen verlagert und sich neue Welten erschließt. (R. Nehberg)

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        • bauklotz
          Neu im Forum
          • 18.04.2003
          • 8

          • Meine Reisen

          #5
          Meiner Meinung nach muß man für jeden Gegenstand, der unters WaffenG
          fällt über 18 J. sein, um ihn in der Öffentlichkeit führen zu dürfen.(Glaube ich)
          Das oben genannte Küchenmesser fällt nicht unters WaffenG, weil es ein Arbeitsgerät ist. Das selbe ist bei einer Machete. Jedes Kind darf in der Öffentlichkeit mit einer Machete rumlaufen, weil es keine Waffe ist sondern ein Arbeitsgerät. Küchenmesser und Machete sind nicht dazu bestimmt als Waffe eingesetzt zu werden. (Das man das aber könnte bestreite ich nicht)

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